Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Schulvorstandes

 1. Die Einberufung einer Sitzung erfolgt durch die Schulleitung.

2. Eine Sitzung kann beantragt werden, wenn ¼ der Mitglieder dies wünschen.

3. Die Einladungsfrist beträgt 10 Tage.

4. Den Vorsitz der Sitzung hat die Schulleitung.

5. Anträge für zusätzliche Punkte zur Tagesordnung müssen zwei Tage vor Konferenzbeginn vorliegen.

6. Über die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung entschieden und abgestimmt.

7. Über die Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, das zu Beginn jeder Sitzung      genehmigt wird.

8. Die Sammlung der Protokolle erfolgt durch die Schulleitung.

9. Die Protokolle werden den Mitgliedern des Schulvorstandes innerhalb von drei Wochen zugesandt.

10. Die Protokollführung erfolgt abwechselnd.

11. Der Schulvorstand tagt mindestens zweimal im Jahr, weitere Sitzungen werden nach Bedarf einberufen.

12. Die Sitzungen des Schulvorstandes sind nicht öffentlich.

13. Es ist möglich, dass der Schulvorstand zusammen mit der Gesamtkonferenz tagt.

14. Stimmberechtigt sind die gewählten Vertreter der Lehrer und der Eltern. Der Vertreter des Schulträgers nimmt als beratendes Mitglied teil und kann Anträge stellen,  ist jedoch nicht stimmberechtigt.

15. Der Schulvorstand wählt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen sind nicht zulässig.

16. Die Beschlussfähigkeit ist hergestellt, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

17. Bei Stimmengleichheit soll nach Möglichkeit eine Einigung erzielt werden. Kann dies in der Sitzung nicht erreicht werden, werden Entscheidungen durch die Schulleitung getroffen.

18. Die Schulleitung kann gegen Beschlüsse Einspruch erheben, wenn sie gegen geltende Gesetze oder Anordnungen oder allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze verstoßen.

19. Die Geschäftsordnung kann auf Antrag zweier Mitglieder überarbeitet werden.