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Folienvortrag zu den Grundlagen des Datenschutzes (LfD) überarbeitet!

In einer Präsentation werden die Grundlagen des Datenschutzes und die speziellen rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes in Schulen behandelt:

  • Datenschutz im Überblick
  • Datenschutzrecht in Schulen
  • Technisch-organisatorischer Datenschutz
  • Datenschutz im Schulalltag

Das PDF (Stand: 2018-05-03) finden Sie hier zum Download.

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz Folienvortrag zu den Grundlagen des Datenschutzes (LfD) überarbeitet!

FAQ der Landesschulbehörde zur EU Datenschutz-Grundverordnung

Auf der Homepage der Niedersächsischen Landesschulbehörde wurde eine Sammlung von Fragen und Antworten rund um die EU Datenschutz-Grundverordnung veröffentlicht:

Die wichtigsten Fragen für Schulen im Zusammenhang mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung

Am 25.05.2018 wird die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) unmittelbar anwendbar sein. Wie bei jeder Einführung eines neuen Gesetzes gibt es auch diesmal Unsicherheiten und offene Fragen. Dieses Dokument soll einen ersten Überblick über die wichtigsten Fragen bieten und helfen, Missverständnisse und eine unnötige Besorgnis zu vermeiden.

Müssen Schulen bei Datenschutzverstößen nach dem 25.05.2018 mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen?

Vorbehaltlich der Verabschiedung des (überarbeiteten) NDSG ergibt sich aus § 18 Absatz 4, dass der von der oder dem Landesbeauftragten geleiteten Behörde die Befugnis Bußgelder zu verhängen nur zusteht, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Das ist bei den Schulen nicht der Fall. Insoweit ist für Schulen ab dem 25.05.2018 nicht mit der Verhängung eines Bußgeldes zu rechnen.

Müssen behördliche Datenschutzbeauftragte in Schulen nach dem 25.05.2018 verpflichtende Fortbildungen besuchen oder sich zertifizieren lassen?

Die DS-GVO enthält keine neuen Fortbildungs- oder Zertifizierungspflichten. Die oder der Datenschutzbeauftragte soll Fachwissen, auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzen. Wie dieses Fachwissen erworben wird, ist jeder bzw. jedem Datenschutzbeauftragten selbst überlassen. Aus hiesiger Sicht ist der Besuch einer Fortbildung nach der Bestellung zur oder zum Datenschutzbeauftragten völlig ausreichend.

Welche konkreten Schritte muss eine Schule zur Umsetzung der Vorgaben der DS-GVO unternehmen?

Der erste und wichtigste Schritt ist die Bestellung einer oder eines Datenschutzbeauftragten.

Im nächsten Schritt sollte das in Art. 30 DS-GVO geforderte Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erstellt werden. In dieses Verzeichnis sind sämtliche Vorgänge und Prozesse, bei denen in der Schule personenbezogene Daten verarbeitet werden, einzutragen.

Im dritten Schritt sollte die Homepage der Schule überprüft werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Datenschutzerklärung den aktuellen Anforderungen entspricht.

Gibt es für behördliche Datenschutzbeauftragte in Schulen durch die DS-GVO erhöhte Haftungsrisiken?

Nein, die DS-GVO ändert nichts daran, dass weiterhin die Schulleiterin oder der Schulleiter die rechtliche Verantwortung dafür trägt, dass an der Schule die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist lediglich verpflichtet, die Schulleitung zu beraten und auf mögliche Datenschutzverstöße hinzuweisen. Zum einem entstehen bei Datenschutzverstößen nur sehr selten Vermögensschäden. Zum anderen würde die oder der Datenschutzbeauftragte nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften, falls im Ausnahmefall doch ein Vermögensschaden eintreten würde. Einer als Datenschutzbeauftragter tätigen Lehrkraft wird allerdings nur in atypischen Ausnahmefällen in Bezug auf eine fehlerhafte datenschutzrechtliche Beratung der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden können.

Warum gibt es im Moment sehr viele Artikel zum Thema DS-GVO, in denen von erheblichen rechtlichen Risiken die Rede ist und in denen die Neuerungen durch die DS-GVO mit Besorgnis betrachtet werden?

Die DS-GVO bringt für die Wirtschaft wesentlich mehr Neuerungen als für den öffentlichen Bereich. Viele aktuelle Artikel zur DS-GVO beziehen sich auf Neuerungen, die nur für die Wirtschaft Auswirkungen haben, z.B. die Möglichkeit wegen Datenschutzverstößen Bußgelder verhängt zu bekommen. Da dieses Risiko für die Schulen nicht besteht,  besteht kein Grund zur Besorgnis.

Auf welche Art und Weise unterstützt die NLSchB die Schulen bei der Umsetzung der Vorgaben der DS-GVO

Die NLSchB wird Muster, z.B. für ein Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten, auf ihrer Homepage einstellen. Auf Fortbildungsveranstaltungen für schulische Datenschutzbeauftragte, welche die NLSchB demnächst anbieten wird, wird die Thematik Umsetzung der Vorgaben der DS-GVO vertieft behandelt werden.

