Das NLQ veranstaltet in Kooperation mit dem LUMIX Festival für jungen Fotojournalismus einen großen Fotowettbewerb. Lehrkräfte, die zum Wettbewerb im Unterricht motivieren möchten, können sich auf den Workshops zum Thema Storytelling vorbereiten.
Seit einiger Zeit verdrängen sog. Smartwatches immer mehr die klassische Armbanduhr. Während zu Beginn dieser Entwicklung Erwachsene diese Uhren nutzten, um über ein Smartphone mit dem Internet verbunden zu sein oder um Fitnessdaten zu erheben und zu speichern, sind nunmehr auch eine Vielzahl speziell für Kinder und Jugendliche entwickelte Modelle auf den Markt gekommen.
Solche Smartwatches für Kinder verfügen teilweise über Funktionen, die im Schulalltag zu Konflikten und datenschutzrechtlichen Problemen führen können. Neben einer satellitengestützten Ortungsfunktion enthalten manche Modelle versteckte Mikrofone, die es ermöglichen sämtliche Geräusche in der Umgebung der Smartwatch, insbesondere Gespräche, aufzeichnen. Die Aufnahmen können entweder direkt auf der Smartwatch gespeichert werden oder durch Nutzung einer eingebauten Mobilfunkkarte direkt an ein Handy der Erziehungsberechtigten übertragen werden.
Es liegt auf der Hand, dass heimliche Aufnahmen des im Unterricht und in den Pausen gesprochenen Wortes rechtswidrig und daher nicht akzeptabel sind. Die Schule muss das Kollegium und die anderen Schülerinnen und Schüler vor solchen heimlichen Aufnahmen schützen.
Eine Entscheidung der Bundesnetzagentur unterstützt die Schulen beim Vorgehen gegen heimliche Aufnahmen durch Smartwatches. Am 17.11.2017 hat die Bundesnetzagentur den Verkauf derartiger Uhren verboten, weil es sich dabei um verbotene Abhörgeräte handelt. Personen, die solche Uhren bereits erworben haben, werden durch die Bundesnetzagentur aufgefordert, diese zu vernichten und einen Vernichtungsnachweis dazu aufzubewahren. Weitere Informationen dazu sind auf der Homepage der Bundesnetzagentur abrufbar: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/17112017_Verbraucherschutz.html
Sofern eine Lehrkraft feststellt, dass eine Schülerin oder ein Schüler eine Smartwatch mit Abhörfunktion trägt, sollte sie die Schülerin oder den Schüler auffordern, diese abzunehmen und ihr auszuhändigen. Die Lehrerin oder der Lehrer sollte dann die Smartwatch ausschalten. Am Ende des Schulalltages ist der Schülerin oder dem Schüler die Uhr zurückzugeben. Es wird empfohlen, den Erziehungsberechtigten ein Schreiben zu übersenden, in dem sowohl auf das Verbot, solche Uhren mit in die Schule zu bringen als auch auf die Entscheidung der Bundesnetzagentur und die Pflicht zur Vernichtung dieser Uhren hingewiesen wird.
Die fortschreitende Digitalisierung verändert die Arbeits- und Berufswelt rasant. Die berufsbildenden Schulen sind wichtige Partner im dualen System, um den Fachkräftenachwuchs für die digitale Zukunft auszubilden. Um die niedersächsischen berufsbildenden Schulen in ihrer Rolle als Innovations- und Zukunftszentren auch im Bereich der Digitalisierung zu stärken, haben das Niedersächsische Kultusministerium und das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr den Startschuss für das Projekt „BBS fit für 4.0″ gegeben.
