Ferien verlängern?
Auch in diesem Schuljahr haben uns wieder mehrere Anträge von Eltern erreicht, die mit ihren Kindern außerhalb der Ferien Urlaub machen oder die Ferien verlängern möchten. Dies nehmem wir zum Anlass, Sie auf die Rechtslage zur Beurlaubung Ihrer Kinder außerhalb der Ferien hinzuweisen.
1. Schulleiter dürfen grundsätzlich außerhalb der gesetzlichen Ferien keine Befreiung vom Unterricht für eine Reise gewähren. Dies ist ständige Rechtsprechung.
2. In Ausnahmefällen bleiben Beurlaubungen möglich. Voraussetzung ist hierfür, dass ein wichtiger Grund im Rechtssinn vorliegt.
Wichtige Gründe können sein:
– Familiäre Anlässe (Hochzeit, Beerdigung)
– Sportliche Wettkämpfe Ihres Kindes
– Teilnahme an besonderen Veranstaltungen
(Theaterstück, Musikfestival)
– Religiöse Veranstaltungen
3. Berufliche Vorgaben innerhalb der Familie oder der Wunsch, außerhalb der Ferien günstigere Tarife von Reiseveranstaltern nutzen zu können, sind keine besonderen Gründe, die eine Beurlaubung rechtfertigen können. Auch die Vermeidung von Verkehrsstaus reicht zur Begründung nicht aus.
4. Krankmeldungen für Ihre Kinder können unmittelbar vor oder nach einem Ferienabschnitt nicht durch einfache Entschuldigung der Eltern eingereicht werden. Sie müssen Krankmeldungen mit einem ärztlichen Attest nachweisen.
Unzulässige Beurlaubungen von Kindern haben ein Bußgeldverfahren mit einem Bußgeld von bis zu 1.500 Euro zur Folge.