Die Gewährung des Zusatzbedarfes ist eine der Möglichkeiten integrativ beschulte sinnesgeschädigte oder körperbehinderte SchülerInnen in der Regelschule zu unterstützen. Die formale Grundlage des Zusatzbedarfes ist im RdErl. MK vom 9.02.2004 „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ unter Ziffer 5.10. definiert. Die Stunden werden von einer Lehrkraft der zuständigen allgemein bildenden Schule nach Absprache mit der Lehrkraft des Mobilen Dienstes erteilt.
Diese Stunden werden direkt bei der Landesschulbehörde Lüneburg durch die Lehrkraft des Mobilen Dienstes beantragt. Die Beantragung sollte möglichst frühzeitig erfolgen, damit die Schule den erhöhten Bedarf in ihrer Statistik-Vorausschau geltend machen kann. Termine für die Statistik sind jeweils September (zum 01.02.) und März (zum 01.08.). Die Landesschulbehörde genehmigt die Stunden und teilt dies der Schule und der Lehrkraft des Mobilen Dienstes mit. In diesem Zusammenhang ist besonders wichtig, dass einmal genehmigte Stunden auch erteilt werden müssen.
Sie dürfen nur dann anteilig gekürzt werden, wenn die Schule nicht über eine 100%-ige Unterrichtsversorgung verfügt. Die Genehmigung der Stunden gilt für die Schulbesuchszeit an der betreffenden Schule. Je nach Schulform kann ein Zusatzbedarf entsprechend folgender Orientierungswerte beantragt werden:
Förderschwerpunkt Hören, Sehen und Körperliche und Motorische Entwicklung: bis 4. Klasse: max. 3 Stunden ab 5. Klasse: max. 3,5 Stunden Die Gestaltung der Stunden nach dem Zusatzbedarf kann in Form von Doppelbesetzung / Co-teaching, Kleingruppen- oder Individualförderung erteilt werden. Voraussetzung ist die vorangegangene gemeinsame Planung mit der zuständigen Lehrkraft des Mobilen Dienstes.
In regelmäßigen Abständen werden die Inhalte und Ziele des Förderunterrichts gemeinsam festgelegt.