Abschlüsse Ende der 10. Klasse
Mit der Versetzung in die 11. Klasse wird in der Regel der Erweiterte Sekundarabschluss I erlangt. Dieser wird auch dann erlangt, wenn die Konferenz im Einzelfall einen Ausgleich beschließt. Dabei ist zu bedenken, dass ein Ausgleichsfach nur ein Fach sein kann, für das höchstens eine Wochenstunde weniger vorgeschrieben ist als für das Fach, in dem die Leistungen ausgeglichen werden sollen. Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der fortgeführten und der weiteren Fremdsprache können nur untereinander ausgeglichen werden.
Die Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemeinbildenden Schulen besagt darüberhinausgehend:
§4 Die Noten in Fächern, die nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet wurden, sind wie die Noten der im gesamten Schuljahr unterrichteten Fächer zu berücksichtigen.
§5 Ob die Klassenkonferenz von der Möglichkeit des Ausgleichs Gebrauch macht, hängt von ihrer pflichtgemäßen Beurteilung ab, ob von der Schülerin oder dem Schüler eine erfolgreiche Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang erwartet werden kann.
§7 Nachprüfungen in 10 nicht mehr möglich.
Falls die 10. Klasse nicht bestanden wurde und keine Ausgleichsmöglichkeit Anwendung findet, gilt die Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I):
§8 Wer die Voraussetzungen am Ende des 10.Schuljahrgangs nicht erfüllt, aber in höchstens drei Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen geringere als ausreichende Leistungen erbracht hat, erwirbt den Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss.
§10 Wer das Gymnasium am Ende des 10. Schuljahrgangs verlässt und die Mindestanforderungen in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern bei Berücksichtigung nur einer Pflichtfremdsprache erfüllt, erhält den Sekundarabschluss I – Realschulabschluss.