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Fortbildungsangebot zu „Datenschutz und Urheberrecht“ 2. Teil (GS)

Es ist in der VeDaB ein neues Abruf-Angebot zum Thema “Datenschutz und Urheberrecht” eingestellt worden:

Schulen gehen zunehmend IT-gestützt mit Daten um. Aber wie ist das eigentlich, wenn etwa Diagnosetests auf einer Verlagsplattform durchführt werden? Notenlisten – wäre es nicht praktisch, diese per Mail zu verschicken? Was darf ich auf der Schulhomepage veröffentlichen? Was ist bei der Einführung einer Lernplattform zu beachten? Wie ist das mit Schülerfotos? Und was ist mit den Daten, die Kolleginnen und Kollegen auf ihren Privatgeräten verarbeiten? Und wie ist das eigentlich mit der Europäischen Datenschutzgrundverordnung an Schulen?

Die zweiteilige Fortbildung vermittelt Grundlagen zum schulischen Datenschutz in Niedersachsen.

Datum: 09.01.2019

Uhrzeit: 14.30 bis 17.00 Uhr

Ort: KMZ Goslar, Goslar

Weitere Informationen und einen Link zur Anmeldung finden Sie hier:

https://vedab.de/veranstaltungsdetails.php?vid=105853

Eine Veranstaltung des Netzwerks Medienberatung (RKSO).

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz Fortbildungsangebot zu „Datenschutz und Urheberrecht“ 2. Teil (GS)

Warnung vor Fax der „Datenschutzauskunft-Zentrale“

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen warnt vor einem dubiosen Anbieter:

Die LfD Niedersachsen erreichen seit 1. Oktober vermehrt Hinweise auf ein Fax der „Datenschutzauskunft-Zentrale“. In diesem werden Gewerbetreibende aufgefordert, Angaben über ihren Betrieb zu machen, „um ihrer gesetzlichen Pflicht zur Umsetzung des Datenschutzes nachzukommen“. Wir raten dringend davon ab, das Fax zu beantworten, da dahinter eine Abofalle steckt.

Der Absender des Faxes erweckt den Eindruck, als handele es sich bei den abgefragten Daten um Pflichtangaben, um die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen. Für die Rücksendung des Faxes wird außerdem eine Frist gesetzt, was den Eindruck einer amtlichen Erhebung noch verstärkt.

Die LfD Niedersachsen weist darauf hin, dass es sich dabei nicht um eine amtliche Abfrage handelt und warnt ausdrücklich davor, das ausgefüllte Formular zurückzuschicken.

Im Kleingedruckten des fraglichen Dokuments ist nämlich zu lesen, dass Gewerbetreibende mit der Rücksendung ein „Leistungspaket Basisdatenschutz“ für 498 Euro netto jährlich (mit einer Laufzeit von drei Jahren) erwerben. Dieses soll angeblich Informationsmaterial, Mustervorlagen und Anleitungen zur Umsetzung der DS-GVO enthalten.

Weitere Informationen erhalten Sie auch über den Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität.

Kostenlose Informationen, Muster und Anleitungen zur DS-GVO erhalten Sie zudem auf der Website der LfD Niedersachsen, zum Beispiel hier, hier und hier.

Dieser Beitrag ist unter der Originaladresse:
https://www.lfd.niedersachsen.de/startseite/dsgvo/warnung-vor-fax-der-datenschutzauskunft-zentrale-169478.html
zu finden.

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz Warnung vor Fax der „Datenschutzauskunft-Zentrale“

NUN ONLINE: Meldung des Datenschutzbeauftragten (DSB) and die LfD

DSB-Meldung – online & sicher

Nach Art. 37 Abs. 7 DS-GVO haben Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter die Kontaktdaten des/der Datenschutzbeauftragten (DSB) nicht nur zu veröffentlichen, sondern auch der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen bietet hierfür einen neuen Online-Service an, der es Verantwortlichen ermöglicht, die hierzu erforderlichen DSB-Meldungen bequem online durchzuführen.

Das DSB-Meldeportal ist unter folgender Adresse erreichbar: nds.dsb-meldung.de

Über das DSB-Meldeportal können die eigenen Meldedaten einfach und schnell verwaltet sowie nach Bedarf jederzeit geändert werden. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, eine elektronische Bestätigung der erfolgreichen Meldung bei der Aufsichtsbehörde als Nachweis für die eigene Dokumentation zu erhalten.

 

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz NUN ONLINE: Meldung des Datenschutzbeauftragten (DSB) and die LfD

…gibt es zugelassene Alternativen zu Whats-App?

JA – Natürlich gibt es immer Alternativen!

Siehe schul.cloud:

Diese App wird sogar von der Niedersächsischen Polizei verwendet, weil die dortigen “Quasselstrippen” whats-app für dienstliche Kommunikation verwendet haben. Dienstlicher “Polizeifunk” hat nun wirklich nichts auf US-amerikanischen Server zu suchen, die fast kaum rechtlichen Schutz vor Zugriff von Dritten geschützt sind (Patritot Act 26.10.2001).

Das sagt die Presse bzw. Herr Tonne dazu.

H.A.Z