Satzung

Satzung

 

des Schulvereins Hoheellemschule Leer / Ostfriesland

(Verein der Eltern und Freunde der Hoheellernschule)

 

  • 1 Name und Sitz

          Der Verein führt den Namen

          ,,Verein der Eltern und der Freunde der Hoheellernschule, Leer/Ostfriesland e.V.”

          Er hat seinen Sitz in Leer

 

  • 2 Zweck
  1. a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke

              i.S.d. Abschnitts << Steuerbegünstigte Zwecke >> der Abgabenordnung.

              Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung und die Förderung

              mildtätiger Zwecke.  

 

  1. b) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Beschaffung von zusätzlichen Lehr- und

              Lernmitteln, durch aktive Unterstützung des Schullebens, durch Mithilfe bei

              Gemeinschaftsveranstaltungen, wie z.B. Schulfesten, Ausstellungen, Theatervorführungen

              und durch Unterstützung der schulischen Arbeit durch materielle und finanzielle Mittel.

              Der mildtätige Zweck wird verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von

              Mitteln an persönlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftige Kinder 

 

  1. c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  1. d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder

              durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 3 Geschäftsjahr

           Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr                                                     

 

  • 4 Mitgliedschaft

           Mitglieder können Eltern der Schüler und Freunde der Schule sein. Es kann sich hierbei um

           natürliche und juristische Personen handeln. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand

           zu erklären.

 

           Die Mitgliedschaft endet:

  1. a) durch Austritt.

               Dieser kann zum Schluss des Schuljahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt

               werden.

 

  1. b) durch Tod.

 

  1. c) durch Ausschluss

               Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schweren Verstoßes gegen

               die Vereinsinteressen, durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Anhörung

               ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist durch eingeschriebenen Brief dem Mitglied

               bekanntzugeben. Dem Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die

               Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Der Vorstand hat nach Berufungseinlegung

               innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung

               einzuberufen. 

  • 5 Beitrag

           Jedes Mitglied ist ist zur Zahlung eines Betrages verpflichtet. Die Höhe des jährlichen

           Mindestbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Fälligkeit und

           Zahlungsort des Beitrages bestimmt der Vorstand.

 

  • 6 Organe

           Die Organe des Vereins sind: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

  • 7 Vorstand

           Der Vorstand besteht aus

  1. a) fünf stimmberechtigten Mitgliedern:

               dem Vorsitzenden, 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer,

               dem Kassenwart  

 

  1. b) aus vier (4) beratenden Mitgliedern:
  2. 2 Beisitzern
  3. dem jeweiligen Vorsitzenden des Elternrates.

                      (im Falle der Verhinderung dessen Stellvertreter, sofern er nicht Mitglied des

                       Vorstandes ist)

  1. dem jeweiligen Leiter der Schule (im Falle der Verhinderung dessen Stellvertreter).

 

           Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt.

           Er bleibt aber so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

           Scheiden während der Amtszeit Vorstandsmitglieder aus, treten die Beisitzer an deren Stelle.

 

           Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand

           ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 (drei) stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

 

           Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder einen seiner beiden Stellvertreter vertreten.

 

  • 8 Mitgliederversammlung

           Alljährlich findet zu Beginn des Schuljahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

           Sie hat zum Gegenstand:

 

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
  2. Erteilung der Entlastung,
  3. Wahl der Vorstandsmitglieder, soweit solche erforderlich ist und zweier Rechnungsprüfer,
  4. Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins,
  5. Aussprache und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,
  6. Verschiedenes.

 

           Die schriftliche Einladung zu allen ordentlichen und außerordentlichen

           Mitgliederversammlungen hat unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens am 10. Tage vor

           dem Tage der Versammlung zu erfolgen.

 

           Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens

           am 5. Tage vor dem Versammlungstage schriftlich einzureichen.

 

           Die Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit

           einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

 

 

           Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder

           beschlossen werden.

 

           Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. 

 

           Über die Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnende

           Niederschrift aufzunehmen.

 

           Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorsitzende jederzeit einberufen; er

           muss sie einberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder oder drei Vorstandsmitglieder die

           Einberufung schriftlich unter Aufgabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

 

  • 9 Auflösung

           Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

           fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund e.V., Ortsgruppe Leer,

           Max-Planck-Straße 9, 26789 Leer, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,

           mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Die Änderung der Satzung ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich einzutragen.

 

 

Leer, den 23. November 2021