EU-Datenschutz-Grundverordnung (Informationen der Landesschulbehörde)
Die Niedersächsische Landesschulbehörde hat auf ihrer Homepage einen Beitrag zur Datenschutz-Grundverordnung veröffentlicht:
Nichts ist so beständig wie der Wandel. Diese alte Lebensweisheit gilt auch im Datenschutzrecht. Nach einem langen Abstimmungsprozess wurde am 04.05.2016 im Amtsblatt der Europäischen Union die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) veröffentlicht. Ab dem 25.05.2018 wird diese Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU anzuwenden sein.
Ziel der DS-GVO ist es, in allen Mitgliedsstaaten ein einheitliches hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten. Die nationalen Gesetzgeber sind nur dann befugt, von den Regelungen der DS-GVO abzuweichen, sofern dies in der DS-GVO durch sog. Öffnungsklauseln ausdrücklich zugelassen wurde. Bei der Betrachtung der DS-GVO fällt auf, dass sich deren Grundstrukturen stark am im Moment geltenden deutschen und niedersächsischen Datenschutzrecht orientieren. Dies hat zur Folge, dass sich die Anzahl der für die öffentlichen Schulen in Niedersachsen relevanten Neuerungen in einem überschaubaren Rahmen hält.
Folgende Neuerungen sollen hervorgehoben werden:
Zukünftig werden die Schulen ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen müssen (Art.30 DS-GVO). In dieses Verzeichnis sind sämtliche Vorgänge und Prozesse, bei denen in der Schule personenbezogene Daten verarbeitet werden, einzutragen. Insbesondere müssen der Zweck der Datenverarbeitung und die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten in das Verzeichnis eingetragen werden. Das Verzeichnis ersetzt das bisherige Verfahrensverzeichnis.
Eine weitere Neuerung besteht darin, dass zukünftig auch für Schulen eine Melde- und Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzverletzungen an die Datenschutzaufsichtsbehörde besteht. Auf welche Art und Weise solche Meldungen in der Praxis zukünftig erfolgen sollen, klärt die NLSchB mit der Datenschutzaufsichtsbehörde.
Nicht geändert hat sich die Pflicht aller öffentlichen Schulen in Niedersachsen, eine behördliche Datenschutzbeauftragte oder einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Deren oder dessen Aufgaben sind in Art. 39 DS-GVO beschrieben.
Welche praktische Folgen wird die Geltung der DS-GVO im Schulalltag haben?
Je näher der 25.05.2018, an dem die DS-GVO unmittelbar anzuwenden sein wird, rückt, desto mehr wird das Thema Datenschutz in den Schulen auf die Agenda kommen. Den Schulen ist zu empfehlen, dass sich sowohl die Schulleitung als auch die Datenschutzbeauftragte oder der Datenschutzbeauftragte mit dem Thema DS-GVO beschäftigen und mit der Erstellung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 DS-GVO beginnen.
Bei weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Anforderungen der DS-GVO können sich die Schulen gerne an die für sie zuständigen Dezernenten für Datenschutz bei der NLSchB wenden.
Fazit: Der Wandel ist beständig, die Grundstrukturen des Datenschutzrechtes sind es aber auch. Daher besteht angesichts der unmittelbaren Anwendbarkeit der DS-GVO ab dem 25.05.2018 kein Grund zur Sorge.
Verweise:
Quelle: NIBIS Portal Datenschutz EU-Datenschutz-Grundverordnung (Informationen der Landesschulbehörde)