Satzung
des Schulvereins Hoheellemschule Leer / Ostfriesland
(Verein der Eltern und Freunde der Hoheellernschule)
- 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
,,Verein der Eltern und der Freunde der Hoheellernschule, Leer/Ostfriesland e.V.”
Er hat seinen Sitz in Leer
- 2 Zweck
- a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
i.S.d. Abschnitts << Steuerbegünstigte Zwecke >> der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung und die Förderung
mildtätiger Zwecke.
- b) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Beschaffung von zusätzlichen Lehr- und
Lernmitteln, durch aktive Unterstützung des Schullebens, durch Mithilfe bei
Gemeinschaftsveranstaltungen, wie z.B. Schulfesten, Ausstellungen, Theatervorführungen
und durch Unterstützung der schulischen Arbeit durch materielle und finanzielle Mittel.
Der mildtätige Zweck wird verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von
Mitteln an persönlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftige Kinder
- c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr
- 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können Eltern der Schüler und Freunde der Schule sein. Es kann sich hierbei um
natürliche und juristische Personen handeln. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand
zu erklären.
Die Mitgliedschaft endet:
- a) durch Austritt.
Dieser kann zum Schluss des Schuljahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.
- b) durch Tod.
- c) durch Ausschluss
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schweren Verstoßes gegen
die Vereinsinteressen, durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Anhörung
ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist durch eingeschriebenen Brief dem Mitglied
bekanntzugeben. Dem Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Der Vorstand hat nach Berufungseinlegung
innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung
einzuberufen.
- 5 Beitrag
Jedes Mitglied ist ist zur Zahlung eines Betrages verpflichtet. Die Höhe des jährlichen
Mindestbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Fälligkeit und
Zahlungsort des Beitrages bestimmt der Vorstand.
- 6 Organe
Die Organe des Vereins sind: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- a) fünf stimmberechtigten Mitgliedern:
dem Vorsitzenden, 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer,
dem Kassenwart
- b) aus vier (4) beratenden Mitgliedern:
- 2 Beisitzern
- dem jeweiligen Vorsitzenden des Elternrates.
(im Falle der Verhinderung dessen Stellvertreter, sofern er nicht Mitglied des
Vorstandes ist)
- dem jeweiligen Leiter der Schule (im Falle der Verhinderung dessen Stellvertreter).
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt.
Er bleibt aber so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
Scheiden während der Amtszeit Vorstandsmitglieder aus, treten die Beisitzer an deren Stelle.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 (drei) stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder einen seiner beiden Stellvertreter vertreten.
- 8 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet zu Beginn des Schuljahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Sie hat zum Gegenstand:
- Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
- Erteilung der Entlastung,
- Wahl der Vorstandsmitglieder, soweit solche erforderlich ist und zweier Rechnungsprüfer,
- Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins,
- Aussprache und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,
- Verschiedenes.
Die schriftliche Einladung zu allen ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen hat unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens am 10. Tage vor
dem Tage der Versammlung zu erfolgen.
Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens
am 5. Tage vor dem Versammlungstage schriftlich einzureichen.
Die Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder
beschlossen werden.
Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.
Über die Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnende
Niederschrift aufzunehmen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorsitzende jederzeit einberufen; er
muss sie einberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder oder drei Vorstandsmitglieder die
Einberufung schriftlich unter Aufgabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
- 9 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund e.V., Ortsgruppe Leer,
Max-Planck-Straße 9, 26789 Leer, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Änderung der Satzung ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich einzutragen.
Leer, den 23. November 2021