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz FAQ der Landesschulbehörde zur EU Datenschutz-Grundverordnung

EU-Datenschutz-Grundverordnung (Informationen der Landesschulbehörde)

Die Niedersächsische Landesschulbehörde hat auf ihrer Homepage einen Beitrag zur Datenschutz-Grundverordnung veröffentlicht:

Nichts ist so beständig wie der Wandel. Diese alte Lebensweisheit gilt auch im Datenschutzrecht. Nach einem langen Abstimmungsprozess wurde am 04.05.2016 im Amtsblatt der Europäischen Union die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) veröffentlicht. Ab dem 25.05.2018 wird diese Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU anzuwenden sein.

Ziel der DS-GVO ist es, in allen Mitgliedsstaaten ein einheitliches hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten. Die nationalen Gesetzgeber sind nur dann befugt, von den Regelungen der DS-GVO abzuweichen, sofern dies in der DS-GVO durch sog. Öffnungsklauseln ausdrücklich zugelassen wurde. Bei der Betrachtung der DS-GVO fällt auf, dass sich deren Grundstrukturen stark am im Moment geltenden deutschen und niedersächsischen Datenschutzrecht orientieren. Dies hat zur Folge, dass sich die Anzahl der für die öffentlichen Schulen in Niedersachsen relevanten Neuerungen in einem überschaubaren Rahmen hält.

Folgende Neuerungen sollen hervorgehoben werden:

Zukünftig werden die Schulen ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen müssen (Art.30 DS-GVO). In dieses Verzeichnis sind sämtliche Vorgänge und Prozesse, bei denen in der Schule personenbezogene Daten verarbeitet werden, einzutragen. Insbesondere müssen der Zweck der Datenverarbeitung und die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten in das Verzeichnis eingetragen werden. Das Verzeichnis ersetzt das bisherige Verfahrensverzeichnis.

Eine weitere Neuerung besteht darin, dass zukünftig auch für Schulen eine Melde- und Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzverletzungen an die Datenschutzaufsichtsbehörde besteht. Auf welche Art und Weise solche Meldungen in der Praxis zukünftig erfolgen sollen, klärt die NLSchB mit der Datenschutzaufsichtsbehörde.

Nicht geändert hat sich die Pflicht aller öffentlichen Schulen in Niedersachsen, eine behördliche Datenschutzbeauftragte oder einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Deren oder dessen Aufgaben sind in Art. 39 DS-GVO beschrieben.

Welche praktische Folgen wird die Geltung der DS-GVO im Schulalltag haben?

Je näher der 25.05.2018, an dem die DS-GVO unmittelbar anzuwenden sein wird, rückt, desto mehr wird das Thema Datenschutz in den Schulen auf die Agenda kommen. Den Schulen ist zu empfehlen, dass sich sowohl die Schulleitung als auch die Datenschutzbeauftragte oder der Datenschutzbeauftragte mit dem Thema DS-GVO beschäftigen und mit der Erstellung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 DS-GVO beginnen.

Antworten auf die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der DS-GVO im Schulalltag finden Sie in diesen FAQ.

Bei weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Anforderungen der DS-GVO können sich die Schulen gerne an die für sie zuständigen Dezernenten für Datenschutz bei der NLSchB wenden.

Fazit: Der Wandel ist beständig, die Grundstrukturen des Datenschutzrechtes sind es aber auch. Daher besteht angesichts der unmittelbaren Anwendbarkeit der DS-GVO ab dem 25.05.2018 kein Grund zur Sorge.

Verweise:

EU Datenschutz-Grundverordnung

FAQ zur EU Datenschutz-Grundverordnung

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz EU-Datenschutz-Grundverordnung (Informationen der Landesschulbehörde)

ANMELDEN! +++ UDM – Unterrichtsentwicklung mit digitalen Medien +++

Kostenloses Angebot der niedersächsischen Medienberatung für alle Lehrkräfte und Schulformen!

 

UDM – Unterrichtsentwicklung mit digitalen Medien

Zertifizierte Fortbildungsmaßnahme 2018/2019

Der Umgang mit digitalen Medien sowie deren inhaltliche Reflexion ist zu einer Schlüsselkompetenz wie Lesen, Schreiben und Rechnen geworden.

Insbesondere das Lernen über Medien und der damit verbundene starke Anteil an inhaltlicher Reflexion wird in der didaktischen Konsequenz für Schule neu durchdacht und umgesetzt, um den aktuellen schulischen Anforderungen zu entsprechen.

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n-21 – „Schule und Unterricht unter den Bedingungen der Digitalisierung“

Die erste landesweite Tagung 2018 der Landesinitiative n-21 zum vernetzten Lernen

 

„Schule und Unterricht unter den Bedingungen der Digitalisierung“

 

findet statt

 

am Donnerstag, den 17. Mai 2018, von 09:00 bis 16:00 Uhr,

im Clemens-August-Gymnasium in Cloppenburg.

 

Wir haben diesmal das vernetzte Lernen an Schulen unter den Bedingungen der Digitalisierung als einen Schwerpunkt unserer Landestagung gewählt. Natürlich sind auch zahlreiche weitere Themen der Implementierung des Lernens mit mobilen digitalen Lernwerkzeugen in den Fachunterricht aller Schulformen des Primar- und Sekundarbereichs vertreten.