Corona

Corona

Hinweise für die Eltern vom Januar 2021 zum neuen Hygienekonzept

Absonderungsverordnung:   2022-05-07_AbsonderungsVO_kompakt

Elternbrief 10.05.2022:        2022-05-10_Brief_an_Eltern

Rahmenhygieneplan 11.11.: 2021-11-11_RHP_9.0_Schule_Ef 

 

Elterninfo zum Download:       Überblick Hygienemaßnahmen

Die Beachtung der hier aufgeführten Regeln und Maßnahmen dient der Vermeidung von Einschränkungen des Unterrichtsangebots oder von Schulschließungen und sind deshalb aufgrund der weiterhin bestehenden Pandemiesituation unverzichtbar. Das nachstehende Hygienekonzept wurde für den eigeschränkten Regelbetrieb entwickelt. Abweichungen entnehmen Sie bitte den aktuellen Elternbriefen.

  1. Schulbesuch bei Erkrankung:

Personen, die Fieber haben oder eindeutig krank sind, dürfen unabhängig von der Ursache die Schule nicht besuchen oder dort tätig sein.

 

Abhängig von der Symptomschwere können folgende Fälle unterschieden werden:

  • Bei einem banalen Infekt ohne deutliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens (z. B. nur Schnupfen, leichter Husten) kann die Schule besucht werden. Dies gilt auch bei Vorerkrankungen (z. B. Heuschnupfen, Pollenallergie).
  • Bei Infekten mit einem ausgeprägtem Krankheitswert (z. B. Husten, Halsschmerzen, erhöhte Temperatur) muss die Genesung abgewartet werden. Nach 48 Stunden Symptomfreiheit kann die Schule ohne weitere Auflagen (d. h. ohne ärztliches Attest, ohne Testung) wieder besucht werden, wenn kein wissentlicher Kontakt zu einer bestätigten Covid-19 Erkrankung bekannt ist.
  • Bei schwererer Symptomatik (zum Beispiel mit Fieber ab 38,5°C oder akutem, unerwartet aufgetretenem Infekt insb. der Atemwege- mit deutlicher Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder anhaltendem starken Husten, der nicht durch Vorerkrankung erklärbar ist)

sollte ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Ärztin oder der Arzt wird  dann entscheiden, ob ggf. auch eine Testung auf SARS-CoV-2 durchgeführt werden soll und welche Aspekte für die Wiederzulassung zum Schulbesuch zu beachten sind.

 

1.1 Ausschluss vom Schulbesuch oder von einer Tätigkeit in der Schule und    

Wiederzulassung:

In folgenden Fällen darf die Schule oder das Schulgelände nicht betreten werden und eine Teilnahme an Schulveranstaltungen nicht erfolgen:

  • Personen, die SARS-CoV-2 positiv getestet wurden.
  • Personen, die engen Kontakt zu einem bestätigten Covid-19 Fall hatten und unter häuslicher Quarantäne stehen.

Personen, die aus einem Coronavirus-Risikogebiet zurückkehren, müssen sich i. d. R. beim zuständigen Gesundheitsamt melden und sich ggf. in Quarantäne begeben.

Die infektionshygienische Bewertung erfolgt ausschließlich durch das Gesundheitsamt.

 

1.2 Verhalten beim Auftreten von Symptomen in der Schule

Bei Auftreten von Fieber und/oder ernsthaften Krankheitssymptomen in der Unterrichts-/Betreuungszeit wird die betreffende Person direkt nach Hause geschickt oder, wenn die Person abgeholt werden muss, in einem separaten Raum isoliert. Kranke Kinder warten auf dem Krankenstuhl im Eingangsbereich auf Abholung. Dies gilt auch für Kinder oder Personen aus demselben Haushalt. Die Betroffenen sollten ihre Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) während dieser Zeit und auch auf dem Heimweg tragen. Die Schülerinnen und Schüler oder die Eltern/Erziehungsberechtigten sind auf die Notwendigkeit einer umgehenden ärztlichen Abklärung nach telefonischer Kontaktaufnahme hinzuweisen.

