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Lernen von zu Hause – Digitale Lernangebote

16 Bundesländer, 16 mal Ideen und Lösungsansätze = eine große und kreative Vielfalt, wie “Bildung in der digitalen Welt” aktuell realisiert werden kann!

Die KMK hat die Vorschläge der Bundesländer hier zusammengetragen.

(…) Aufgrund der Corona-Epidemie sind die Schulen derzeit deutschlandweit geschlossen. Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler sind daher besonders gefordert, digitale Lösungen bestmöglich zu nutzen.

Bei der folgenden Übersicht handelt es sich um eine Liste, die offen ist für Ergänzungen. Dabei handelt es sich um ein Service- und Informationsangebot des Sekretariats der KMK ohne empfehlenden Charakter. Es werden Online-Angebote aufgelistet, die das Lernen zu Hause erleichtern sollen (…).

Corona als Katalysator? +Niedersächsische Bildungscloud (NBC) soll nach den Osterferien starten+

…das wäre großartig!

Ist aber nicht ganz so schnell zu realisieren, ABER ein Schritt in die richtige Richtung! Zur Zeit wird eifrig daran gearbeitet! Im Mai soll es soweit sein. Interessierte Schulen können sich bereits jetzt registrieren (klicke hier!). Ein großer Vorteil im Vergleich zu bspw. iSERV ist das integrierte Lernmanagement-System (LMS)! Die NBC macht aber iSERV oder andere Schulportal-Server nicht überflüssig. Die NBC ist als Ergänzung zu verstehen. Die Nutzung ist freiwillig.

(…) Die Bildungscloud kann nicht nur als barrierefreies und kostenloses Lernmanagement-System genutzt werden, in dem Materialien, Termine und Dateien bereitgestellt werden, sondern ermöglicht auch die schulbezogene Kommunikation und Zusammenarbeit miteinander aus der Ferne. „Mit der kurzfristigen Einführung der Bildungscloud reagieren wir schnell auf die andauernde herausfordernde Situation durch die Corona-Pandemie. Als virtuelles Klassenzimmer bietet die Cloud gerade in dieser Zeit eine ausgezeichnete Chance, digitales Lernen und Arbeiten zu ermöglichen“, betont Kultusminister Grant Hendrik Tonne.

Die Niedersächsische Bildungscloud bietet neben vertiefenden Funktionen als grundversorgende und einfach zu bedienende Funktionen für alle Schulen:

  • das Einrichten von Lerngruppen und Teams (SuS, Lehrkräfte)
  • ein online verfügbarer Stundenplan
  • das Einrichten von Dateiordnern und die Ablage von lerngruppeneigenen Dateien in der Cloud,
  • das synchrone oder auch asynchrone und gemeinsame Arbeiten an Dateien
  • das Verwalten von Aufgaben und Arbeitsblättern,
  • Kommunikation mit Schüler/-innen über einen lerngruppenbezogenen Messenger

(…)

Lernen zu Hause – eine Ideensammlung [NLQ, NiBis]

Lernen zu Hause – eine Ideensammlung

Zur Eindämmung einer rasanten Ausbreitung des Corona Virus in Deutschland haben alle Schulen und Kindertageseinrichtungen bis Mitte April 2020 geschlossen. Kinder und Eltern halten sich nun vorwiegend zu Hause auf. Während die Betreuung im heimischen Umfeld stattfindet, wünschen sich zahlreiche Eltern Möglichkeiten für die Kinder und Jugendlichen, auch zu Hause weiter zu lernen.

Um dieser Nachfrage gerecht zu werden, zeigt die folgende Liste einige Möglichkeiten auf. Es handelt sich ausdrücklich um eine Ideensammlung. Ein vollständiger Abgleich mit Bildungsstandards sowie Kerncurricula der Fächer aller allgemeinbildender Schulen fand bisher noch nicht statt, ist jedoch in Bearbeitung. Aktuell können die einzelnen Materialien selbstständig durch Überprüfung des jeweiligen Impressums auf ihre Herkunft und Seriosität überprüft werden.

Fotowettbewerb in Zeiten der Corona-Krise #stayathome

Das NLQ veranstaltet gemeinsam mit dem LUMIX Festival der Hochschule Hannover auch nach Absage der Ausstellung einen digitalen Fotowettbewerb für Schülerinnen und Schüler, jetzt zu dem Thema: Was macht Ihr zuhause? Gerade in Zeiten der Corona-Krise spielen die sozialen Medien für Jugendliche eine große Rolle. Wir wollen daher den kreativen Austausch untereinander anregen. Unter den Hashtags #lumixschoolreporter und #stayathome soll gepostet werden, um eine der drei Kameras zu gewinnen.

