Infektionskrankheiten

Hier finden Sie Informationen und Unterlagen zum Herunterladen als PDF.

Bestimmte Krankheiten werden bei vorhandener Diagnose von der Schule an das Gesundheitsamt gemeldet. Grundlage hierfür ist das Infektionsschutzgesetz § 34. Wir bitten Sie bei einer der genannten Krankheiten um die entsprechende Information. Ein Schulbesuch ist erst mit ärztlicher Genehmigung wieder möglich.

  • ansteckende Borkenflechte         
  • Durchfall durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
  • Hepatitis A oder E   
  • Keuchhusten 
  • Kopfläuse: Verhalten bei Kopfläusen 
  • Krätze (Skabies): Krätze (Skabies)
  • Masern   
  • Meningokokken-Infektion
  • Mumps                                                           
  • bakterielle Ruhr (Shigellose)
  • Röteln          
  • Scharlach oder sonstige Streptococcus pyogenes-Infektionen
  • Typhus/ Paratyphus                                         
  • Windpocken
  • weitere Krankheiten, die nach § 34 benachrichtigungspflichtig sind

Sollte Ihr Kind von einer der folgenden Infektionen betroffen sein, beachten Sie bitte die erforderlichen Behandlungsschritte und die notwendigen Bestätigungen des behandelnden Arztes. Ihr Kind darf erst wieder in die Schule gehen, wenn Sie die entsprechenden Vorgaben eingehalten haben.