Informationen über Zusammensetzung und Aufgaben der SV
Die folgenden zusammenfassenden Informationen findet Ihr auch in der Geschäftsordnung, die unten im Anhang zu finden ist.
Der Schülerrat
Der Schülerrat unserer Schule setzt sich zusammen aus den Klassensprechern/innen der Jahrgänge 5-10 und Kurssprechern/innen der Jahrgänge 11 und 12. Der Schülerrat trifft sich zweimal im Jahr zu einer Versammlung, um Aktuelles zu erörtern und die Interessen der Mitschüler in die SV zu tragen. Dieses Treffen bezeichnet man am Gymnasium Oedeme als „große SV“. Sie wird von der „kleinen SV“ geleitet, die wiederum in der ersten Sitzung des Schülerrates gewählt wird. In der „großen SV“ erfolgen sämtliche Wahlen, wie z.B. die der Jahrgangssprecher oder die der beteiligten Schüler an den Gesamt- und Fachkonferenzen. Weitere Aufgaben des Schülerrats sind z.B.:
– Gremienarbeit: Vor- und Nachbereitung von Konferenzen, Vorbereitung eigener Anträge
– (Mit-)Gestaltung der Schule
– (Mit-)Gestaltung des Schullebens
– Behandlung von Problemen und Konflikten
– Pflege von Kontakten zu Nachbarschulen, zum Kreis- und Stadtschüler und zum Schulelternrat
Die „kleine SV“
Die „kleine SV“ setzt sich zusammen aus den Schülersprecherteam und Jahrgangssprechern/innen sowie einigen Mitgliedern des Schulvorstands des Gymnasiums Oedeme. Sie organisiert und koordiniert die Arbeit des Schülerrats, hält den Kontakt zur Schulleitung und trägt Anregungen und Probleme sowie die Interessen der Schüler an die Schulleitung heran.
Der Schulvorstand
Mit dem Schulvorstand hat der Gesetzgeber neben der Gesamtkonferenz ein zweites Organ mit Entscheidungsbefugnissen geschaffen, in dem Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler zusammenwirken, wobei der Anteil der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern- und Schülerschaft deutlich höher ist („Halbparität“) als in der Gesamtkonferenz. Nur in sehr kleinen Schulen ist der Anteil der beiden Gruppen in der Gesamtkonferenz größer.
Zu Beginn des Schuljahres 2007/08 haben der Schulelternrat (für zwei Schuljahre) und der Schülerrat (für ein Schuljahr) erstmals ihre Vertreterinnen und Vertreter für das neue Gremium gewählt, das in Abhängigkeit von der Anzahl der „Vollzeitlehrereinheiten“ aus acht, zwölf oder – an einer großen Schule wie dem Gymnasium Oedeme – 16 Mitgliedern besteht. Die Vertretung der Lehrkräfte wird für zwei Schuljahre durch die Gesamtkonferenz gewählt, wobei aber nur die Lehrkräfte und die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stimmberechtigt sind. Der Lehrerdelegation muss immer der Schulleiter angehören; er führt auch den Vorsitz im Schulvorstand und entscheidet bei Stimmengleichheit. Die Lehrerschaft verfügt über die Hälfte der Sitze im Schulvorstand, die andere Hälfte geht zu gleichen Teilen an die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern- und Schülerschaft.
Ohne Stimmrecht kann eine Vertreterin oder eine Vertreter des Schulträgers an allen Sitzungen des Schulvorstandes teilnehmen. Als beratende Mitglieder kann der Schulvorstand weitere – auch außerschulische – Personen berufen. In Betracht kommen Personen, die sich der Schule und ihrem Schulprogramm besonders verbunden fühlen und an dem Ziel der Arbeit des Schulvorstandes, die Qualität der Schule zu entwickeln, mitwirken wollen.
Umgangreicher Aufgabenkatalog
Den Dualismus der beiden Gremien (Gesamtkonferenz, Schulvorstand), in denen Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler gemeinsam agieren, hat der Gesetzgeber zugunsten des Schulvorstandes entschieden, indem er ihm den umfangreicheren, vor allem aber den wichtigeren Aufgabenkatalog zugewiesen hat. So entscheidet der Schulvorstand über den Antrag, einen Schulversuch durchzuführen oder sich an einem Schulversuch zu beteiligen, ebenso fallen in seine Zuständigkeit die Entscheidungen bei der Aufnahme von Schulpartnerschaften und bei der Namensgebung. In Fragen der Werbung und des Sponsorings in der Schule besitzt der Schulvorstand die Kompetenz, Grundsatzbeschlüsse zu fassen.
Von besonderem Gewicht ist die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über den jährlich von der Schulleitung zu erstellenden Plan zur Verwendung der der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel. Über die Verwendung der Mittel im einzelnen entscheidet der Schulleiter. Er muss aber darüber gegenüber dem Schulvorstand Rechenschaft ablegen. Mit der Möglichkeit, nach Ablauf des Haushaltsjahres die Entlastung zu versagen, besitzt der Schulvorstand ein bemerkenswertes, bisher im niedersächsischen Schulrecht unbekanntes Kontrollinstrument gegenüber der Schulleitung. Die Nicht-Entlastung löst zwar keine direkten Rechtsfolgen aus, dürfte aber in der Schulöffentlichkeit und beim Schulträger durchaus Beachtung finden und gegebenenfalls von der Schulaufsicht registriert werden.
Der Schulvorstand ist aber nicht nur für die Regelung der genannten organisatorisch-administrativen Angelegenheiten zuständig. Er besitzt in gewissem Umfang auch Zuständigkeiten in pädagogischen Fragen. Eröffnen die Erlasse des Kultusministeriums die Möglichkeit, die Stundentafel zu verändern, entscheidet über ihre Ausgestaltung der Schulvorstand. Grundsatzbeschlüsse sind möglich über die Durchführung von Projektwochen.
Initiativrecht beim Schulprogramm
Bedeutung kommt dem Schulvorstand insbesondere in Fragen zu, die in engem Zusammenhang mit der größeren Eigenverantwortlichkeit von Schulen stehen. So besteht eine Grundsatzkompetenz zur Regelung von Fragen, die die jährliche Überprüfung des Erfolgs der schulischen Arbeit betreffen. Das betrifft beispielsweise die Entscheidung, nach welchem Verfahren die Überprüfung erfolgen soll. Entscheidungsbefugnisse stehen dem Schulvorstand in der Frage zu, ob im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit der Schule die vom Kultusministerium künftig eingeräumten Entscheidungsspielräume in Anspruch genommen werden sollen. Das „Wie“ der Nutzung dieser Spielräume liegt aber beim dafür zuständigen Entscheidungsgremium (Schulleitung, Gesamtkonferenz, Teilkonferenz). Bei der Gestaltung der Stundentafel entscheidet der Schulvorstand selbst.
Auf Zusammenarbeit angewiesen sind Schulvorstand und Gesamtkonferenz bei der Erarbeitung der Schulordnung und des Schulprogramms, das sich die Schulen ab Schuljahr 2007/08 zu geben haben. In diesen Angelegenheiten besitzt der Schulvorstand eine Art Initiativrecht gegenüber der Gesamtkonferenz. Die letztlich entscheidende Gesamtkonferenz kann erst tätig werden, wenn ihr der Schulvorstand einen Entwurf zugeleitet hat. Davon kann die Gesamtkonferenz zwar abweichen, hat aber vor der endgültigen Beschlussfassung über das Schulprogramm und die Schulordnung das „Benehmen“ mit dem Schulvorstand herzustellen.
Das bedeutet, dass die Gesamtkonferenz den Versuch unternehmen muss, eine Einigung zu erzielen. Die Benehmensherstellung ist auch bei der Fortschreibung des Schulprogramms und der Schulordnung erforderlich. Da die Mitglieder des Schulvorstandes die Erarbeitung von Entwürfen für das Schulprogramm und die Schulordnung in der Regel nicht selbst leisten können, bietet es sich an, hierfür gemeinsam mit der Gesamtkonferenz eine Schulentwicklungsgruppe einzusetzen.
Wie bei den Konferenzen entscheidet der Schulvorstand bei Abstimmungen mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen. Das bedeutet, dass ein Antrag angenommen ist, wenn auf ihn mehr Ja- als Nein-Stimmen entfallen. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. In einer Geschäftsordnung kann geregelt werden, wie zu verfahren ist, wenn eine Gruppe geschlossen gegen eine Vorlage votiert. Denkbar ist eine Art „zweiter Lesung“ in der folgenden Sitzung. Ist die Lehrerbank bei Abstimmungen nicht voll besetzt, führt das nicht zu einer der Halbparität entsprechenden Reduzierung der Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern- und Schülerschaft.
Informationen zur Wahl von Klassensprechern/innen
Obwohl die meisten Schüler/innen und Lehrer/innen jahrelange Erfahrung bei der Wahl der Klassensprecher/innen haben, sind vielen die rechtlichen Regelungen nicht bekannt. Aus diesem Grund stellt die SV hier Informationen zum Ablauf der Wahl (inklusive einer Kopiervorlage für eine Folie) sowie Protokoll- und Meldebögen zur Verfügung.
Informationen über die Aufgaben eines SV-Beraters
Ein SV-Berater wird des Öfteren mit einem Beratungslehrer verwechselt. Doch ist er nicht für die individuelle Beratung von Schülern/innen, Lehrern/innen oder der Schule zuständig wie ein Beratungslehrer, sondern er wird vom Schülerrat gewählt und unterstützt und fördert die SV-Arbeit.