Der Nachteilsausgleich hat das Ziel, SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Schwerpunkten Hören, Sehen sowie Körperliche und Motorische Entwicklung, die gemeinsam mit anderen SchülerInnen unterrichtet werden, bei mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfungen / Leistungsnachweisen, durch geeignete Hilfen vergleichbare Bedingungen wie nicht behinderten SchülerInnen zu gewähren.
Die Gewährung des Nachteilsaugleichs muss in der Schülerakte dokumentiert werden. Der Nachteilsausgleich richtet sich nach den individuellen Fähigkeiten der Schülerin / des Schülers. Er wird gemeinsam von den unterrichtenden Lehrkräften und der zuständigen Lehrkraft des Mobilen Dienstes erarbeitet und festgelegt. Die Schulen sind verpflichtet, einen Nachteilsausgleich zu gewähren. Dieser ist nicht antragsgebunden.
Die Schülerin oder der Schüler sowie die Erziehungsberechtigten werden über den vereinbarten Nachteilsausgleich informiert. Im Zeugnis darf er nicht erwähnt werden. Beispiele zum Nachteilsausgleich bei der Unterrichtsorganisation:
- Einsatz der FM-Anlage und anderer technischer Hilfsmittel (Hilfsmittel)
- Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse bei der Sitzordnung (z. B. Licht, Mundbild der Lehrkraft und der MitschülerInnen)
- spezielle raumakustische Ausstattung (Arbeitsplatzausstattung)
- Beispiele zum Nachteilsausgleich bei der Unterrichtsmethodik:
- verstärkte Visualisierung der Unterrichtsinhalte (Tafel, Tageslichtprojektor, Whiteboard, Activboard, Bilder, Modelle, Piktogramme, etc.)
- Berücksichtigung bzw. Einbau von Hörpausen (Freiarbeit, offener Unterricht, Stillarbeit)
- Verständnisfragen zur Kontrolle für die Lehrkraft
- Erklärung von Schlüsselbegriffen (Wortschatzerweiterung, zusätzliche Informationen)
- punktueller Einsatz des Lehrer- und Schülerechos
- gezielte Regelerarbeitung (in Fremdsprachen auch auf Deutsch), auch mit gesonderten Hilfsmitteln
- Einsatz von Lautgebärden oder Fingeralphabet zur optischen Orientierung (z. B. bei Endungen, zur Lautanalyse und Lautdifferenzierung)
Beispiele zum Nachteilsausgleich bei der Leistungsermittlung: Leistungsanforderungen werden dem individuellen Förderbedarf entsprechend differenziert gestaltet. Bezogen auf die Leistungsermittlung und –beurteilung sind denkbar:
- keine Bewertung von Hörfehlern bei Rechtschreibüberprüfungen
- Fragen / Vokabeln werden immer schriftlich vorgelegt
- auf mündliche Prüfungen wird verzichtet, stattdessen werden die Hausaufgaben oder zusätzliche schriftliche Aufgaben in der mündlichen Note berücksichtigt
- bestimmte Grammatikfehler und / oder ein weniger differenzierter Ausdruck führen nicht zur Herabstufung der Note bei der Erstellung von Texten
- bei Nacherzählungen darf das hörgeschädigte Kind den Text selber lesen und erhält Unterstützung durch Bilder
- beim Vorlesen der Schülerin / des Schülers werden Artikulation und Prosodie angemessen beurteilt; u. U. keine fremden Texte, Übungsmöglichkeiten zu Hause
- bei Klassenarbeiten dürfen Duden, Wörterbücher, Klassenwörterlisten und andere Hilfsmittel benutzt werden
- mehr Zeit zur Verfügung stellen
- erneute zusätzliche Erklärungen während der Klassenarbeit durch die Lehrkraft ermöglichen
- bei Hörverstehensübungen von Kassette, CD oder MP3 (z. B. in Fremdsprachen) wird der Text zum Mitlesen vorgelegt
- mündliche Beteiligung wird weniger gewichtet