Quelle: Portal Medienbildung Fotowettbewerb in Zeiten der Corona-Krise #stayathome

*FILMKLAPPE HANNOVER*

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Hannover Filmklappe freut sich in diesem Jahr über 33 vielfältige und sehenswerte Filmbeiträge junger Filmemacherinnen und Filmemacher aus der Region Hannover und den Landkreisen Celle, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden und Schaumburg.

Eine kompetente Jury hat über die diesjährigen Preisträger entschieden und wird diese bei der 13. Preisverleihung am 14. März 2019/20 auszeichnen.

Dazu möchte ich Sie als für die Bildung zuständigen Dezernenten der Region Hannover sehr herzlich einladen.

Organisatorisch bedingt findet die Preisverleihung – wie im letzten Jahr auch – wieder im Kino am Raschplatz in Hannover statt.

Die Veranstaltung beginnt um 11 Uhr und endet voraussichtlich gegen 13 Uhr.

Alle eingereichten Filme sind – soweit urheberrechtlich alles in Ordnung ist – ab sofort auch auf dem neuen (!) Youtube-Kanal der Hannover Filmklappe zu sehen:

https://www.youtube.com/channel/UCFC6qwV6B0jbqTZg5cTLN_g

In der Hoffnung auf Ihre Anwesenheit verbleibe ich

Mit besten Grüßen

Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten Informationstechnischen Systemen (IT-Systemen) von Lehrkräften (Stand: 2020-02-24)

ACHTUNG: Seit dem 1.1.2020 (veröffentlicht im SVBl 2/2020) gilt ein neuer Erlass!

Der vorliegende RdErl. regelt den datenschutzkonformen Einsatz privater IT-Systeme zur Erledigung dienstlicher Aufgaben – innerhalb wie außerhalb der Diensträume –, insbesondere soweit damit die von Klassenlehrerinnen und Klassenlehrern, Fachlehrerinnen und Fachlehrern, Kursleiterinnen und Kursleitern sowie Tutorinnen und Tutoren üblicherweise zu Hause wahrgenommenen Aufgaben unterstützt werden. Eine dienstliche Notwendigkeit, für diese Aufgaben IT-Systeme einzusetzen, besteht jedoch nicht.

Wenn Lehrkräfte auf privaten IT-Systemen Daten nach Nummer 3 des Erlasses verarbeiten, ist das dienstliche Tätigkeit. „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO ist daher auch in diesen Fällen die Schule, vertreten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Sie bleibt für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch dann verantwortlich, wenn Lehrkräfte solche Daten zu Hause verarbeiten.

Den vollständigen Erlass finden Sie hier online.

Ein Muster für einen „Antrag auf Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern auf privaten Informationstechnischen Systemen (IT-Systemen)“ finden Sie hier zum Download: Docx-Format.

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten Informationstechnischen Systemen (IT-Systemen) von Lehrkräften (Stand: 2020-02-24)

Datenschutz – Neufassung des § 31 NSchG

Auf der Homepage der LSchB wurde der folgende Beitrag veröffentlicht:

Mit Wirkung vom 01.01.2020 hat sich § 31 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) als zentrale datenschutzrechtliche Vorschrift im Schulbereich geändert.

Die wichtigsten Neuerungen sind nachfolgend dargestellt.

I. Übermittlungsbefugnisse

§ 31 NSchG regelt nun deutlich die Übermittlungsbefugnisse einer
Schule. Schulen dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und
Schülern und ihrer Erziehungsberechtigten auf Ersuchen übermitteln an

  • die Landesunfallkasse bzw. den Gemeinde-Unfallversicherungsverband
  • (GUV) (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3)
  • die berufsständischen Kammern (Abs. 2 Satz 1 Nr. 4)
  • andere öffentlichen Stellen (Behörden) (Abs. 2 Satz 2)
  • Ersatzschulen und Ergänzungsschulen* (Absatz 3 Nr. 1)
  • anerkannte Tagesbildungsstätten* (Absatz 3 Nr. 2)
  • außerschulische Einrichtungen und Jugendwerkstätten* (Absatz 3 Nr. 3)
  • Ausbildungsbetriebe im Rahmen der dualen Berufsausübung* (Absatz 3 Satz 2 Nr. 1)
  • nicht öffentliche Stellen* – beispielsweise Rechtsanwälte – (Absatz 3 Satz 2 Nr. 2)

Zu beachten ist, dass die Übermittlung an die mit *) gekennzeichneten
Stellen nur zulässig ist, wenn sich die Stelle verpflichtet, die Daten
nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr
übermittelt wurden.

Ein allgemeines Muster für die genannte Verpflichtungserklärung finden Sie unter diesem Text.