Hierzu werden an sechs Standorten mit insgesamt elf berufsbildenden Schulen so genannte „smart factories” eingerichtet. „Smart factories” sind dezentrale Lernwerkstätten, die den beteiligten Schulen sowie kleinen und mittleren Unternehmen vor Ort die Möglichkeit bieten, sich in einer modernen 4.0-Umgebung fortzubilden und miteinander zu vernetzen. Darüber hinaus sollen Auszubildende bestimmter gewerblich-technischer und kaufmännischer Berufe in und am Modell einer „smart factory” lernen und sich das Thema 4.0 in all seinen Facetten erschließen können. Das Wirtschaftsministerium unterstützt die Einrichtung der „smart factories” mit insgesamt 1,5 Millionen Euro.
Es ist in der VeDaB ein neues Angebot zum Thema “Datenschutz in Schulen” eingestellt worden.
Im fünften Modul dieser Fortbildungsreihe für schulische Datenschutzbeauftragte werden rechtliche Aspekte thematisiert, die es bei der Mediennutzung im Unterricht zu beachten gilt. Darüber hinaus soll das letzte Treffen der Kursteilnehmer(innen) genutzt werden, um offene Fragen und Probleme zu sammeln und unter juristischer Begleitung zu klären.
Datum: 14.03.2018
Uhrzeit: 15.00 bis 17.30 Uhr
Ort: RCC Osnabrück
Weitere Informationen und einen Link zur Anmeldung finden Sie hier:
Es ist in der VeDaB ein neues Angebot zum Thema “Datenschutz in Schulen” eingestellt worden.
Es handelt sich bei dieser Veranstaltung um den vierten Teil einer Schulung für schulische Datenschutzbeauftragte. Die Fortbildung richtet sich aber auch an diejenigen, die mobile Endgeräte an ihrer Schule einführen möchten, denn bei der Einführung wird oftmals übersehen, dass die technische und pädagogische Innovation auch unter datenschutzrechtlichen Aspekten betrachtet werden muss. Am Ende der Veranstaltung haben Sie einen Überblick über dieses Themenfeld und kennen Musterdokumente sowie Ansprechpartner, falls noch Nachholbedarf bestehen sollte.
Datum: 07.02.2018
Uhrzeit: 15.00 bis 17.30 Uhr
Ort: RCC Osnabrück
Weitere Informationen und einen Link zur Anmeldung finden Sie hier:
Ab dem 25. Mai 2018 gilt die DS-GVO unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Damit wird das bestehende Datenschutzrecht harmonisiert und durch einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen ersetzt. Jedoch enthält die DS-GVO auch eine Vielzahl von Öffnungsklauseln und Regelungsaufträgen für den nationalen Gesetzgeber. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit der Schaffung fachspezifischer Normen für bestimmte Bereiche. Ein für die öffentlichen Stellen des Landes Niedersachsen geltendes niedersächsisches Anpassungsgesetz steht noch aus. Deswegen kann derzeit keine Aussage getroffen werden, inwieweit die für die Datenverarbeitung in den Schulen geltenden schul- und beamtenrechtlichen Regelungen geändert werden.
Um den Vorgaben der DS-GVO zu entsprechen, müssen die Schulen als öffentliche Stellen bestehende Strukturen und Prozesse zeitnah anpassen und fortentwickeln.
Die wesentlichen Veränderungen der DS-GVO gegenüber dem geltenden Recht und die daraus resultierenden Anforderungen an die verantwortlichen Stellen werden wie folgt
zusammengefasst:
Die DS-GVO sieht erweiterte Dokumentations- und Nachweispflichten vor. Dies betrifft u. a. den Nachweis der Einhaltung der Datenschutzgrundsätze (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO), der erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen (Art. 24 DS- GVO) und den Einsatz geeigneter Auftragsverarbeiter (Art. 28 DS-GVO). Weitere Dokumentationspflichten folgen aus Art. 30 DS-GVO (Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses) und Art. 33 DS-GVO (Dokumentation von Datenschutzvorfällen).
Erweitert wird auch der Umfang der Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den Betroffenen (Art. 13 – 15 DS-GVO). Gemäß Art. 12 Abs. 1 DS-GVO sind die Betroffenen in „präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer einfachen und klaren Sprache“ von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten.
