Mit dem Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 30. September vollenden werden. 
Soll ein jüngeres Kind vorzeitig eingeschult werden, kann dies auf Antrag der Erziehungsberechtigten geschehen, wenn das Kind die körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzt und in seinem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt ist. Die Schulleitung trifft die Entscheidung darüber.
Weitere Informationen über die Einschulung, sowie wann der erste Elternabend stattfindet, werden schriftlich mitgeteilt.