 

  1. Zutrittsbeschränkungen

Der Zutritt von schulfremden Personen ist nach Möglichkeit während des Schulbetriebs auf ein Minimum zu beschränken und soll nur nach Anmeldung aus einem wichtigen Grund unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern erfolgen. Eine Begleitung von Schülerinnen und Schülern, z. B. durch Eltern oder Erziehungsberechtigte, in das Schulgebäude und das Abholen innerhalb des Schulgebäudes sind grundsätzlich untersagt und auf notwendige Ausnahmen zu beschränken.

Erforderliche Informationen z. B. über die schulischen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers sind den Erziehungsberechtigten ggf. telefonisch mitzuteilen.

Elternabende und Gremienarbeit sind bei Einhaltung der Hygienebestimmungen möglich (Einhalten des Mindestabstandes, Tragen von Schutzmasken, Dokumentation der Kontaktdaten). Dies gilt auch für Elternsprechtage.

Schulfremde Personen müssen zusätzlich über die einzuhaltenden Maßnahmen informiert werden, die aktuell in der Schule hinsichtlich des Infektionsschutzes vor dem COVID-19-Virus gelten.

  1. Information und Unterweisung zu Infektionsschutzmaßnahmen

Das Personal und andere Mitwirkende (z. B. im Rahmen der Betreuung oder der ganztägigen Beschulung) und die Erziehungsberechtigten werden in geeigneter Weise durch die Schulleitung unterrichtet. Zusätzlich werden die Maßnahmen zum Infektionsschutz auf der Internetseite der Schule veröffentlicht und stets aktualisiert.

Das Einhalten von Hygiene- und Abstandsregeln, insbesondere die Händehygiene und der Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckungen, wird mit allen Schülerinnen und Schülern durch die Klassenlehrkräfte und im Ganztag durch die Betreuungskräfte altersangemessen  thematisiert und eingeübt.

Im Primarbereich ist mit den Schülerinnen und Schülern die Gefährdung durch Schals, Hals-tücher oder Bänder bei der Nutzung von Spielplatzgeräten zu thematisieren.

Im Eingangsbereich gewährleistet ein Aushang die Information schulfremder Personen.

  1. Persönliche Hygiene
  • Abstandsgebot: Außerhalb der Kohorten ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Ausnahmen sind speziell geregelt.
  • Maskenpflicht: Außerhalb der Klassenräume ist in der Schule eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Im Außenbereich kann bei Beachtung der Spielzonen zur Wahrung des Kohortenprinzips auf das Tragen verzichtet werden.
  • Händewaschen: mit Wasser und Seife für 20 – 30 Sekunden, z. B. nach der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln; nach dem erstmaligen Betreten des Schulgebäudes; nach Husten oder Niesen; vor dem Essen; vor dem Aufsetzen und nach dem Abnehmen eines Mund-Nasen-Schutzes, nach dem Toiletten-Gang.
  • Husten- und Niesetikette: Husten und Niesen in die Armbeuge oder ein Taschentuch

gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen!

  • Kontakteinschränkungen: Unmittelbaren körperlichen Kontakt vermeiden, d.h. keine Umarmungen, keine Ghetto-Faust und kein Händeschütteln, kein Raufen, Drängeln, Schlagen, Schupsen

Den Kontakt mit häufig genutzten Flächen wie Türklinken, möglichst minimieren, z. B. nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen, ggf. Ellenbogen benutzen.

  • Nicht in das Gesicht fassen: insbesondere die Schleimhäute nicht berühren, d.h. nicht an Mund, Augen und Nase fassen.
  • Persönliche Gegenstände nicht teilen: z.B. Trinkbecher, persönliche Arbeitsmaterialien, Stifte
  • Handdesinfektion: Das Desinfizieren der Hände ist nur dann sinnvoll, wenn ein Händewaschen nicht möglich ist, nach Kontakt mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem.

Grundsätzlich: Durchführung der Händedesinfektion zumindest im Grundschulbereich nur unter Anwesenheit / Anleitung durch eine Aufsichtsperson! Händedesinfektion ist generell nur als Ausnahme und nicht als Regelfall zu praktizieren!

