Rahmendienstvereinbarung zur Nutzung von Lern- und Unterrichtsplattformen
Die zwischen dem MK und dem Schulhauptpersonalrat abgeschlossene Vereinbarung regelt vordergründig nur das Distanzlernen und den Distanzunterricht während der Corona-Pandemie. Die hier gemeinsam gefundenen Regelungen werden aber auch nach dem Ende der epidemischen Lage im Regelbetrieb als Maßstab für zu findende Regelungen herangezogen werden können.
Im Folgenden finden Sie den Text dieser Vereinbarung. Sie können aber auch ein PDF dieser Vereinbarung herunterladen: https://datenschutz.nibis.de/files/2021-09-30-Rahmendienstvereinbarung-Digitalisierung.pdf
Rahmendienstvereinbarung zur Nutzung von Lern- und Unterrichtsplattformen sowie
Lern- und Kommunikationsanwendungen im Distanzlernen und Distanzunterricht¹
(Nutzung von Cloudsystemen in Schule) während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch die Corona-Pandemie gemäß Infektionsschutzgesetz (lfSG)
¹Der Begriff Distanzlernen wird im Bereich der allgemein bildenden Schulen, der Begriff
Distanzunterricht wird im Bereich der berufsbildenden Schulen verwendet.
zwischen
dem Niedersächsischen Kultusministerium
und
dem Schulhauptpersonalrat
Präambel
Während der epidemischen Notlage durch die Corona-Pandemie hat sich das Lehren und
Lernen an den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen stark verändert und die
Digitalisierung der Schulen ist schneller vorangeschritten als zuvor zu erwarten war. Zur
Sicherung des Bildungsauftrages der Schule ist es daher unerlässlich, dass Distanzlernen
und Distanzunterricht während der epidemischen Notlage durch die Corona-Pandemie ein
fester Bestandteil des Unterrichts ist.
Auch im Hinblick auf die anstehende Ausstattung aller Lehrkräfte an den niedersächsischen
Schulen mit digitalen Endgeräten ist es notwendig, eine Rahmen-Vereinbarung für die
aktuelle Situation der epidemischen Notlage durch die Corona-Pandemie zu treffen, um für
alle Beschäftigten verlässliche Regelungen zur Arbeit mit digitalen Medien zu schaffen.
Im Rahmen des notwendigen Distanzlernens sowie des Distanzunterrichts unter den
Bedingungen des Schulbetriebes während der epidemischen Notlage durch die Corona-
Pandemie kommen in den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen
Niedersachsens unterschiedliche Lern- und Unterrichtsplattformen bzw. Cloud-Lösungen
zum Einsatz. Diese Anwendungen sichern die Kommunikation der Lehrkräfte mit ihren
Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten, sind aber gleichermaßen
unerlässlich in der innerschulischen Kommunikation zwischen Schulleitung und
Beschäftigten, aber auch zwischen den Beschäftigten. Auch für die Kommunikation mit
außerschulischen Partnern werden Lern- und Unterrichtsplattformen von den Beschäftigten
eingesetzt.
Am häufigsten werden landesweit die Niedersächsische Bildungscloud als landeseigene
Anwendung sowie IServ als kommerzielles Angebot genutzt. Darüber hinaus nutzen Schulen
verschiedene andere Lern- und Unterrichtsplattformen.
§ 1 Ziel und Regelungsgegenstand
(1) Ziel der Dienstvereinbarung ist die Schaffung von Rahmenbedingungen für die
Einführung, den Einsatz und die Nutzung von Lern- und Unterrichtsplattformen sowie der
Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten bei der Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten während der epidemischen Notlage durch die Corona-
Pandemie.
(2) Gegenstand dieser Vereinbarung sind Regelungen der Rechte der Personalräte, hier
insbesondere der §§ 59 und 67 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz
(NPersVG).
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die Dienstvereinbarung gilt für alle vom Schulhauptpersonalrat (SHPR) vertretenen
Beschäftigten im Sinne des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG)
im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Kultusministeriums.
