Hygieneplan

Inhalt:

1.      Basishygiene

1.1    Erziehung der Schüler/Innen – Verhaltens- und Hygieneregeln

1.2    Örtliche Voraussetzungen

1.3    Reinigung und Desinfektion

1.4    Umgang mit Lebensmitteln

1.5    Abfallbeseitigung / Mülltrennung

1.6    Lüftung

 

2.      Erste Hilfe

2.1    Aus- und Weiterbildung

2.2    Erste-Hilfe-Inventar

 

3.      Infektionsschutzgesetz

3.1           Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflicht

3.2           Schutzmaßnahmen und Information

3.3           Belehrungen

3.4           Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen

3.5           Besuchsverbot und Wiederzulassung

1       Basishygiene

1.1    Erziehung der Schüler/Innen – Verhaltens- und Hygieneregeln

Jeweils zu Beginn des Schuljahres werden die Hygieneregeln mit den Schüler/innen besprochen. Zuständig für die Durchführung ist der Klassenlehrer. Weiterhin wird bei aktuellen Anlässen auf die Hygienevorschriften eingegangen. Bei wiederholt auffälligen Verschmutzungen der Kleidung zum Unterrichtsbeginn sowie fehlender Körperhygiene wird Kontakt zu den Sorgeberechtigten aufgenommen.

Verhaltens- und Hygieneregeln:

  • Sorgfältiges Händewaschen nach jeder Verschmutzung, nach Reinigungsarbeiten, nach Toilettenbenutzung, vor und nach der Einnahme von Speisen, nach dem Nase putzen
  • Händedesinfektion nach Kontakt mit Blut, Erbrochenem, Stuhl, Urin u.a. Körperausscheidungen
  • Nach jeder Toilettenbenutzung wird die Spülung betätigt
  • Vor dem Verlassen der Räume wird stets die Sauberkeit überprüft, d.h. alle Materialien werden vom Fußboden aufgehoben und weggeräumt, die Stühle werden rangeschoben
  • Nach Schulschluss werden alle Stühle hochgestellt und starke Verunreinigungen beseitigt

1.2       Örtliche und personelle Voraussetzungen

In jedem Gebäude gibt es Toiletten, die nach den Geschlechtern getrennt sind. In den Toiletten befinden sich ein Handwaschplatz, ein Spender mit Flüssigseife, Einmalhandtücher sowie einen Abwurfbehälter. In den Klassenräumen befinden sich jeweils ein Handwaschplatz, ein Handtuch, ein Mülleimer und eine blaue Papierkiste. Die Reinigung des Gebäudes liegt in der Hand des Schulträgers. Er ist zuständig für die Einstellung des Reinigungspersonals. Die Schulleitung arbeitet eng mit dem Schulträger zusammen.

1.3       Reinigung und Desinfektion

Eine gründliche und regelmäßige Reinigung, insbesondere der Hände sowie häufig benutzter Flächen und Gegenstände, ist eine wichtige Grundlage für einen guten Hygienestatus. Eine Desinfektion ist dort notwendig, wo Krankheitserreger auftreten können und Kontaktmöglichkeiten zur Weiterverbreitung bestehen. Eine sofortige gezielte Desinfektion von Flächen und Gegenständen ist notwendig bei sichtbarer Verunreinigung durch z.B. Erbrochenes, Stuhl, Urin und Blut sowie beim Auftreten übertragbarer Krankheiten. Die Verwendung von Einmalhandschuhen ist empfohlen. Ein Spender mit Händedesinfektionsmittel befindet sich im Reinigungsmittelraum und im Sekretariat, beides wird unter Verschluss gehalten. Das Verfallsdatum wird von der Hygienebeauftragten zweimal jährlich kontrolliert. Für die unterschiedlichen Bereiche liegt ein Reinigungsplan (Anlage 4.1-4.3) vor. Die Reinigungsmaßnahmen sind in der Regel in Abwesenheit der Schüler durchzuführen. Geräte und Mittel zur Reinigung befinden sich in einem gesicherten Raum.

1.4       Umgang mit Lebensmitteln

Bei Entgegennahme von mitgebrachten Speisen / Lebensmitteln  zu den verschiedenen Veranstaltungen (Weihnachtsfeier, Lesenacht, …) sind diese durch die verantwortliche Lehrkraft auf einwandfreiem Zustand zu überprüfen. Übrig gebliebene Lebensmittel sind am gleichen Tag zu entsorgen.

1.5       Abfallbeseitigung / Mülltrennung

Die Schüler/innen trennen ihren Müll nach Papier, wieder verwertbare Rohstoffe (Gelber Sack) sowie Restmüll. Dazu befinden sich in den Klassenräumen blaue Papierkisten sowie ein brauner Papierkorb für den Restmüll. Auf jedem Flur steht ein Ständer mit einem „Gelben Sack“. Das Reinigungspersonal entsorgt den Abfall in die entsprechenden großen Behälter auf dem Schulhof beziehungsweise sammelt die „Gelben Säcke“.

1.6       Lüftung

Es wird empfohlen in den Pausen alle Fenster 5 Minuten zu öffnen, um eine ausreichende Lüftung der Klassenräume zu erreichen. Am Nachmittag sorgen die Reinigungskräfte für eine ausreichende Lüftung der Räume.