Handdesinfektionsmittel steht in allen Klassenräumen, im Lehrerzimmer, in den Toiletten und den Büros, ein Desinfektionsspender und Einmalhandschule stehen zusätzlich im Sekretariat zur Verfügung.

 

  1. Unterrichtsorganisation, Trennung der Kohorten und Dokumentation

Um einen weitgehend normalen Unterrichtsbetrieb zu gewährleisten, wird das Abstandsge-bot unter den Schülerinnen und Schülern zugunsten eines Kohorten-Prinzips aufgehoben.

Kohorten sollen möglichst klein gehalten werden, damit im Falle des Auftretens von In-fektionen möglichst wenig Personen von Quarantänemaßnahmen betroffen sind.

Lehrkräfte sowie pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (PM) agieren überwiegend kohortenübergreifend, da sie zwangsläufig in mehreren Kohorten eingesetzt werden müssen. Daher ist der o. a. Personenkreis angehalten, das Abstandsgebot untereinander und zu ihren Schülerinnen und Schülern einzuhalten, wo immer dies möglich ist.

In der Grundschule Liebenburg umfasst eine Kohorte jeweils einen Schuljahrgang. Zur Wahrung des Kohortenprinzips wurden die Klassen- und Betreuungsräume so eingerichtet, dass sie sich jeweils auf einem Flurbereich befinden.

Geeignete Laufwege und Wartebereiche sind über Bodenmarkierungen gekennzeichnet. In Fluren, Gängen und auf Treppen gilt der Rechtsverkehr.

Zur Umsetzung von Ganztags- und Betreuungsangeboten werden die Kohorten jahrgangsübergreifend zusammengefasst. Aufgrund der geringen Klassenstärken werden die Schüler auch in den Pausen im Freien jahrgangsübergreifend (Klasse 1/2, bzw. Klasse 3/4) den verschiedenen Zonen zugeordnet. Dabei ist das Abstandsgebot einzuhalten, wo immer das möglich ist. Pausen innerhalb des Schulgebäudes müssen innerhalb der Kohorten verbracht werden.

Die Zusammensetzung der Kohorten und die Abweichungen vom Kohortenprinzip bei Ganztags- und Betreuungsangeboten wird dokumentiert. Entsprechende Listen befinden sich im Sekretariat.

Die Sitzordnung in den Klassen wird über Sitzpläne dokumentiert und im Klassenbuch hinterlegt. Die Änderung von Sitzordnungen ist möglichst zu vermeiden.

Die Anwesenheit weiterer Personen mit wichtigem Grund wird ebenfalls dokumentiert und im Sekretariat hinterlegt. Nach drei Wochen werden diese Daten vernichtet.

 

  1. Haltestellen und Eingangsbereich

Auch an der Bushaltestelle gilt das Abstandsgebot und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen. Punkte auf dem Fußboden kennzeichnen geeignete Wartebereiche.

Zur Trennung der verschiedenen Kohorten und zur Vermeidung von Enge in den Treppenhäusern nutzen die Schülerinnen und Schüler verschiedene Eingänge:

Klasse 1: Eingang Pausenhof, Klasse 2 und Klasse 4b: Eingang Aula, Klasse 3 und 4a: Haupteingang. Die Aufsichten achten auf das Einhalten des Abstandsgebots.

 

  1. Lüftung

Zur Reduktion des Übertragungsrisikos von COVID 19 ist auf eine intensive Lüftung der Räume zu achten. Mindestens alle 45 Minuten ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch möglichst vollständig geöffnete Fenster über 3 bis 10 (in Abhängigkeit von der Außentemperatur) Minuten vorzunehmen, wenn möglich auch öfter während des Unterrichts.

 

  • Vor Beginn des Unterrichtes ist der Raum gut zu durchlüften.
  • Zwischen den Unterrichtsstunden und in den Pausen ist ebenfalls zu lüften.
  1. Speiseneinnahme

Beim gemeinsamen Mittagessen werden die verschiedenen Kohorten zeitlich voneinander getrennt. Zuerst isst Klasse 1/2, im Anschluss Klasse 3/4. In der Mensa werden die Tische jahrgangsweise besetzt. Ein entsprechender Plan wird in der Mensa ausgelegt.

