News

LfD: Monitoring an berufsbildenden Schulen

Quelle: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Tätigkeitsbericht 2021, S. 136f.

Der Schulträger einer berufsbildenden Schule (BBS) bat mich um eine datenschutzrechtliche Bewertung zur Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern für ein Monitoring. Im Rahmen des Monitorings wollen mehrere Schulträger einer Region zusammenarbeiten und auf Basis einer gemeinsamen Datengrundlage ein bedarfsgerechtes, ausgewogenes und ortsnahes Beschulungsangebot bereitstellen. Dafür soll erhoben werden, wie viele Schülerinnen und Schüler weite Pendelwege auf sich nehmen, um von ihrem Wohnort bzw. von ihrer Ausbildungsstätte zur Schule zu kommen.

Die Schulen im Zuständigkeitsbereich der beteiligten Schulträger sollen u.a. die Anschrift, Klassenstufe, Ausbildungsberufe sowie die Anschriften der Ausbildungsbetriebe von Schülerinnen und Schülern an die Schulträger übermitteln. Auf Basis dieser Daten soll von den Schulträgern geprüft werden, ob vorhandene Bildungszweige an den BBS verändert oder neu eingerichtet werden könnten, um weite Anreisen für Schülerinnen und Schüler zu vermeiden.

Voraussetzungen für die Datenverarbeitung
Da es sich bei diesen Daten um personenbezogene Daten handelt, ist bereits für ihre Übermittlung von der Schule an den jeweiligen Schulträger eine Rechtsgrundlage erforderlich. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Schulen ist in § 31 Niedersächsisches Schulgesetz abschließend geregelt. Dort finden sich auch Regelungen, in welchen Fällen personenbezogene Daten an den Schulträger übermittelt werden dürfen.

Die Übermittlung der in Rede stehenden Daten sind von den bestehenden Regelungen für den Zweck des Monitorings jedoch nicht abgedeckt. Zudem wäre eine Verarbeitung personenbezogener Daten – insbesondere der Anschrift der Schülerinnen und Schüler – auch nicht erforderlich, um den Zweck des Monitorings zu erreichen

Datenschutzkonforme Alternative
Nach Rücksprache mit dem Schulträger stellte sich heraus, dass das Ziel des Monitorings auch dann erreicht werden kann, wenn nicht die Adresse der Schülerinnen und Schüler, sondern ein übergeordnetes Merkmal erhoben wird, wie z.B. das Stadtviertel oder der Ortsteil, in dem die Betroffenen leben.

Auf diese Weise kann anhand eines einzelnen Datensatzes kein Personenbezug mehr hergestellt werden, sodass sowohl dem Ziel des Monitorings als auch dem Schutz der personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler gleichermaßen Rechnung getragen wird. Der Schulträger plante bei Redaktionsschluss, zu diesem alternativen Monitoring-Modell zu wechseln. Inwieweit der Plan bereits umgesetzt worden ist, kann ich derzeit nicht beurteilen.

Quelle: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Tätigkeitsbericht 2021, S. 136f.

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz LfD: Monitoring an berufsbildenden Schulen

LfD: Datenschutzwidrige Videokonferenzsysteme nicht länger geduldet

Quelle: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Tätigkeitsbericht 2021, S. 101.

Während des ersten Lockdowns und der damit einhergehenden Schließungen hatte ich im Frühjahr 2020 zeitlich begrenzt geduldet, dass öffentliche Stellen (unter anderem Schulen) digitale Kommunikationsmittel – darunter auch Videokonferenzsysteme – einsetzten, die nicht
im vollen Umfang sämtliche datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllten. Diese Duldung hatte ich im Herbst 2020 widerrufen.

In der Folge habe ich im Berichtszeitraum den Niedersächsischen Kultusminister als Leiter der obersten Schulbehörde schriftlich darum gebeten, den Einsatz nicht datenschutzkonformer Videokonferenzsysteme in Schulen per Erlass zu unterbinden und die ihm nachgeordneten Bereiche über meine Rechtsauffassung zeitnah zu informieren. Zeitgleich habe ich alle 19 niedersächsischen Hochschulen darüber informiert, dass der Einsatz offenkundig
nicht datenschutzkonformer Videokonferenzsysteme im Bildungsbereich von mir nicht weiter geduldet wird und um Anpassung der Verfahren zum datenschutzkonformen Einsatz von Videokonferenzsystemen gebeten. Leider habe ich im Berichtszeitraum keine Antwort des Kultusministers erhalten.