Auch die sonstigen Betroffenenrechte werden gegenüber dem bisherigen Recht erweitert. Neu ist u.a. das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO).
Hat eine Verarbeitung voraussichtlich hohe Risiken für die persönlichen Rechte und Freiheiten der Betroffenen zur Folge, so muss der Verantwortliche zukünftig eine Datenschutz-Folgeabschätzung (Art. 35 DS-GVO) durchführen. Die Datenschutz Folgeabschätzung setzt das Instrument der Vorabkontrolle in einer neuen Ausprägung fort. Diese ist vom Verantwortlichen zu erstellen; der oder die Datenschutzbeauftragte hat nur noch eine beratende Funktion. Hierbei sind insbesondere Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der möglichen Risiken zu bewerten und Maßnahmen zur Eindämmung der Risiken zu prüfen. Ggf. muss der Verantwortliche zuvor die Aufsichtsbehörde konsultieren (Art. 36 DS-GVO).
Art. 25 DS-GVO regelt die Grundsätze des „Datenschutzes durch Technik und datenschutzrechtliche Voreinstellungen“. Demnach haben Verantwortliche ihre IT- Systeme so auszugestalten, dass die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DS-GVO wirksam umgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für das Gebot der Datenminimierung. Danach dürfen nur so viele Daten erhoben werden, wie zur Erfüllung des Zwecks erforderlich. Zudem müssen IT-Systeme so voreingestellt werden, dass nur die erforderlichen Daten verarbeitet werden.
Erstmals wird auch für öffentliche Stellen eine Melde- und Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzverletzungen eingeführt (Art. 33 f. DS-GVO).
Die Pflicht zur Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten bleibt für die öffentlichen Stellen zwingend erhalten (Art. 37 Abs. 1 DS-GVO). Gleichwohl ändert sich deren Rolle innerhalb der verantwortlichen Stelle: Während ihnen nach bisherigem Recht eine primär beratende und unterstützende Funktion im Hinblick auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Normen zukommt, sieht Art. 39 Abs. 1 DS- GVO umfassende Überwachungspflichten vor. Die eigentliche Umsetzungspflicht der datenschutzrechtlichen Vorgaben liegt damit bei der Behördenleitung, welche einzelne Aufgaben delegieren kann. Nähere Einzelheiten zu dieser Thematik können unter https://www.lfd.niedersachsen.de/startseite/dsgvo/datenschutzbeauftragte/ abgerufen werden.
Das Instrument der Auftragsdatenverarbeitung wird beibehalten (Art. 28 DS-GVO). Allerdings ändert sich die Rolle des Auftragsverarbeiters im Hinblick auf eine mögliche eigene Haftung und Bußgeldpflicht. Es wird angeraten, die bestehenden ADV-Verträge zeitnah auf einen durch die DS-GVO ausgelösten eventuellen Anpassungsbedarf zu überprüfen.
Zudem wird durch Art. 82 Abs. 1 DS-GVO die zivilrechtliche Haftung bei Datenschutz- verstößen auch auf den Ersatz immaterieller Schäden erweitert.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die DS-GVO für die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen eine Vielzahl von Veränderungen vorsieht. Die Datenschutzkonferenz hat einige Kurzpapiere und Handlungsempfehlungen zu den wichtigsten Punkten erarbeitet, die den verantwortlichen Stellen – und damit auch den Schulen – zielführende Hilfestellungen bei der Anwendung der DS-GVO im praktischen Vollzug geben und die stetig erweitert werden. Der aktuelle Stand kann unter https://www.lfd.niedersachsen.de/startseite/dsgvo abgerufen werden.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Prinzenstr. 5
30159 Hannover
Telefon: 0511 120 – 45 00
Fax: 0511 1204599
E-Mail: poststelle@lfd.niedersachsen.de
Stand: 13. November 2017
Dieser Leitfaden ist online als PDF abrufbar unter: