Die entsprechende Meldung wurde zwischenzeitlich geändert. Es ist nun eine geänderte Vorgehensweise beschrieben:
Für die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD Niedersachsen) wird derzeit ein Online-Service entwickelt, der es Verantwortlichen ermöglicht, die erforderliche Meldung der/des Datenschutzbeauftragten in Niedersachsen einfach und bequem online durchzuführen und aktuell zu halten.
Der Online-Service befindet sich in der finalen Testphase und steht deshalb noch nicht zur Verfügung.
Bis der Online-Service nutzbar ist, können Sie die Meldung der/des Datenschutzbeauftragten an das Postfachmeldungdsb@lfd.niedersachsen.desenden.
Sie erhalten dann eine Bestätigung und kommen Ihrer Meldepflicht gegenüber der LfD Niedersachsen nach Art. 37 Abs. 7 DS-GVO nach.
Die Meldung per Mail sollte bitte folgende Angaben enthalten:
Name der mitteilungspflichtigen Stelle sowie Adresse und Kontaktinformationen (E-Mail und Telefon)
Name der Person, die die Meldung vornimmt sowie deren Kontaktinformationen
Angaben zum/zur Datenschutzbeauftragten: Name, Vorname, Adresse, Kontaktinformationen, Benennungsdatum, Mitarbeiter des Unternehmens (ja oder nein)
Eine erneute Meldung über das angegebene Postfach ist nicht erforderlich, sofern Sie der LfD Niedersachsen bereits schriftlich oder elektronisch (E-Mail oder Fax) die Angaben nach Art. 37 Abs. 7 DS-GVO übermittelt haben.
————————————————-
Die ursprüngliche Version lautete:
Für die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD Niedersachsen) wird derzeit ein Online-Service entwickelt, der es Verantwortlichen ermöglicht, die erforderliche Meldung der/des Datenschutzbeauftragten für den nicht-öffentlichen Bereich in Niedersachsen einfach und bequem online durchzuführen und aktuell zu halten. Der Online-Service befindet sich in der finalen Testphase, wird aber erst nach dem 25. Mai 2018 verfügbar sein.
Daher verlängert sich die Meldefrist für die Verantwortlichen über den 25.05.2018 hinaus. Steht der Online-Service zur Verfügung, so besteht noch ausreichend Zeit, um seiner Meldepflicht gegenüber der LfD Niedersachsen nach Art. 37 Abs. 7 DS-GVO nachzukommen.
Wir bitten die Verantwortlichen von einer Meldung in Papierform oder per Mail abzusehen. Nur bei Nutzung des Online-Meldeportals ist es möglich, eine Bestätigung über die Erfüllung der Meldepflicht zu erhalten.
Es ist in der VeDaB ein neues Angebot zum Thema “Datenschutz in Schulen” eingestellt worden:
Dieses Angebot richtet sich an Datenschutzbeauftragte und Interessierte in Schulen.
Die Fortbildung ist auf zwei Tage aufgeteilt, die beide besucht werden sollen:
1. Termin: 28.8.2018
2. Termin: 14.11. 2018
Während dieser 2 Tage soll Grundlagenwissen vermittelt und Hilfen bei der Arbeit im Alltag zur Verfügung gestellt werden.
• Grundlagen des Datenschutzes / Europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)
• Aufgaben des schulischen Datenschutzbeauftragten
• Vorstellung des Portals datenschutz.nibis.de
• Daten auf der Schulhomepage
• Schulnetz
• Dienstliche Daten auf privaten Medien und Geräten
• Dienstliche Daten in der Schule
• Web 2.0 / Facebook / Dropbox / Clouds etc.
• Tablet-PCs / Smartphones (schülereigene Endgeräte)
• Lernplattformen
Datum (Erster Termin): 28.08.2018
Datum (Zweiter Termin): 14.11.2018
Uhrzeit: 14.00 bis 17.00 Uhr
Ort: Geestlandschule Fredenbeck, Fredenbeck
Weitere Informationen und einen Link zur Anmeldung finden Sie hier:
Deutschunterricht mal anders: 22 Schüler des Gymnasiums Isernhagen lernen, die Kurzgeschichte „San Salvador“ von Peter Bichsel statt wie üblich schriftlich mit einem Filmbeitrag zu interpretieren.
Die Landesschulbehörde hat aus aktuellem Anlass folgenden Text veröffentlicht:
Müssen öffentliche Schulen in Niedersachsen wegen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mit kostenpflichtigen Abmahnungen rechnen? In den Medien ist momentan viel davon zu lesen, dass Abmahnanwälte die Regelungen der DSGVO für ihre Zwecke nutzen könnten. Teilweise werden sogar Abmahnwellen befürchtet. Dieser Beitrag soll klären, ob für öffentliche Schulen in Niedersachsen die Gefahr solcher kostenpflichtiger Abmahnungen wirklich besteht.
Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung ist eine auf einen zivilrechtlichen Anspruch gestützte Aufforderung zur Unterlassung eines pflicht- oder rechtswidrigen Verhaltens. Diese ist mit der Androhung weiterer Schritte, z.B. dem Ausspruch einer Kündigung eines Arbeitsvertrages oder Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verbunden.
Warum wurden Schulen in der Vergangenheit lediglich wegen Urheberrechts-, nicht aber wegen Wettbewerbsverstößen kostenpflichtig abgemahnt?
Die Schulen wurden in der Vergangenheit nicht wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kostenpflichtig abgemahnt, weil sie nicht als Wettbewerber am Markt teilnehmen. Aus diesem Grund war es bisher für Rechtsanwälte nicht möglich, Schulen wegen Datenschutzverstößen kostenpflichtig abzumahnen.
Ändert sich durch die DSGVO daran etwas?
Die DSGVO führt zwar zu Änderungen der datenschutzrechtlichen Anforderungen, nicht aber des Grundsatzes, dass Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften nur dann kostenpflichtig abgemahnt werden können, wenn die Parteien als Wettbewerber am Markt teilnehmen. Daher drohen auch weiterhin lediglich Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen, nicht aber wegen Datenschutzverstößen.
Können zukünftig anspruchsberechtigte Verbände, z.B. Verbraucherschutzverbände, Schulen wegen Datenschutzverstößen kostenpflichtig abmahnen?
Ein solches Abmahnrisiko besteht nicht, weil solche Verbände nur Verstöße gegen das Datenschutzrecht durch Unternehmen gegenüber Verbrauchern, nicht aber durch öffentliche Stellen gegenüber Bürgern abmahnen können.
Können zukünftig Erziehungsberechtigte einen Rechtsanwalt beauftragen, die Schule wegen Datenschutzverstößen kostenpflichtig abmahnen?
Sofern Erziehungsberechtigte einen Rechtsanwalt beauftragen, um gegen eine Schule wegen eines Datenschutzverstoßes vorzugehen, kann dieser sich wie bisher schriftlich bei der Schule oder der Aufsichtsbehörde beschweren und Unterlassung fordern. Ein solches Schreiben ist jedoch keine kostenpflichtige Abmahnung. Die DSGVO enthält keine Vorschrift, welche die Schule in einem solchen Fall zur Tragung des Honorars des Rechtsanwalts verpflichten würde.
Fazit
Auch nach dem 25.05.2018 müssen Schulen nicht befürchten, wegen Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften kostenpflichtig abgemahnt zu werden.