(2) Für wesentliche Erweiterungen bereits eingeführter Lern- und Unterrichtsplattformen
während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch die Corona-Pandemie
finden die Regelungen dieser Dienstvereinbarung entsprechende Anwendung.
(3) Die Dienstvereinbarung gilt während der epidemischen Notlage durch die Corona-
Pandemie ebenso für die Anwendung der dienstlichen Nutzung weiterer eingeführter
Lern- und Kommunikationsanwendungen.
§ 3 Definitionen
(1) Eine „Lern- und Unterrichtsplattform“ ist ein Softwaresystem, das unter einer zentralen
Oberfläche mehrere aufgabenspezifische Teilprogramme integriert, mit denen der Lehr-
und Unterrichtsbetrieb unterstützt, ergänzt und/oder ersetzt wird.
(2) ,,Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder
identifizierbare natürliche Person beziehen.
(3) Der Begriff „Verarbeitung“ umfasst im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten
jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede
solche Vorgangsreihe.
§ 4 Datenschutz
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten wird in der Schule gesondert in einer den
gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise geregelt.
(2) Werden die personenbezogenen Daten nicht selbst, sondern durch einen externen Dritten
verarbeitet, ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen.
(3) Eine Lern- und Unterrichtsplattform ist in das von der Schule geführte Verzeichnis von
Verarbeitungstätigkeiten aufzunehmen. In dem Verzeichnis sind auch die Festlegungen
zur zulässigen Datennutzung sowie die Festlegungen zum Rollen- und
Berechtigungskonzept zu dokumentieren.
§ 5 Nutzung einer Lern- und Unterrichtsplattform
(1) Wenn die Schule über die Einführung einer Lern- und Unterrichtsplattform entscheidet, ist
die Beteiligung des Schulpersonalrats sicherzustellen.
Davon unberührt bleiben die Grundsätze der pädagogischen Nutzung einer Lern- und
Unterrichtsplattform, über die die Gesamtkonferenz und ihre Teilkonferenzen gemäß
Niedersächsischem Schulgesetz entscheiden sowie der pädagogische Einsatz digitaler
Medien, der in der Verantwortung der einzelnen Lehrkraft liegt und mit der Fachkonferenz
bzw. Fachgruppe und dem Klassenteam vereinbart wird.
(2) Die Nutzung einer Lern- und Unterrichtsplattform setzt grundsätzlich voraus, dass den
Beschäftigten digitale Endgeräte dienstlich zur Verfügung gestellt wurden. Die
Beschäftigten sind nicht verpflichtet, auf ihre Kosten eigene digitale Endgeräte
anzuschaffen oder diese dienstlich zu benutzen. Der Einsatz von für den Dienstgebrauch
zugelassenen privaten Geräten ist weiterhin erlaubt.
(3) Über die Nutzungsmodalitäten der Plattform und der Endgeräte stimmen sich die
Schulleitung und der örtlich zuständige Personalrat ab. Sie können dazu eine
Dienstvereinbarung schließen. Solange den Beschäftigten einer Schule keine digitalen
Endgeräte dienstlich zur Verfügung gestellt werden, ist die Nutzung der Lern- und
Unterrichtsplattform freiwillig. Es muss dann durch schulinterne Verfahren sichergestellt
werden, dass einzelnen Personengruppen keine Nachteile entstehen.
(4) Zum Schutz der Beschäftigten erstellt die Schule in Zusammenarbeit mit der
Personalvertretung für die Nutzung der Lern- und Unterrichtsplattform, insbesondere zur
Durchführung der digitalen Kommunikation, eine Nutzungsordnung.
(5) Die Nutzung der Lern- und Unterrichtsplattformen zur Ermöglichung des Distanzlernens
und des Distanzunterrichts sowie zur pädagogischen und organisatorischen
Kommunikation durch die Beschäftigten während der epidemischen Notlage durch die
Corona-Pandemie bedarf der schriftlichen Information aller Beteiligten einschließlich der
Hinweise auf die Einhaltung der Regelungen der DSGVO.
§ 6 Streamen von Unterricht
Das Streamen von Unterricht oder unterrichtlicher Sequenzen von zu Hause oder in der
Schule kann nur erfolgen, wenn die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen gemäß
DSGVO eingehalten werden und alle Beteiligten dem Streamen zugestimmt haben.
