Umsetzung des Masernschutzgesetzes

Am 1. März 2020 ist das sogenannte Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz sieht generell vor, dass nun alle Personen, die in Kindertagesstätten und Schulen betreut werden oder dort tätig sind, einen Schutz gegen Masern nachweisen müssen. Für bereits in der Schule aufgenommenen Personen gilt eine Nachweisfrist bis spätestens 31. Juli 2021. 

Nähere Informationen werden gesondert als Elternbrief verteilt oder im Merkblatt des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes erläutert: 

Merkblatt für Kindergemeinschaftseinrichtungen – NLGA