Die Kinder werden mit Abstand zum Essenholen aufgerufen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Essensausgabe tragen während der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung.

  • Eine Möglichkeit zur Händereinigung oder Händedesinfektion ist vorhanden.
  • Zeitpunkt des Betretens durch die jeweilige Kohorte wird im Plan dokumentiert.

Das Verteilen von Lebensmitteln an Dritte, z. B. anlässlich von Geburtstagen, soll aus hygienischen Gründen auf einzeln abgepackte Fertigprodukte beschränkt werden.

 

  1. Hygiene in den Toilettenräumen

In allen Toilettenräumen und an Handwaschplätzen werden ausreichend Flüssigseifenspen-der und Einmalhandtücher bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt. Die Toilettenanlagen sind regelmäßig auf Funktions- und Hygienmängel zu prüfen. Abfallbehälter für Einmalhandtücher sind vorhanden und werden täglich geleert.

Am Eingang der WC-Anlagen wird durch Kärtchen am Aushang darauf hingewiesen, wie viele Personen sich in diesem Bereich aufhalten dürfen (aktuell zwei).

Das aufsichtführende schulische Personal achtet verstärkt darauf, dass die Schülerinnen und Schüler die Verhaltens- und Hygieneregeln insbesondere in den WC-Anlagen einhalten und sich nicht zu viele Schülerinnen und Schüler zeitgleich in dem Bereich aufhalten. Ein Wartebereich ist auf dem Boden abgeklebt.

 

  1. Reinigung

Die DIN 77400 (Reinigungsdienstleitungen Schulgebäude – Anforderungen an die Reinigung) ist zu beachten. Sie definiert Grundsätze für eine hygienische Schulreinigung unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen hinsichtlich Technik und Methoden der Gebäudereinigung und rechtlicher Anforderungen durch das Infektionsschutzgesetz.

In der Schule steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Dies gilt auch für Oberflächen, welchen antimikrobielle Eigenschaften zugeschrieben werden, da auch hier Sekrete und Verschmutzungen mechanisch entfernt werden sollen.

Folgende Areale der genutzten Räume der Schulen sollten mit den üblichen tensidhaltigen Reinigungsmitteln (Detergenzien) besonders gründlich und in stark frequentierten Bereichen täglich gereinigt werden:

Dies sind zum Beispiel:

  • Türklinken und Griffe (z. B. Schubladen- und Fenstergriffe) sowie der Umgriff der Türen
  • Treppen- und Handläufe, Lichtschalter
  • Tische, Telefone, Kopierer
  • und alle sonstigen Griffbereiche.

Die Müllbehälter sind täglich zu leeren.

Tablets, Computermäuse und Tastaturen sind von den Benutzern nach der Nutzung selbst mit den bereitgestellten tensidhaltigen Reinigungsmitteln zu reinigen.

Auch wenn Unterrichtsräume durch mehrere Klassen oder Kurse an einem Tag nacheinander genutzt werden, ist eine tägliche Reinigung der Tische ausreichend. Ein individuelles Abwischen der Tische aus persönlichen Erwägungen sollte nur mit handelsüblichen Reinigungs-mitteln erfolgen (keine Desinfektion).

In Sanitärbereichen sind Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden täglich zu reinigen. Auch hier ist eine Desinfektion nur bei sichtbarer Kontamination mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem nach Entfernung der Verschmutzung erforderlich. Dabei sind Einmalhandschuhe nach EN 374 zu tragen. Alternativ können Arbeitsgummihandschuhe genutzt werden, welche nach Gebrauch sachgerecht gereinigt und desinfiziert werden müssen.

Im Gegensatz zur Reinigung wird eine routinemäßige Flächendesinfektion in Schulen auch in der jetzigen COVID-Pandemie durch das RKI nicht empfohlen. Hier ist die ansonsten übliche Reinigung auch der Sanitärbereiche völlig ausreichend.

