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Hinweise zu witterungsbedingten Unterrichtsausfällen

Erziehungsmittel oder Ordnungsmaßnahmen

Mit Erziehungsmitteln oder Ordnungsmaßnahmen reagiert eine Schule auf Pflichtverletzungen von Schülerinnen und Schülern. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet der § 61 des Niedersächsischen Schulgesetzes.

Bitte informieren Sie sich auf der Seite der Landesschulbehörde.