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+Medienentwicklungsplan der Landeshauptstadt Hannover+

Sechs Pilotschulen –  von einer Grundschule bis hin zum Gymnasium – in Hannover haben sich mit dem Schulträger und der Unterstützung der Medienberatung Niedersachsen bzw. den medienpädagogischen Beratern des Medienzentrums der Region Hannover, vor über 18 Monaten auf den digtialen Bildungsweg gemacht.

Dr. Oyen von der IGS Linden hat mir freundlicherweise den Bericht, welchen er für das Jahrbuch seiner Schule verfasst hat, zur Verfügung gestellt. Sehr schön deutlich wird zum einen die Komplexität des Projekts und zum anderen die Wichtigkeit einer engen Kooperation aller beteiligten Akteure. Ich persönlich freue mich darauf, die Schule in den nächsten Monaten weiter zu betreuen und die positiven Veränderung zu erleben!

Den Erfahrungsbericht können Sie hier lesen:

2017 Jahrbuch IGS Linden Artikel MEP

 

Adnan Sharbaji – ÜberLeben

Bewegende Ausstellung im Haus der Region Hannover, Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover

[…]

Adnan Sharbaji, 1985 in Aleppo (Syrien) geboren,

studierte Elektrotechnik an der Staatlichen Universität Aleppo und arbeitete außerdem als Fotograf. In Udine (Norditalien) nahm er ein Fremdsprachenstudium auf, um seinem Traum näherzukommen, als internationaler Fotograf Fuß zu fassen. Die Situation in seiner Heimat Syrien zwang ihn jedoch zur Rückkehr. Es folgten ehrenamtliche Tätigkeiten in verschiedenen Hilfsorganisationen. Seit rund eineinhalb Jahren lebt Adnan Sharbaji in seiner neuen Heimat Hannover.

[…]

https://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Verwaltungen-Kommunen/Die-Verwaltung-der-Region-Hannover/Region-Hannover/Ausstellung-%22%C3%9Cberleben%22

 

Zwischenbericht – Medienentwicklungsplan der Landeshauptstadt Hannover

Als medienpädagogischer Berater des Landes Niedersachsen habe ich mit meinen Kollegen aus dem Medienzentrum der Region Hannover seit Herbst 2015 intensiv an der erfolgreichen Realisierung der Digitalisierung der sechs teilnehmenden Pilotschulen mitgewirkt.

Vor einigen Wochen wurde ich von dem Diskussionsportal werkstatt.bpb.de – Digitale Bildung in der Praxis – um einen Bericht gebeten. Dem bin ich gerne nachgekommen.

Den Bericht können Sie hier nachlesen:

https://www.bpb.de/lernen/digitale-bildung/werkstatt/247838/auf-dem-weg-zur-digitalen-schule-praxisbeispiel-hannover

 

Weiterführende Informationen:

 

„ganz schön cool“ – inklusiver Kurzfilmwettbewerb mit kostenlosen Workshops

„ganz schön cool“ –
inklusiver Kurzfilmwettbewerb mit kostenlosen Workshops

cool300

Bewerbungsschluss für die kostenlosen Workshops 15. September 2017

Wer oder was ist eigentlich cool, geil oder nice? Wir suchen spannende Filme über alles, was cool oder uncool ist. Spielfilm oder Comedy, Reportage, Animationsfilm oder Musikvideo – alles ist erlaubt.

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Quelle: Medienzentrum der Region Hannover „ganz schön cool“ – inklusiver Kurzfilmwettbewerb mit kostenlosen Workshops

Schulische Medienbildung – Eine kooperative Aufgabe von Trägern und Schulen

Schulische Medienbildung – Eine kooperative Aufgabe von Trägern und Schulen!

 

Der Kollege Ekkehard Brüggemann vom Medienzentrum Harburg hat in kurzen und prägnanten Worten zusammengefasst, was eine der zentralen Aufgaben der Medienberatung Niedersachsen ist! Die medienpädagogischen Berater und Beraterinnen sind die Gelenkstelle zwischen den Schulen und den Schulträgern.

Sprechen Sie uns an – die Medienzentren Hildesheim, Hannover, Hameln, Holzminden und Schaumburg stehen Ihnen zur Verfügung!

 

Artikel (E. Brüggemann):

Schulische Medienbildung – Eine kooperative Aufgabe von Trägern und Schulen

Beraterdatenbank (Medienberatung, NLQ):

http://www.nibis.de/nibis.php?menid=5851

Netzwerk Medienberatung:

http://www.nibis.de/nibis.php?menid=3207

 

 

Dürfen Lehrkräfte WhatsApp für dienstliche Zwecke nutzen?

WhatsApp ist der unter Schülerinnen und Schülern aber auch unter Lehrerinnen und Lehrern am weitesten verbreitete Messengerdienst. Viele Lehrerinnen und Lehrer fragen sich, inwieweit der Einsatz von WhatsApp für dienstliche Zwecke zulässig ist. Bevor auf die rechtlichen Aspekte eingegangen wird, soll kurz die Funktionsweise von WhatsApp skizziert werden:

WhatsApp ist ein Messengerdienst, der es ermöglicht über Smartphones, die mit dem Internet verbunden sind, Text- und Sprachnachrichten auszutauschen. Die Benutzer registrieren sich bei WhatsApp und installieren auf ihren Smartphones die WhatsApp-Client App. Die Software nimmt Zugriff auf die im Adressbuch des Smartphones gespeicherten Daten und prüft, welche dieser Nutzer ebenfalls WhatsApp installiert haben. Bei dieser Prüfung werden sämtliche im Smartphone des Nutzers gespeicherten Adressdaten an die in den USA befindlichen Server des Betreibers übertragen.

Neben der direkten Kommunikation zwischen zwei Personen besteht die Möglichkeit, Gruppen zum Austausch von Textnachrichten einzurichten. Ein WhatsApp Nutzer kann eine solche Gruppe einrichten, das Themenfeld der Kommunikation in der Gruppe bestimmen und andere WhatsApp Nutzer in die Gruppe einladen.  Wer die Einladung annimmt und Gruppenmitglied wird, kann eine Textnachricht in die Gruppe schreiben.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist problematisch, dass bei der Installation der App sämtliche Adressbuchdaten abgerufen und mit einer in den USA befindlichen Datenbank aller registrierten WhatsApp Nutzer abgeglichen werden. Durch den „patriot act“ ist es amerikanischen Sicherheitsbehörden möglich, ohne einen näheren Anlass in die Datenbestände Einsicht zu nehmen. Sämtliche im Adressbuch des Nutzers gespeicherten Kontakte werden auf diese Art und Weise für ausländische Geheimdienste sichtbar. Dies dürfte den wenigsten Nutzern bewusst sein. Die Schule sollte es daher unterlassen, schulische Nachrichten in WhatsApp zu senden, weil Eltern oder Schülerinnen und Schüler auf diese Art und Weise faktisch zu einer Registrierung bei WhatsApp und damit zur Preisgabe ihrer im Adressbuch des Smartphones gespeicherten Adressdaten gezwungen wären.

Gegen die dienstliche Verwendung von WhatsApp Gruppen spricht außerdem das Design der Gruppenfunktion bei WhatsApp. Dies hat zur Folge, dass die Gruppenmitglieder die Mobilfunknummern aller anderen Gruppenmitglieder im Klartext zur Kenntnis nehmen können. Im Ergebnis übermittelt die Schule dadurch personenbezogene Daten an Dritte. Da keine Rechtsvorschrift ersichtlich ist, die eine solche Weitergabe vorsieht, ist eine Einwilligung der Eltern zur Datenweitergabe zwingend erforderlich. Eine solche Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf freiwilliger Basis erteilt wird. Die Schule darf für keinen faktischen Zwang zur Erteilung der Einwilligung sorgen, weil die Eltern wichtige Informationen ohne die Erteilung der Einwilligung nicht erhalten würden.

Zudem widerspricht die Speicherung der Mobilfunknummern sämtlicher Eltern auf dem privaten Smartphone der Lehrkraft Ziffer 1.3 des Runderlasses der MK vom 01.02.2012 VORIS 20600 – Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten informations-technischen Systemen von Lehrkräften. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Erziehungsberechtigten und Lehrkräften ist auf privaten IT-Systemen nicht gestattet.

Schließlich besteht die Problematik, dass WhatsApp die Weitergabe von personenbezogenen Daten seiner Nutzer an Facebook zu Werbezwecken plant. Diese wurde zwar nach Protesten der unabhängigen Datenschutzbehörden vorläufig ausgesetzt. WhatsApp hat aber von seinen Plänen nicht endgültig Abstand genommen. Die Datenweitergabe, welche nach Ansicht der unabhängigen Datenschutzbehörden rechtswidrig ist, könnte jederzeit wieder aufgenommen werden.

Fazit:

Vom Einsatz von WhatsApp zu dienstlichen Zwecken muss abgeraten werden.

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz Dürfen Lehrkräfte WhatsApp für dienstliche Zwecke nutzen?

Der Betrieb von Facebook-Fanpages durch Schulen

Facebook wird als Medium zur Kommunikation und zur Präsentation schulischer Angebote immer populärer. Daher sind einige weiterführende Schulen dazu übergegangen, sog. Facebook Fanpages zu betreiben. Andere Schulen spielen mit dem Gedanken, ihre traditionelle Homepage durch eine Facebook Fanpage zu ergänzen oder abzulösen. Bei vielen Schulen besteht jedoch Unsicherheit darüber ob derartige Pläne mit den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar sind.

Zunächst soll kurz der technische Hintergrund von Facebook Fanpages erläutert werden: Fanpages sind spezielle Nutzerkonten, die bei Facebook eingerichtet werden und dazu dienen, sich den Nutzern der Facebook Plattformen zu präsentieren. Wie normale Homepages ermöglichen sie eine reichweitenstarke Öffentlichkeitsarbeit im Internet. Es besteht allerdings die Besonderheit, dass die Facebook Nutzer Kommentare zu den auf den Fanpages veröffentlichten Inhalten dort hinterlassen können.

Die Besucher der Facebook Fanpage sind in der Regel im Facebook Netzwerk eingeloggt. Facebook kann in diesen Fällen mit Hilfe sog. Cookies das Mitglied identifizieren und den Aufruf der Website der Fanpage einer konkreten Person zuordnen. Facebook speichert, welcher Nutzer zu welchem Zeitpunkt die Fanpage besucht hat. Von dieser Person sind Facebook grundsätzlich alle Daten, die in seinem Facebook Account gespeichert sind, also insbesondere Name, Beziehungsstatus und Freunde bekannt. Diese Informationen nutzt Facebook in erster Linie dazu, um seine Mitglieder mit auf deren persönliche Interessen zugeschnittener Werbung zu versorgen.

Der Betreiber der Fanpage muss sich vollständig den von Facebook aufgestellten Regeln unterwerfen. Er hat keinen Einfluss darauf, welche Cookies beim Nutzer gesetzt werden. Auch hat er keinen Einfluss darauf, welche Daten von den Besuchern der Fanpage gespeichert werden. Schließlich kann er nicht beeinflussen, an welchem Ort die Inhalte der Fanpage gehostet werden. Der Einfluss beschränkt sich auf die grundsätzliche Entscheidung, eine Fanpage bereitzustellen, sowie auf die Auswahl der Inhalte, die er darauf veröffentlicht.

Gegen den Betrieb von Fanpages gibt es datenschutzrechtliche Bedenken. Facebook erhebt Nutzungsdaten für Zwecke der Werbung im Sinne von § 15 Abs.3 Telemediengesetz (TMG). § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG gestattet es dem Diensteanbieter für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen zu erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.

Wenn ein Nutzer die Fanpage der Schule aufruft, findet bei denjenigen Benutzern, die bei Facebook eingeloggt sind, eine Übertragung personenbezogener Nutzungsdaten an Facebook statt. Facebook erstellt somit Nutzungsprofile und ordnet diese dem konkret eingeloggten Facebook-Nutzer zu. Damit verstößt Facebook gegen das Trennungsgebot des § 15 Abs.3 Satz 3 TMG. Diese Norm schreibt vor, dass Nutzungsprofile nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden dürfen. Facebook hält sich jedoch nicht an diese Bestimmung.

Facebook hält bei der Verarbeitung dieser Daten somit nicht alle deutschen Datenschutzvorschriften ein. Über jeden Nutzer der Fanpage, der während seines Besuches bei Facebook eingeloggt ist, existieren bei Facebook Protokolldateien, aus denen hervorgeht zu welchem Zeitpunkt er welche Fanpage oder welchen Facebook Account besucht hat. Facebook kennt die Identität seiner Nutzer. Bei konventionellen Homepages ist eine derartige Protokollierung des Surfverhaltens der Nutzer nicht möglich.

Nach alledem kann der Betrieb von Fanpages durch Schulen nicht empfohlen werden. Stattdessen sollten die Schulen auf den Betrieb konventioneller Homepages verwiesen werden.

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz Der Betrieb von Facebook-Fanpages durch Schulen

Das Thema Schülerakte: Welche Daten dürfen bei der Schulanmeldung erhoben werden? Was gehört in die Schülerakte? Welche Daten sind bei einem Schulwechsel zu übermitteln?

Bei Schulen besteht nicht selten Unsicherheit darüber, welche Daten der Schülerinnen und Schüler in die Schülerakte aufzunehmen sind. Ziel dieses Beitrages ist es, bestehende Unsicherheiten zu beseitigen und für die Schulpraxis brauchbare Handlungsempfehlungen zu geben.

Sinn und Zweck der Schülerakte ist es, die Daten, die zur Erfüllung des Bildungsauftrages, der Fürsorgeaufgaben, zur Erziehung oder Förderung der Schülerinnen und Schüler oder zur Erforschung oder Entwicklung der Schulqualität erforderlich sind, zu dokumentieren. Die Erforderlichkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur dann gegeben wenn der Bildungsauftrag oder die oben genannten anderen Aufgaben der Schule ohne das konkrete Datum nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können.

Um die Schülerakte einrichten zu können, erheben die Schulen bei der Anmeldung personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten. Hierbei ist darauf zu achten, dass nur die Daten erhoben werden, die für die Erfüllung der Aufgaben der Schule erforderlich sind. Dies ist z.B. beim Beruf der Erziehungsberechtigen oder bei der Anzahl der Geschwister nicht der Fall.

Mit Hilfe der bei der Anmeldung erhobenen Daten erstellt die Schule das Stammdatenblatt der Schülerin oder des Schülers und nimmt es zur Schülerakte.

Neben den Schülerstammdaten enthält die Schülerakte Schullaufbahndaten. Dies sind z.B. der Beginn der Schulpflicht, Versetzungsentscheidungen sowie das Datum und der Grund des Schulaustritts.

Weiterhin wird in der Schülerakte die Verhängung von Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen dokumentiert.

Bei einem Schulwechsel wird nicht die vollständige Schülerakte an die aufnehmende Schule übermittelt. Aus datenschutzrechtlicher Sicht dürfen lediglich die in der Schülerakte enthaltenen personenbezogenen Daten, welche für die aufnehmende Schule zur Erfüllung deren Aufgaben erforderlich sind, übermittelt werden. Dies sind in erster Linie die Schülerstammdaten und die Schullaufbahndaten. Nicht übermittelt werden dürfen Dokumentationen über Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen. Die übrigen Daten verbleiben in der Akte bei der abgebenden Schule und sind gem. den Vorgaben des Runderlasses Aufbewahrung von Schriftgut in öffentlichen Schulen; Löschung personenbezogener Daten nach § 17 Abs. 2 NDSG RdErl. d. MK v. 2.1.2012 – 11-02201/1, 05410/1.2 (Nds.MBl. Nr.3/2012 S.81; SVBl. 3/2012 S.162) – VORIS 22560 – aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungspflichten zu löschen.

Das Recht auf Einsicht in die Schülerakte haben die minderjährigen Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte. Volljährige Schülerinnen und Schüler haben selbst das Recht, ihre Schülerakte einzusehen. Die Person, welche die Schülerakte einsehen darf, kann eine andere Person, z.B. einen Rechtsanwalt, zur Einsichtnahme bevollmächtigten. Anderen Personen darf grundsätzlich keine Einsicht in die Schülerakte gewährt werden.

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz Das Thema Schülerakte: Welche Daten dürfen bei der Schulanmeldung erhoben werden? Was gehört in die Schülerakte? Welche Daten sind bei einem Schulwechsel zu übermitteln?