  1. Infektionsschutz im Schulsport

Die sportliche Betätigung muss zum Schutz vor Corona-Infektionen verantwortungsvoll erfolgen. Die Regelungen der „Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2“ zur Durchführung des Sportunterrichts sind in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

Sportliche Betätigungen, die den physischen Kontakt zwischen Personen betonen oder erfordern, wie z. B. Ringen, Judo, Rugby, Paar- und Gruppentanz mit Kontakt, Partner- und Gruppenakrobatik bleiben weiterhin untersagt.

Schulsport sollte unter Beachtung der Witterungsbedingungen bevorzugt im Freien durchge-führt werden, da so das Infektionsrisiko durch den permanenten Luftaustausch reduziert wird.

In Sporthallen, Umkleidekabinen und Duschräumen ist durch regelmäßiges und intensives Lüften ein kontinuierlicher Luftaustausch zu gewährleisten.

 

  1. Infektionsschutz beim Musizieren

 Die Regelungen der „Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen ge-gen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2“ zur Durchführung von Gesangs- und Orchesteraufführungen ist zu beachten.

Im Übrigen gilt Folgendes:

Chorsingen oder dialogische Sprechübungen dürfen aufgrund des erhöhten Übertragungsri-sikos durch vermehrte Tröpfchenfreisetzung und Aerosolbildung in Räumlichkeiten nicht stattfinden, solange kein für Unterricht praktikables Hygienekonzept vorliegt, das den Infektionsschutz gewährleistet. Chorsingen unter freiem Himmel ist unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern zulässig.

 

  1. Infektionsschutz bei der ersten Hilfe

 An erster Stelle steht immer die Sicherheit der Ersthelfenden. Wenn möglich, sollte der Min-destabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen gewahrt werden. Zur Minimierung des  gegenseitigen Ansteckungsrisikos für die Ersthelfenden und die hilfebedürftige Person sollte von beiden eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Wenn direkter körperlicher Kontakt nötig ist, sollen Ersthelfende Einmalhandschuhe tragen.

Bei der Herz-Lungen-Wiederbelebung kann die Beatmung unterbleiben, die isolierte Herz-druckmassage ist dann ausreichend. Falls eine Beatmungsmaske mit Ventil unmittelbar zur Verfügung steht, sollte diese verwendet werden.

Nach der Erste-Hilfe-Leistung sollten die Hände gründlich gewaschen und optimaler Weise ergänzend desinfiziert werden. Hierfür ist Händedesinfektionsmittel, möglichst beim Erste-Hilfe-Material, zur Verwendung durch Ersthelfende bereitzuhalten. Mehrfach genutzte Hilfsmittel sind vor der erneuten Verwendung hygienisch aufzubereiten(z. B. Kühlkissen).

 

  1. Meldepflicht

Das Auftreten einer Infektion mit dem COVID-19-Virus ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen.

Aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht in § 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. t und § 7 Abs. 1 Nr. 44a des Infektionsschutzgesetzes ist sowohl der begründete Verdacht einer Er-krankung als auch das Auftreten von COVID-19-Fällen in Gemeinschaftseinrichtungen dem Gesundheitsamt zu melden.

Der Verdacht auf COVID-19 ist begründet bei Personen mit jeglichen mit COVID-19 verein-baren Symptomen (z. B. Atemwegserkrankungen jeder Schwere und/oder Verlust von Ge-ruchs-/Geschmackssinn) UND Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19, d. h. Auf-enthalt am selben Ort (z. B. Klassenzimmer, Wohnung/Haushalt, erweiterter Familienkreis).

Personen, die aus einem Corona-Risikogebiet zurückkehren,  müssen sich i.d.R. beim zuständigen Gesundheitsamt melden und sich ggf. in Quarantäne begeben.

Bei ungewöhnlich gehäuftem Auftreten von Personen mit Symptomen und bei Unsicher-  heiten kann eine vorsorgliche Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt sinnvoll sein.

 

Das Hygienekonzept der Grundschule Liebenburg wird ergänzt durch den Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Corona Schule vom 08.01.2021.