Bei einer Übermittlung an Ausbildungsbetriebe und andere
nicht-öffentliche Stellen dürfen zudem keine Gründe für die Annahme
bestehen, dass das Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung
das Interesse an der Übermittlung überwiegt.

Außerdem ist zu beachten, dass die Übermittlung an die o.g. Stellen
jeweils nur zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Zweck erfolgen darf. Es
muss dabei stets hinterfragt werden, ob eine Übermittlung der
personenbezogenen Daten auch tatsächlich erforderlich, d.h. für die
Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle zwingend notwendig und nicht
nur nützlich ist.

Eine übersichtliche Darstellung, welche Daten eine Schule zu welchem
Zweck und unter welchen weiteren Voraussetzungen übermitteln darf,
enthält die hier abrufbare Grafik (Seiten 2 und 3) .

II. Zulässigkeit der Verarbeitung sensibler Daten

Ferner enthält § 31 NSchG nunmehr auch eine Regelung, dass und wann
eine Schule besonders sensible Daten, wie religiöse oder
weltanschauliche Überzeugungen, Gesundheitsdaten oder Daten, aus denen
die rassische und ethnische Herkunft hervorgeht, verarbeiten darf.

Gesundheitsdaten darf eine Schule gem. § 31 Abs. 10 Nr. 1 NSchG insbesondere verarbeiten,

  • um die Schulfähigkeit feststellen zu können
  • um die Aufgaben der Schülerbeförderung erfüllen zu können
  • um der Landesunfallkasse bzw. dem GUV die Aufgabenerfüllung der gesetzlichen Unfallversicherung zu ermöglichen
  • um einen Nachteilsausgleich gewähren zu können
  • um einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung feststellen zu können
  • um feststellen zu können, ob die Schulpflicht erfüllt wird
  • um den Impfschutz (Masernschutz) nach IfSG zu erfassen

Daten, aus denen religiöse oder weltanschaulichen Überzeugungen 
hervorgehen, dürfen verarbeitet werden, soweit dies für die Organisation
des Unterrichts erforderlich ist, vgl. § 31 Abs. 10 Nr. 2 NSchG.

Daten aus, denen die Herkunft hervorgeht, darf die Schule
insbesondere verarbeiten, soweit dies für Maßnahmen zur Verbesserung der
Sprachkenntnisse, besonderen Sprachförderungsmaßnahmen oder Erteilung
herkunftssprachlichen Unterricht erforderlich ist, § 31 Abs. 10 Nr. 3
NSchG.

Eine übersichtliche Darstellung, wann eine Schule sensible personenbezogene Daten verarbeiten darf, enthält die hier hier abrufbare Grafik (Seite 4) .

III. Internetbasierte Lern- und Unterrichtsplattformen / Einsatz von Tablets

§ 31 NSchG enthält in Abs. 5 nun auch eine Regelung zu
internetbasierten Lern- und Unterrichtsplattformen. Diese dürfen
eingesetzt werden, soweit sie den Anforderungen der DSGVO entsprechen –
sich also insbesondere der Sitz des Anbieters bzw. die vom Anbieter
genutzten Server innerhalb des Geltungsbereichs der DSGVO befinden – und
die Schulleitung dem Einsatz zugestimmt hat.

Ferner dürfen die Schulen nach § 31 Abs. 5 Satz 2 NSchG
personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern,
Erziehungsberechtigten und Lehrkräften im Rahmen des Einsatzes digitaler
Lehr- und Lernmittel verarbeiten.

Beim Einsatz von Tablets im Unterricht ist folgendes wichtig:

  • Unter die Begrifflichkeit „digitale Lehr- und Lernmittel“ sind auch Tablets zu fassen. Für die mit der Tabletbeschulung verbundene Datenverarbeitung ist somit keine Einwilligung mehr erforderlich.
  •  Dies gilt jedoch nicht für den Einsatz eines Mobile Device Managements (MDM), wenn die Beschulung mit elternfinanzierten Geräten erfolgt. Durch das MDM verhindert die Schule, dass sie auf den privaten Teil des Tablets zugreifen kann. Dieser Eingriff durch das MDM muss jedoch nach wie vor von der Einwilligung der Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten gedeckt sein.
  • Auch ergibt sich aus § 31 Abs. 5 NSchG nicht, dass Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, ihr Kind mit einem Tablet auszustatten. Ist ein Elternteil nicht damit einverstanden, dass das Kind  mit einem Tablet beschult wird, muss die Schule dieses Kind daher in gleich geeigneter Weise analog beschulen.
Datei   Beschreibung 
§ 31 NSchG neu – Grafik Stand: 14.02.2020
Vorlage: Verpflichtungserklärung hinsichtlich übermittelter personenbezogener Daten Stand: 13.02.2020

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz Datenschutz – Neufassung des § 31 NSchG