Allgemeine Informationen

Masernschutzgesetz

Am 1.3.2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft getreten. Die Regelungen beinhalten eine Änderung des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –IfSG).

Das  Infektionsschutzgesetz (§ 20 IfSG) sieht den Nachweis eines Impfschutzes gegen Masern sowohl für in Schulen betreute Kinder als auch für die dort tätigen Personen (lehrendes und nichtlehrendes Personal, sowie alle sonstigen in der Einrichtung regelmäßig tätigen Personen) vor, soweit diese nach dem 31.12.1970 geboren sind.

Was bedeutet das für Sie als Erziehungsberechtigte?

  • Kinder, die bereits die Grundschule Voxtrup besuchen: Sie haben bis zum 31.07.2021 Zeit, nötigenfalls die Impfung nachzuholen und/oder einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
  • Kinder des künftigen fünften Jahrgangs des Schuljahres 2020/21: Da die Kinder ja bereits die Grundschule besucht haben, gelten sie als „Bestand“. Eine Überprüfung des Impfschutzes erfolgt durch die weiterführende Schule. Auch hier muss der entsprechende Nachweis bis zum 31.07.2021 erfolgen.
  • Kinder, die in das Schuljahr 2020/21 neu eingeschult werden:
    • Ist Ihr Kind bereits in einer Kita betreut worden, stellt es für uns keinen Neuzugang dar, sondern gehört zum „Bestand“. Ein Nachweis des Impfschutzes ist daher erst bis zum 31.07.2021 vorzulegen.
    • Hat Ihr Kind vor der Einschulung keine Kita besucht oder kommt aus dem Ausland neu nach Deutschland, muss der Nachweis bereits bei der Einschulung erbracht werden.

Wann besteht ausreichender Impfschutz?

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt worden sind.

Wie kann der Nachweis erbracht werden?

Der Nachweis über einen altersentsprechenden Masernschutz kann auf mehrere Wege belegt werden:

  • Impfausweis
  • Ärztliche Bescheinigung (eine Mustervorlage finden Sie unter Downloads, Achtung: derartige Bescheinigungen sind gebührenpflichtig!)
  • Einlegekarte aus den Untersuchungslisten (aktuell noch nicht vollständig realisiert)
  • Bescheinigung einer anderen staatlichen Stelle (z.B. Gesundheitsamt) oder Einrichtung (z.B. Asylbewerberunterkünfte, medizinische Einrichtungen).

Was passiert, wenn der Nachweis nicht erbracht wird?

Wenn der Nachweis nicht fristgerecht erbracht wird, sind wir verpflichtet, eine namentliche Meldung beim Gesundheitsamt zu machen. Das Gesundheitsamt ergreift dann in eigener Zuständigkeit weitere Maßnahmen.