Unterrichtsversäumnisse

Unterrichtsversäumnisse 

A)   Krankmeldungen

B)   Unentschuldigtes Fehlen; pädagogische Maßnahmen

C)   Unentschuldigtes Fehlen: Zwangsmaßnahmen

D)   Maßnahmen des Familiengerichts

Rechtsgrundlage für den Umgang mit Schülern, die unentschuldigt dem Unterricht fernbleiben, sind die „Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule (Erg.Best.)“ hier 58, 59 und 63 bis 68 NSchG.

Im Schulalltag verfährt die GS Rosche folgendermaßen:

Die Erziehungsberechtigten werden gebeten, am 1. Tag des Fehlens ihres Kindes die Schule telefonisch zu benachrichtigen. Die Sekretärin legt die Mitteilung ins Brieffach des Klassenlehrers. Das Fehlen wird vom Klassenlehrer doppelt dokumentiert: im Klassenbuch am entsprechenden Tag und im Klassen-Daten-Buch in der Versäumnisliste. Kehrt der Schüler nach überstandener Krankheit zurück, legt er die schriftliche Entschuldigung mit dem Grund des Fernbleibens vor. Der Klassenlehrer markiert die Fehltage als entschuldigt.

Fehlt ein Schüler mehr als 10 Tage im Halbjahr, so teilt der Klassenlehrer dies dem Schulleiter mit. Gemeinsam wird entschieden, ob in der Zukunft der Nachweis der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden soll.

Fehlt ein Schüler mehr als 3 Tage unentschuldigt, so teilt der Schulleiter den Verantwortlichen mit, dass bei Fehlen in Zukunft eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist.

Die Kosten tragen die Erziehungsberechtigten. (§ 63 NschG)

Falls ein Schüler dem Unterricht in einem bestimmten Fach  mehr als dreimal unentschuldigt fernbleibt, informiert der Schulleiter die Eltern und fordert ein ärztliches Attest.

Nicht erbrachte Leistungen bei unentschuldigtem Fehlen werden mit „ungenügend“ zensiert.

Wird ein Schüler im Laufe des Schulvormittages krank, informiert er den unterrichtenden Kollegen, den Klassenlehrer oder den Kollegen, der in der darauf folgenden Stunde unterrichtet. Der Lehrer entscheidet, ob der erkrankte Schüler sich ins Sanitätszimmer legt oder sich von einem Familienangehörigen abholen lässt. Falls es sinnvoll, erscheint, früher nach Haus zu fahren, informiert der Kollege den Erziehungsberechtigten und hält das entschuldigte Fehlen im Klassenbuch fest.

Maßnahmen nach § 177 NSchG (Schulzwang) gelten als ultima ratio zur Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags.

Der Schulzwang sollte erst angewandt werden, wenn ein Schüler auch nach wiederholtem Ahnden der Ordnungswidrigkeit durch eine Geldbuße (§ 176) unentschuldigt nicht in der Schule erscheint.

Werden Schulpflichtverletzungen auch nach Abschluss des Bußgeldverfahrens fortgesetzt oder ist damit zu rechnen, dass ein Bußgeld, z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit, nicht eingezogen werden kann, so kann ein Zwangsgeld unter Hinweis auf die Gefahr der Ersatzzwangshaft angedroht werden.

Die schriftliche Verfügung wird unter Fristsetzung zugestellt. Verspricht die Festsetzung von Zwangsgeld und Ersatzzwangshaft keinen Erfolg, so kann die zuständige Behörde (bei uns die Samtgemeinde) die zwangsweise Zuführung des Schulpflichtigen zur Schule unter Anwendung von unmittelbarem Zwang gegenüber dem Betroffenen androhen.

Die Zuführung des Schulpflichtigen zur Schule obliegt eigenen Verwaltungsvollzugsbeamten, zu deren Unterstützung die Polizei bei Bedarf Vollzugshilfe leistet. Weigern sich Eltern beharrlich, dafür zu sorgen, dass ihr Kind seiner Schulpflicht nachkommt, können auf Antrag des Jugendamtes Maßnahmen des Familiengerichtes zum Tragen kommen. Hierzu können in schwerwiegenden Fällen der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von Schulangelegenheiten gehören.