§ 7 Kontrolle und Geheimhaltung
(1) Eine Verhaltens- und Leistungskontrolle bzw. -bewertung der Beschäftigten durch die
automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie sonstige statistische
Erfassungen und Auswertungen wird nicht durchgeführt, es sei denn, es liegt ein durch
konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder anderer schwerwiegender
Pflichtverletzungen vor.
(2) Die Nutzung einer Lern- und Unterrichtsplattform erfordert die Bestimmung einer
schulischen Administratorin/ eines schulischen Administrators durch die Schulleiterin bzw.
durch den Schulleiter. Wenn Administratorrechte durch Schulbeschäftigte vergeben
werden, darf dies nur denjenigen eingeräumt werden, die tatsächlich die
Administratorenfunktion wahrnehmen. Die Wahrnehmung der Administratorrechte durch
die Schulleiterin bzw. den Schulleiter ist zu vermeiden.
§ 8 Fortbildungen und Unterstützung
(1) Das Niedersächsische Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) wird
Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen zum Einsatz von Lern- und
Unterrichtsplattformen für das E-Learning anbieten. Bei Fortbildungen zum Thema
Datenschutz werden die Problematik des Einsatzes von Lern- und Unterrichtsplattformen
sowie die Rechte der Betroffenen einbezogen.
(2) Für digitale Fortbildungsangebote gelten hinsichtlich der Arbeitszeit die gleichen
Regelungen wie für schulische, schulnahe, regionale oder zentrale analoge Angebote.
§ 9 Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie zur Erreichbarkeit
(1) Während der epidemischen Notlage während der Corona-Pandemie sind bei
pandemiebedingtem Distanzlernen bzw. Distanzunterricht die Beschäftigten verpflichtet,
mindestens im Rahmen ihres individuellen Stunden- oder Einsatzplans gemäß ihrer
Unterrichtsverpflichtung zu Hause oder in der Schule erreichbar zu sein. Zu darüber
hinaus gehenden Zeiten der verlässlichen Erreichbarkeit sind in der Schule
einvernehmliche Regelungen zu treffen.
(2) Die Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz ist hinsichtlich der psychischen Belastungen bei
den Gefährdungsbeurteilungen der Schulen und Studienseminare zu berücksichtigen.
Bei Bedarf stehen Lehrkräften entsprechende Unterstützungsangebote im B&U-System
zur Verfügung.
(3) Die Beschäftigten, die überwiegend an einem häuslichen Arbeitsplatz arbeiten, sind in die
regelmäßigen Kommunikationsroutinen des Kollegiums mit einzubeziehen. Mit der
verstärkten Nutzung digitaler Lern- und Unterrichtsplattformen für die schulische
Kommunikation hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hier besondere Verantwortung.
§ 10 Datenmissbrauch, Verstoß gegen die Dienstvereinbarung
Wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass ein Datenmissbrauch oder ein
Verstoß gegen diese Dienstvereinbarung vorliegt, wird die jeweilige Schule unverzüglich alle
notwendigen rechtlichen Schritte einleiten.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Diese Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom 29.09.2021 in Kraft und gilt während der
epidemischen Notlage durch die Corona-Pandemie.
(2) Die Lehrkräfte sind ausdrücklich auf diese Dienstvereinbarung und ihre Veröffentlichung
hinzuweisen.
(3) Ergänzend zu den Regelungen dieser Rahmendienstvereinbarung können an den Schulen
präzisierende Regelungen in einer schulischen Dienstvereinbarung für die Zeit der
epidemischen Notlage durch die Corona-Pandemie getroffen werden.
Hannover, den 28.09.2021
Melanie Walter
in Vertretung der
Staatssekretärin
Niedersächsisches Kultusministerium
Hannover, den 29.09.2021
Holger Westphal
Vorsitzender des
Schulhauptpersonalrates
Quelle: NIBIS Portal Datenschutz Rahmendienstvereinbarung zur Nutzung von Lern- und Unterrichtsplattformen