Die Schule überprüft und bewertet ihre Arbeit und steuert auf dieser Basis die schulischen Prozesse so, dass ausgewogene und nachhaltige Ergebnisse erzielt werden und die Schule erfolgreich weiterentwickelt wird.

E1 |
Gestaltung der Bildungsgänge bewerten |
Die Schule erhebt Daten, bereitet sie auf und leitet die Ergebnisse an die Verantwortlichen und Beteiligten zur Überprüfung und Bewertung weiter. | |
Anforderung (A): Die Schule legt Kennzahlen zur Ermittlung der Ergebnisse und Erfolge bei der Gestaltung der Bildungsgänge fest. |
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Die folgenden Hinweise dienen den Schulen zur Unterstützung bei der Bearbeitung der Kernaufgaben. Sie sind jedoch nicht verbindlich und somit nicht Erlassbestandteil. | |
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E2 |
Personalmanagement bewerten |
Die Schule erhebt relevante Daten, bereitet die Ergebnisse auf und leitet diese an die Verantwortlichen und Beteiligten zur Überprüfung und Bewertung weiter. | |
Anforderung (A): Die Schule legt Kennzahlen zur Ermittlung der Ergebnisse und Erfolge im Personalmanagement fest. |
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Die folgenden Hinweise dienen den Schulen zur Unterstützung bei der Bearbeitung der Kernaufgaben. Sie sind jedoch nicht verbindlich und somit nicht Erlassbestandteil. | |
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E3 |
Entwicklung der Kooperationen bewerten |
Die Schule überprüft und bewertet die Ergebnisse und Erfolge bei der Entwicklung der Kooperationen. | |
Anforderung (A): Die Schule erfasst regelmäßig die erforderlichen Daten und bereitet diese auf, um die Erfolge bei der Entwicklung der Kooperationen zu bewerten. |
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Die folgenden Hinweise dienen den Schulen zur Unterstützung bei der Bearbeitung der Kernaufgaben. Sie sind jedoch nicht verbindlich und somit nicht Erlassbestandteil. | |
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E4 |
Ressourcenmanagement bewerten |
Die Schule überprüft und bewertet die Ergebnisse und Erfolge beim Umgang mit den Ressourcen. | |
Anforderung (A): Die Schule legt Kennzahlen zur Ermittlung der Ergebnisse und Erfolge im Ressourcenmanagement fest. |
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Die folgenden Hinweise dienen den Schulen zur Unterstützung bei der Bearbeitung der Kernaufgaben. Sie sind jedoch nicht verbindlich und somit nicht Erlassbestandteil. | |
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