2            Erste Hilfe

2.1       Aus- und Weiterbildung

Alle drei Jahre wird im Rahmen der SCHILF ein Lehrgang zur Ersten-Hilfe durchgeführt und dokumentiert. Die Erste-Hilfe-Beauftragte ist die Sekretärin. Sie ist zuständig für die regelmäßige Bestandskontrolle der Erste-Hilfe-Kästen.

2.2       Erste-Hilfe-Inventar

Im Schulgebäude Rosche befindet sich ein Sanitätsraum mit einer Liege, einem Verbandkasten und einem Eimer. Die Krankenliege ist nach jeder Benutzung von sichtbarer Verschmutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Im Kühlschrank des Sekretariates liegen Kühlakkus bereit. Im Sekretariat liegen weiterhin eine große Sanitätstasche, kleine Sanitätstaschen sowie weiteres Verbandsmaterial bereit. Im Reinigungsmittelraum befindet sich Desinfektionsmittel.

Jeder Klassenraum ist mit einem Erste-Hilfe-Set ausgestattet. Zum Schutz vor durch Blut übertragbare Krankheiten sind bei der Versorgung blutender Wunden flüssigkeitsdichte Einmalhandschuhe zu tragen. Grundsätzlich wird auf Wanderungen und Schulfahrten eine Sanitätstasche mitgeführt.

Notrufnummern:

Polizei                 110

Feuerwehr         112

Örtl. Polizei        691

GIZ                      0551/383180

 

Giftinformationszentrum (GIZ-Nord)

Universität Göttingen – Bereich Humanmedizin

Robert-Koch-Straße 40

37075 Göttingen

Tel.: 0551/383180 oder 19240

Fax: 0551/3831881

e-Mail: giznord@giz-nord.de

www-giz-nord.de

3            Infektionsschutzgesetz

3.1       Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflicht

Treten die im §34 Abs.1-3 Erkrankungen in der Schule auf, so muss der Schulleiter das Auftreten unverzüglich dem Gesundheitsamt (Anlage 4. zu melden. Bei Verdacht auf Lausbefall sind sofort die Schulleitung und das Sekretariat zu informieren, die anschließend weitere Maßnahmen einleiten. Dazu gehören ein Anschreiben an die Eltern der Klassenkameraden des betroffenen Kindes sowie ein Informationsblatt über ein Mittel zur Bekämpfung der Läuse. Ein Durchsuchen der Kopfhaut durch Lehrpersonen ist nicht gestattet. Diese Arbeit dürfen nur Eltern übernehmen, wenn alle Erziehungsberechtigten der Klasse dafür ihr Einverständnis schriftlich erklärt haben. Die Schulleitung ist verpflichtet, das Gesundheitsamt über einen mitgeteilten oder selbst festgestellten Kopflausbefall namentlich zu benachrichtigen. Wenn der Kopflausbefall während des Aufenthaltes in der Schule festgestellt wird, werden sofort die Erziehungsberechtigten informiert und zum Abholen des Kindes aufgefordert.

3.2       Schutzmaßnahmen und Information

Schüler/innen und alle weiteren Personen, die an einer im §34 des Infektionsschutzgesetzes genannten ansteckenden Krankheit erkrankt sind oder die an Krätzemilben oder Läusebefall leiden, dürfen die Schule nicht betreten, bis nach ärztlichem Urteil (Attest) eine Weiterverbreitung der Krankheit oder Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Bei Lausbefall eines Schülers ist sofort das Sekretariat zu benachrichtigen. Die Sekretärin hängt im Lehrerzimmer ein Schild mit der Aufschrift „Läuse“ aus. Daraufhin geben alle Klassenlehrer diese Information in geeigneter Weise an die Schüler/innen weiter (schriftliche Information ins Hausaufgabenheft). In den betroffenen Klassenräumen werden alle Handtücher, Decken o.ä. in geeigneter Weise gereinigt. Sollte der Lausbefall wiederholt auftauchen, so sind für jeden Schüler die Jacken, Mützen etc. in eigenen großen Tüten oder Säcken aufzubewahren.

3.3       Belehrungen

Alle Lehrkräfte sowie weitere Beschäftigte werden vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Schulleitung nach §35 belehrt. Diese Belehrung ist jeweils zu Beginn des Schuljahres zu wiederholen und zu dokumentieren.

Alle Schüler/innen, die unsere Einrichtung besuchen, sind vor Aufnahme mit einem entsprechenden Merkblatt (Anlage 4.5) zum §34 zu belehren.

3.4       Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen

Bei Auftreten  der unter §34 des IfSG genannten Krankheiten informiert der Schulleiter unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt (Anlage 4.6).

3.5       Besuchsverbot und Wiederzulassung

Bei dem im IfSG §34 genannten Krankheiten besteht  ein Besuchsverbot der Schule. Der erneute Besuch ist nur nach einem ärztlichen Attest wieder erlaubt. Beim Auftreten übertragbarer Erkrankungen sind die Empfehlungen des RKI für die Wiederzulassung an Schulen zu beachten.