Satzung

Satzung des Fördervereins der Grundschule Marienwerder e.V.

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2. Vereinszweck
§ 3. Mittel
§ 4. Mitgliedschaft
§ 5.  Beiträge
§ 6. Organe des Vereins
§ 7. Die Mitgliederversammlung
§ 8. Der Vorstand
§9. Rechnungsprüfung
§ 10. Satzungsänderungen
§ 11. Auflösung des Vereins

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen ,,Förderverein der Grundschule Marienwerder“, nach der Eintragung mit dem Zusatz ,,e. V.“

(2) Sitz des Vereins ist Hannover. Er wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

 

2. Vereinszweck

(1) Der Verein will die Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler der Grundschule Marienwerder fördern. Er ist um ein breit gefächertes, zukunftsweisendes Bildungsangebot bemüht, unterstützt diesbezügliche Initiativen und sorgt für deren Realisierung. Seine besondere Aufmerksamkeit gilt sozial benachteiligten Kindern, denen eine schulische Ausbildung ohne Beeinträchtigung durch Hunger oder Diskriminierung aus finanziellen Gründen ermöglicht werden soll.

(2) Dieser Zweck wird erreicht insbesondere durch:

– Erweiterung und Vertiefung der schulischen Lernmöglichkeiten (Hinzuziehung von Experten und Bereitstellung von Möglichkeiten);

– Planung und Unterstützung gemeinschaftsfördernder Veranstaltungen;

– Zuschüsse zu schulischen Veranstaltungen, die mit Kosten für Schulkinder verbunden sind (z. B. Gemeinschaftsaufenthalte, Schulwanderungen oder andere Veranstaltungen);

– Finanzierung von Lernmaterial, das nicht unter die Lernmittelfreiheit fällt;

– Beschaffung von Instrumenten und Geräten für eine erweiterte musische und sportliche Erziehung;

– ideelle und materielle Unterstützung der Schularbeit allgemein, insbesondere soweit sie die Vermeidung bzw. Linderung einer Beeinträchtigung schulischer Chancen von Kindern aufgrund ihrer sozialen Herkunft zum Ziel hat;

– finanzielle Förderung von Schulmahlzeiten für bedürftige Schülerinnen und Schüler;

– Kooperation mit Partnern, die ähnliche Ziele verfolgen;

Die Leistungsfähigkeit der Eltern (im finanziellen, sozialen und kulturellen Bereich) sollte berücksichtigt werden.

(3) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel

(1) Die zur Erreichung seines Zwecks nötigen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliederbeiträge, Veranstaltungen sowie Spenden jeglicher Art.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4. Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, insbesondere ehemalige, jetzige und zukünftige Eltern, ehemalige und jetzige Lehrkräfte, ehemalige Schülerinnen und Schüler sowie Freunde der Schule.

(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.

(4) Die Kündigung kann zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Sie muss dem Vorstand spätestens bis Ende April des laufenden Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden.

(5) Der Ausschluss kann erfolgen:

– wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf eines Monats nicht gezahlt hat

– wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit

(6) Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Das Mitglied ist auch nach seinem Ausscheiden zur Bezahlung rückständiger Beiträge verpflichtet.

 

5. Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge. Es sind Jahresbeiträge, die jeweils zum 1. August eines Jahres fällig sind. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

6. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

7. Die Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie tagt mindestens einmal jährlich.

(2)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Bedarf einzuberufen oder dann, wenn die Einberufung von mindestens 20% der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3)Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schrifflich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zehn Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4)Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

– die Beitragshöhe,

– die Genehmigung des Jahresabschlusses (Rechnungsbericht),

– Entlastung des Vorstandes,

– Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer(innen),

– Satzungsänderungen,

– Auflösung des Vereins.

(5)Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(6)Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

(7)Bei Wahlen wird die Entscheidung im ersten Wahlgang mit absoluter Stimmenmehrheit getroffen; im zweiten Wahlgang ist der 1 die Bewerber(in) mit der einfachen Stimmenmehrheit gewählt.

(8)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Schriftführer(in) und einem weiteren anwesenden Mitglied unterzeichnet wird.

 

8. Der Vorstand

(1)Der Vorstand besteht aus

  1. a) dem/der Vorsitzenden
  2. b) einem/einer Stellvertreter(in)
  3. c) dem/der Schatzmeister(in)
  4. d) dem/der Schriftführer(in)
  5. e) drei Beisitzer(innen)n.

(2)Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Bei der Wahl des Gründungsvorstandes werden die unter b) und e) genannten Vorstandsmitglieder nur für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3)Dem Vorstand sollte jeweils mindestens ein Mitglied des Schulelternbeirats und des Lehrerkollegiums der Grundschule Marienwerder angehören.

(4)Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied für die restliche Dauer in den Vorstand berufen.

(5)Der/Die Vorsitzende und sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und sind einzeln zeichnungsberechtigt.

(6)Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(7)Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.

(8)Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Schriftführer(in) unterzeichnet wird.

 

9. Rechnungsprüfung

Die Jahresrechnung ist von zwei Rechnungsprüfer(innen)n, die für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden und dem Vorstand nicht angehören dürfen, zu prüfen.

 

10. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

11. Auflösung des Vereins

(1)Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mitgliederversammlung ausschließlich zu diesem Tagesordnungspunkt. Der Verein wird aufgelöst, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies beschließen.

(2)Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Abwicklung aller erforderlichen Geschäfte.

(3)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule Marienwerder unter der Maßgabe, es dem ursprünglichen Zweck entsprechend zu verwenden.

(4)Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei Auflösung werden erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt.