Dieses Angebot richtet sich an Datenschutzbeauftragte und Interessierte in Schulen.
Die Termine werden in Absprache mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern abgesprochen sobald genügend Anmeldungen vorliegen.
Ziel ist es Grundlagenwissen zu vermitteln und Hilfen bei der Arbeit im schulischen Alltag zur Verfügung zu stellen.
Die Veranstaltung ist zunächst als Onlineveranstaltung geplant.
Inhalte:
• Grundlagen des Datenschutzes / Europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)
• Aufgaben des schulischen Datenschutzbeauftragten
• Daten auf der Schulhomepage
• Dienstliche Daten auf privaten Medien und Geräten
• Nutzung von Cloud Angeboten, Lernplattformen, Apps
• Elektronisches Klassenbuch
• Tablet-PCs / Smartphones (schülereigene Endgeräte)
Diese Fragen werden in der Fortbildung behandelt. Als Fortbildner gebe ich keine Rechtsberatung, zeige aber auf worauf geachtet werden sollte.
Unter dem Motto „Was darf ich? Was darf ich nicht?“ lernen Sie wichtige Aspekte des schulischen Datenschutzes kennen.
Inhalt:
Der Online-Kurs gliedert sich in drei Themenbereiche:
1. Personenbezogene Daten
2. Lernplattformen
3. Datenschutz im Schulalltag (Bild- und Tonaufnahmen, Umfragen und Wettbewerbe, Kommunikation mit der Schulöffentlichkeit).
Lernorganisation:
Während der gesamten Kursdauer wechseln sich einstündige Videokonferenzen mit einwöchigen Selbstlernphasen ab. In den Selbstlernphasen beschäftigen Sie sich mit eigens für diesen Zweck aufbereiteten Lehrmaterialien. Dabei werden Sie von uns unterstützt. Sie arbeiten in der Lernumgebung MOODLE. Vorkenntnisse zum Arbeiten mit Moodle sind nicht erforderlich.
Termine: 09.03.22: Einführung (Videokonferenz: 60 Minuten)
Im Anschluss: Selbstlernphase zum Thema „Personenbezogene Daten“ 16.03.22: Fachlicher Austausch zum Thema „Personenbezogene Daten“ (Videokonferenz: 60 Minuten)
Im Anschluss: Selbstlernphase zum Thema „Lernplattformen“ 23.03.22: Fachlicher Austausch zum Thema „Lernplattformen“ (Videokonferenz: 60 Minuten)
Im Anschluss: Selbstlernphase zum Thema „Datenschutz im Schulalltag“ 30.03.22: Fachlicher Austausch zum Thema „Datenschutz im Schulalltag“ (Videokonferenz: 60 Minuten)
Zielsetzung:
Zu 1: Personenbezogene Daten
Sie können
die Rechtsgrundlagen benennen, die für das Speichern personenbezogener Daten auf privaten IT-Systemen relevant sind.
erläutern, was mit dem Begriff „personenbezogene Daten“ gemeint ist.
entscheiden, unter welchen technisch-organisatorischen Bedingungen Sie Ihr privates IT-System dienstlich nutzen können.
die Rechtsvorschriften im Schulalltag anwenden.
Zu 2: Lernplattformen
Sie können
die Rechtsgrundlagen benennen, die für die Nutzung einer externen Lernplattform in der Schule relevant sind.
einschätzen, unter welchen Bedingungen Sie externe Lernplattformen in der Schule nutzen können.
die Rechtsvorschriften im Schulalltag beachten und gegebenenfalls auf die datenschutzkonforme Einführung einer externen Lernplattform hinwirken.
Zu 3: Datenschutz im Schulalltag
Sie können
die Rechtsgrundlagen für ein datenschutzkonformes Verhalten in folgenden Bereichen benennen:
Bild- und Tonaufnahmen,
Wettbewerbe und Umfragen,
Kommunikation mit der Schulöffentlichkeit.
Bild- und Tonaufnahmen im schulischen Alltag unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des Datenschutzes erstellen und verwalten.
die Teilnahme Ihrer Schülerinnen und Schüler an Wettbewerben und Umfragen datenschutzgerecht gestalten.
bei Vereinbarungen zur digital gestützten Kommunikation im Schulalltag die besonderen Belange des Datenschutzes berücksichtigen.
Ein Angebot des Netzwerk Medienberatung Mitte Nord, RKMN, RK-MN
Die Welt braucht viele neue digitale Lehr-Lern-Materialien. Wir bieten Unterstützung für alle, die die Sache in die eigenen Hände nehmen wollen – aktiv und kreativ, kollaborativ und offen! Die Nutzung der Angebote ist kostenfrei, eine Anmeldung ist nicht notwendig.
„Der digitale Wandel ist in vollem Gange. Die technologischen Entwicklungen sind rasant und verändern die Art,
wie wir uns informieren, wie wir kommunizieren, wie wir konsumieren – kurz: wie wir leben.“(BMWI)
Die vierte Bildungskonferenz hat sich des Themas Digitalisierung in der Bildung angenommen und findet als Themenwoche mit 12 Online-Workshops vom 17. bis zum 24. November 2021 statt.. Nicht nur durch den DigitalPakt Schule, sondern auch durch die Erfahrungen der letzten Monate während der Pandemie hat das Thema an Aktualität gewonnen. Wir möchten Sie daher mit der
zu einer Standortbestimmung und einem Erfahrungsaustausch einladen, aber dabei auch Impulse geben, dass das digitale Lernen in allen Bildungseinrichtungen nachhaltig verankert wird.
Die Auftaktveranstaltung der Themenwoche findet
Mittwoch, 17. November 2021
Theater Am Dannhalm, Schulstraße 5a, 26441 Jever
als hybride Veranstaltung statt. Alle weiteren Details entnehmen Sie bitte dem folgenden Einladungsflyer.
Die zwischen dem MK und dem Schulhauptpersonalrat abgeschlossene Vereinbarung regelt vordergründig nur das Distanzlernen und den Distanzunterricht während der Corona-Pandemie. Die hier gemeinsam gefundenen Regelungen werden aber auch nach dem Ende der epidemischen Lage im Regelbetrieb als Maßstab für zu findende Regelungen herangezogen werden können.
Rahmendienstvereinbarung zur Nutzung von Lern- und Unterrichtsplattformen sowie Lern- und Kommunikationsanwendungen im Distanzlernen und Distanzunterricht¹ (Nutzung von Cloudsystemen in Schule) während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch die Corona-Pandemie gemäß Infektionsschutzgesetz (lfSG)
¹Der Begriff Distanzlernen wird im Bereich der allgemein bildenden Schulen, der Begriff Distanzunterricht wird im Bereich der berufsbildenden Schulen verwendet.
zwischen dem Niedersächsischen Kultusministerium und dem Schulhauptpersonalrat
Präambel Während der epidemischen Notlage durch die Corona-Pandemie hat sich das Lehren und Lernen an den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen stark verändert und die Digitalisierung der Schulen ist schneller vorangeschritten als zuvor zu erwarten war. Zur Sicherung des Bildungsauftrages der Schule ist es daher unerlässlich, dass Distanzlernen und Distanzunterricht während der epidemischen Notlage durch die Corona-Pandemie ein fester Bestandteil des Unterrichts ist.
Auch im Hinblick auf die anstehende Ausstattung aller Lehrkräfte an den niedersächsischen Schulen mit digitalen Endgeräten ist es notwendig, eine Rahmen-Vereinbarung für die aktuelle Situation der epidemischen Notlage durch die Corona-Pandemie zu treffen, um für alle Beschäftigten verlässliche Regelungen zur Arbeit mit digitalen Medien zu schaffen.
Im Rahmen des notwendigen Distanzlernens sowie des Distanzunterrichts unter den Bedingungen des Schulbetriebes während der epidemischen Notlage durch die Corona- Pandemie kommen in den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen Niedersachsens unterschiedliche Lern- und Unterrichtsplattformen bzw. Cloud-Lösungen zum Einsatz. Diese Anwendungen sichern die Kommunikation der Lehrkräfte mit ihren Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten, sind aber gleichermaßen unerlässlich in der innerschulischen Kommunikation zwischen Schulleitung und Beschäftigten, aber auch zwischen den Beschäftigten. Auch für die Kommunikation mit außerschulischen Partnern werden Lern- und Unterrichtsplattformen von den Beschäftigten eingesetzt.
Am häufigsten werden landesweit die Niedersächsische Bildungscloud als landeseigene Anwendung sowie IServ als kommerzielles Angebot genutzt. Darüber hinaus nutzen Schulen verschiedene andere Lern- und Unterrichtsplattformen.
§ 1 Ziel und Regelungsgegenstand (1) Ziel der Dienstvereinbarung ist die Schaffung von Rahmenbedingungen für die Einführung, den Einsatz und die Nutzung von Lern- und Unterrichtsplattformen sowie der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten während der epidemischen Notlage durch die Corona- Pandemie.
(2) Gegenstand dieser Vereinbarung sind Regelungen der Rechte der Personalräte, hier insbesondere der §§ 59 und 67 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG).
§ 2 Geltungsbereich (1) Die Dienstvereinbarung gilt für alle vom Schulhauptpersonalrat (SHPR) vertretenen Beschäftigten im Sinne des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Kultusministeriums.
(2) Für wesentliche Erweiterungen bereits eingeführter Lern- und Unterrichtsplattformen während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch die Corona-Pandemie finden die Regelungen dieser Dienstvereinbarung entsprechende Anwendung.
(3) Die Dienstvereinbarung gilt während der epidemischen Notlage durch die Corona- Pandemie ebenso für die Anwendung der dienstlichen Nutzung weiterer eingeführter Lern- und Kommunikationsanwendungen.
§ 3 Definitionen (1) Eine „Lern- und Unterrichtsplattform“ ist ein Softwaresystem, das unter einer zentralen Oberfläche mehrere aufgabenspezifische Teilprogramme integriert, mit denen der Lehr- und Unterrichtsbetrieb unterstützt, ergänzt und/oder ersetzt wird.
(2) ,,Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
(3) Der Begriff „Verarbeitung“ umfasst im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe.
§ 4 Datenschutz (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten wird in der Schule gesondert in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise geregelt.
(2) Werden die personenbezogenen Daten nicht selbst, sondern durch einen externen Dritten verarbeitet, ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen.
(3) Eine Lern- und Unterrichtsplattform ist in das von der Schule geführte Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten aufzunehmen. In dem Verzeichnis sind auch die Festlegungen zur zulässigen Datennutzung sowie die Festlegungen zum Rollen- und Berechtigungskonzept zu dokumentieren.
§ 5 Nutzung einer Lern- und Unterrichtsplattform (1) Wenn die Schule über die Einführung einer Lern- und Unterrichtsplattform entscheidet, ist die Beteiligung des Schulpersonalrats sicherzustellen. Davon unberührt bleiben die Grundsätze der pädagogischen Nutzung einer Lern- und Unterrichtsplattform, über die die Gesamtkonferenz und ihre Teilkonferenzen gemäß Niedersächsischem Schulgesetz entscheiden sowie der pädagogische Einsatz digitaler Medien, der in der Verantwortung der einzelnen Lehrkraft liegt und mit der Fachkonferenz bzw. Fachgruppe und dem Klassenteam vereinbart wird.
(2) Die Nutzung einer Lern- und Unterrichtsplattform setzt grundsätzlich voraus, dass den Beschäftigten digitale Endgeräte dienstlich zur Verfügung gestellt wurden. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, auf ihre Kosten eigene digitale Endgeräte anzuschaffen oder diese dienstlich zu benutzen. Der Einsatz von für den Dienstgebrauch zugelassenen privaten Geräten ist weiterhin erlaubt.
(3) Über die Nutzungsmodalitäten der Plattform und der Endgeräte stimmen sich die Schulleitung und der örtlich zuständige Personalrat ab. Sie können dazu eine Dienstvereinbarung schließen. Solange den Beschäftigten einer Schule keine digitalen Endgeräte dienstlich zur Verfügung gestellt werden, ist die Nutzung der Lern- und Unterrichtsplattform freiwillig. Es muss dann durch schulinterne Verfahren sichergestellt werden, dass einzelnen Personengruppen keine Nachteile entstehen.
(4) Zum Schutz der Beschäftigten erstellt die Schule in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung für die Nutzung der Lern- und Unterrichtsplattform, insbesondere zur Durchführung der digitalen Kommunikation, eine Nutzungsordnung.
(5) Die Nutzung der Lern- und Unterrichtsplattformen zur Ermöglichung des Distanzlernens und des Distanzunterrichts sowie zur pädagogischen und organisatorischen Kommunikation durch die Beschäftigten während der epidemischen Notlage durch die Corona-Pandemie bedarf der schriftlichen Information aller Beteiligten einschließlich der Hinweise auf die Einhaltung der Regelungen der DSGVO.
§ 6 Streamen von Unterricht Das Streamen von Unterricht oder unterrichtlicher Sequenzen von zu Hause oder in der Schule kann nur erfolgen, wenn die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen gemäß DSGVO eingehalten werden und alle Beteiligten dem Streamen zugestimmt haben.
§ 7 Kontrolle und Geheimhaltung
(1) Eine Verhaltens- und Leistungskontrolle bzw. -bewertung der Beschäftigten durch die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie sonstige statistische Erfassungen und Auswertungen wird nicht durchgeführt, es sei denn, es liegt ein durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder anderer schwerwiegender Pflichtverletzungen vor.
(2) Die Nutzung einer Lern- und Unterrichtsplattform erfordert die Bestimmung einer schulischen Administratorin/ eines schulischen Administrators durch die Schulleiterin bzw. durch den Schulleiter. Wenn Administratorrechte durch Schulbeschäftigte vergeben werden, darf dies nur denjenigen eingeräumt werden, die tatsächlich die Administratorenfunktion wahrnehmen. Die Wahrnehmung der Administratorrechte durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter ist zu vermeiden.
§ 8 Fortbildungen und Unterstützung
(1) Das Niedersächsische Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) wird Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen zum Einsatz von Lern- und Unterrichtsplattformen für das E-Learning anbieten. Bei Fortbildungen zum Thema Datenschutz werden die Problematik des Einsatzes von Lern- und Unterrichtsplattformen sowie die Rechte der Betroffenen einbezogen. (2) Für digitale Fortbildungsangebote gelten hinsichtlich der Arbeitszeit die gleichen Regelungen wie für schulische, schulnahe, regionale oder zentrale analoge Angebote.
§ 9 Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie zur Erreichbarkeit
(1) Während der epidemischen Notlage während der Corona-Pandemie sind bei pandemiebedingtem Distanzlernen bzw. Distanzunterricht die Beschäftigten verpflichtet, mindestens im Rahmen ihres individuellen Stunden- oder Einsatzplans gemäß ihrer Unterrichtsverpflichtung zu Hause oder in der Schule erreichbar zu sein. Zu darüber hinaus gehenden Zeiten der verlässlichen Erreichbarkeit sind in der Schule einvernehmliche Regelungen zu treffen.
(2) Die Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz ist hinsichtlich der psychischen Belastungen bei den Gefährdungsbeurteilungen der Schulen und Studienseminare zu berücksichtigen. Bei Bedarf stehen Lehrkräften entsprechende Unterstützungsangebote im B&U-System zur Verfügung.
(3) Die Beschäftigten, die überwiegend an einem häuslichen Arbeitsplatz arbeiten, sind in die regelmäßigen Kommunikationsroutinen des Kollegiums mit einzubeziehen. Mit der verstärkten Nutzung digitaler Lern- und Unterrichtsplattformen für die schulische Kommunikation hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hier besondere Verantwortung.
§ 10 Datenmissbrauch, Verstoß gegen die Dienstvereinbarung Wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass ein Datenmissbrauch oder ein Verstoß gegen diese Dienstvereinbarung vorliegt, wird die jeweilige Schule unverzüglich alle notwendigen rechtlichen Schritte einleiten.
§ 11 Schlussbestimmungen (1) Diese Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom 29.09.2021 in Kraft und gilt während der epidemischen Notlage durch die Corona-Pandemie.
(2) Die Lehrkräfte sind ausdrücklich auf diese Dienstvereinbarung und ihre Veröffentlichung hinzuweisen.
(3) Ergänzend zu den Regelungen dieser Rahmendienstvereinbarung können an den Schulen präzisierende Regelungen in einer schulischen Dienstvereinbarung für die Zeit der epidemischen Notlage durch die Corona-Pandemie getroffen werden.
Hannover, den 28.09.2021 Melanie Walter in Vertretung der Staatssekretärin Niedersächsisches Kultusministerium
Hannover, den 29.09.2021 Holger Westphal Vorsitzender des Schulhauptpersonalrates