Abiturprüfung


Die Abiturprüfung besteht aus mindestens fünf Teilen.

In den ersten vier Prüfungsfächern legt ihr schriftliche Prüfungen ab.

Die Aufgaben für die schriftlichen Abiturprüfungen werden aus den Lehrplänen für die Qualifikationsphase entwickelt und beziehen sich nicht nur auf ein Schulhalbjahr. In den letzten Jahren gab es auch immer wieder schriftliche Abituraufgaben, die mehr als zwei Halbjahre beinhalteten.

Die schriftlichen Abiturprüfungen werden in allen Fächern außer Philosophie zentral gestellt. Hier gibt es auch keine Auswahlmöglichkeit und entsprechend keine Auswahlzeit.

Die Prüfungsdauer und die dazugehörige Auswahlzeiten hat das Kultusministerium in seiner unendlichen Weisheit für einige Fächer einzeln festgelegt:

  eA gA
Deutsch 270 210
Mathematik 270 225
übrige Fächer 270 220

Die schriftliche Abiturprüfung in den modernen Fremdsprachen setzt sich aus der Schreibaufgabe und zwei weiteren Kompetenzbereichen zusammen. Näheres wird in den jeweiligen schuljahrgangsbezogenen Erlassen mit den Hinweisen zur Abiturprüfung geregelt.

In den modernen Fremdsprachen beträgt die Bearbeitungszeit für die einzelnen Prüfungsmodule der Prüfungsaufgabe

  eA gA
Schreibaufgabe 210 180
Sprachmittlung 60 60
Hörverstehen 30 30
Sprechen 15 15

Zusätzlich zu der Prüfungsdauer (s.o.) gibt es auch noch eine Auswahlzeit. Diese bekommt jeder Prüfling (außer Philosophie, da es hier keine Auswahl gibt) unabhängig davon, wie schnell er/sie sich für eine Aufgabe entscheidet. Auch die Auswahlzeit ist selbstverständlich differenziert. In Deutsch beträgt sie 45 Minuten und in den übrigen Prüfungsfächern 30 Minuten.

→ Merke: Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von einem Punkt oder zwei Punkten bei der einfachen Wertung. Als Richtwerte sollen gelten: Abzug eines Punktes bei durchschnittlich 5 Fehlern auf einer in normaler Schriftgröße beschriebenen Seite; Abzug von zwei Punkten bei durchschnittlich 7 und mehr Fehlern auf einer in normaler Schriftgröße beschriebenen Seite.

Im fünften Prüfungsfach wird im Regelfall eine mündliche Abiturprüfung abgelegt.

Die mündliche Prüfung dauert mindestens 20 und höchstens 30 Minuten und gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil, der etwa die Hälfte der Prüfungszeit umfasst, erhält der Prüfling Gelegenheit, sich zu der in der Vorbereitungszeit (20 Minuten vor Beginn der Prüfung) bearbeiteten Prüfungsaufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu äußern. Die Prüferin / der Prüfer hält sich in diesem Teil der Prüfung weitgehend zurück und greift nur dann ein, wenn es aus pädagogischen oder prüfungspsychologischen Gründen oder zur Klärung des Verständnisses notwendig erscheint.

Im zweiten Teil der Prüfung führt die Prüferin oder der Prüfer mit dem Prüfling ein Gespräch, das über die im Vortrag zu lösende Aufgabe hinausgeht und größere fachliche Zusammenhänge zum Gegenstand hat. Besonders in diesem Teil der Prüfung soll der schulhalbjahresübergreifende Bezug in der Leistungsanforderung sichtbar werden.

Neben dem / der Prüfer*in protokolliert eine weitere Lehrkraft den Prüfungsverlauf, der so genannte Fachprüfungsleiter ist die dritte anwesende Lehrkraft, er/sie darf auch Fragen stellen. Auch dem Schulleiter und weiteren Lehrkräften ist es erlaubt, an der Prüfung teilzunehmen, der Schulleiter kann sogar den Vorsitz über die Prüfung übernehmen, dann ist es auch stimmberechtigt. Die Notenfindung findet im Anschluss an die Prüfung statt, die Verkündung der Ergebnisse erfolgt am Abend des Prüfungstages.  

→ Merke: 20 Minuten Vorbereitungszeit vor der Prüfung! Bitte nicht erst zum Prüfungstermin erscheinen.

Ab dem Abiturjahrgang 2021 wird es möglich sein, statt der „normalen“ mündlichen Prüfung eine Präsentationsprüfung abzulegen.

Mit dieser Form der Prüfung gibt es bisher kaum Erfahrung. In Hamburg findet ein ähnliches Format statt, in Baden-Württemberg wurde das Format inzwischen wieder abgeschafft. Entsprechend gibt es bisher nur die gesetzlichen Regelungen (Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) und Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK) in der aktuellen Fassung:

§10 (2) Die Präsentationsprüfung besteht aus einem Präsentationsteil und einem Prüfungsgespräch. Im Präsentationsteil besteht die Prüfungsleistung aus einem mediengestützten Vortrag und dessen schriftlicher Vorbereitung.

EB: 10.6 Präsentationsprüfung

10.6.1 Die Festlegung des Themas und der Aufgabenstellung der Präsentationsprüfung erfolgt durch die das fünfte Prüfungsfach unterrichtende Lehrkraft; zum Thema kann der Prüfling einen Vorschlag machen. Zwei Wochen vor dem Präsentationstermin erhält der Prüfling die Aufgabenstellung. Eine Woche vor dem Präsentationstermin muss der Prüfling die schriftliche Dokumentation für die Präsentation bei der Prüfungskommission abgeben.

10.6.2 In einer Präsentationsprüfung soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten geprüft werden, wobei die Zeiten für die Präsentation und das Prüfungsgespräch in etwa gleich verteilt sein sollten.

10.6.3 Auf den Präsentationsteil und das Prüfungsgespräch findet Nr. 10 – ausgenommen Nrn. 10.1 und 10.4 – entsprechend Anwendung, wobei die in Nr. 10.5 Satz 2 vorgesehene Prüfungsaufgabe mit Vorbereitungszeit durch den Präsentationsteil ersetzt wird.

→ Dies bedeutet, dass es auch hier zwei Prüfungsteile gibt und einen Semesterübergriff. Der erste Teil der Prüfung ist dann die Präsentation, der zweite Teil ist ein „normales“ Prüfungsgespräch, das sich auf mindestens ein weiteres Semester bezieht.

10.6.4 Das Prüfungsgespräch geht über die in der Präsentation zu lösende Aufgabe hinaus und hat größere fachliche Zusammenhänge zum Gegenstand. Besonders in diesem Teil der Prüfung soll der schulhalbjahresübergreifende Bezug in der Leistungsanforderung sichtbar werden.

→ Merke: Die mündliche Prüfung wird nur „auf Verlangen des Prüflings“ als Präsentationsprüfung abgenommen. Dies muss am Ende von 12.2. erklärt werden.