Um die verantwortlichen Stellen – insbesondere die Hochschulen und Schulen – bei der Etablierung datenschutzkonformer Videokonferenzsysteme zu unterstützen, habe ich die bestehenden allgemeinen FAQ zu Videokonferenzsystemen um spezielle FAQ für den Einsatz von Videokonferenzsystemen in Schulen ergänzt (siehe J. 5.2, S. 138).

Quelle: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Tätigkeitsbericht 2021, S. 101.

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz LfD: Datenschutzwidrige Videokonferenzsysteme nicht länger geduldet

LfD: Auftragsverarbeitung bei Microsoft Office 365 weiterhin nicht DS-GVO-konform

Quelle: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Tätigkeitsbericht 2021, S. 43.

In meinem Tätigkeitsbericht 2020 habe ich ausführlich über die datenschutzrechtlichen Herausforderungen beim Einsatz von Microsoft Office 365-Produkten berichtet. Im Jahr 2021 wurden die Gespräche zwischen der von den unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden
des Bundes und der Länder (DSK) eingesetzten Arbeitsgruppe und Microsoft fortgesetzt; gleichzeitig erreichten mich weiterhin viele Anfragen von Verantwortlichen zum datenschutzkonformen Einsatz.

Angesichts der Anfragen der Verantwortlichen prüfte ich (parallel zur Fortführung der Gespräche zwischen Microsoft und der DSK) die Standard-Datenschutzbestimmungen (Data Protection Addendum „DPA“) von Microsoft aus dem Dezember 2020 daraufhin, ob die von der DSK 2020 kritisierten Punkte eine Verbesserung erfahren hatten. Leider konnte ich in den meisten Punkten keine wesentlichen Verbesserungen feststellen.

Noch immer erfüllen die Office 365 Produkte Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nicht vollständig. Mängel bestehen insbesondere bei:
• den Vorgaben zur Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DS-GVO sowie
• der Transparenz und Abgrenzung bei der Verwendung von Daten durch
Microsoft zu eigenen Zwecken.

Ich kann nachvollziehen, dass diese Situation für die Verantwortlichen unbefriedigend ist. Jedoch liegt die Verantwortung dafür nicht beim Datenschutz. Stattdessen sind die Verantwortlichen gefordert, sich mit der Datenverarbeitung, die im Rahmen der Nutzung bestimmter Produkte geschieht, genau zu befassen und ggf. nach datenschutzfreundlichen Alternativen zu suchen. Gleichzeitig ist Microsoft gefordert, auf die Bedürfnisse des europäischen Marktes einzugehen, wenn die Microsoft-Produkte in der EU Absatz finden
sollen. Umso bedauerlicher ist es, dass Microsoft die Gesprächsangebote der DSK offenbar nicht dazu genutzt hat, um in der nächsten DPA-Fassung die festgestellten Mängel zu beheben.

Am 15. September 2021 veröffentlichte Microsoft ein neues DPA, mit welchem ich mich ebenfalls befassen werde. Gleichzeitig werden auch die Konsequenzen des „Schrems II“-Urteils des Europäischen Gerichtshofs und die Frage der Übermittlung von Telemetriedaten bei der Beurteilung der Einsatzfähigkeit von Microsoft-Produkten eine wesentliche Rolle spielen.

Quelle: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Tätigkeitsbericht 2021, S. 43.

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz LfD: Auftragsverarbeitung bei Microsoft Office 365 weiterhin nicht DS-GVO-konform

LfD: Neue Standardvertragsklauseln für den internationalen Datentransfer

Quelle: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Tätigkeitsbericht 2021, S. 27f.

Die EU-Kommission hat im Juni 2021 neue Standardvertragsklauseln für den internationalen Datentransfer vorgelegt. Die neuen Klauseln bilden die Anforderungen der „Schrems II“-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ab und ermöglichen erstmals datenschutzrechtliche Dienstleisterketten. Verantwortliche Stellen in Niedersachsen sind bereits seit Herbst vergangenen Jahres verpflichtet, für Neuverträge die neuen Klauseln einzusetzen und müssen bis Ende 2022 sämtliche Altverträge umstellen.

Der internationale Datenverkehr hat aufgrund der weltweiten Vernetzung enorm an Bedeutung gewonnen, zugleich sind hierdurch neue Herausforderungen für den Schutz personenbezogener Daten entstanden. Die DS-GVO will internationale Datentransfers nicht unterbinden, verfolgt aber das Ziel, dass das durch die DS-GVO unionsweit gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen bei der Übermittlung an Empfänger in Drittländer gewährleistet wird. Denn sind personenbezogene Daten erst einmal an Drittstaaten ohne vergleichbares Datenschutzniveau übermittelt, lassen sich diese nicht mehr immer ohne Weiteres zurückholen oder löschen. Daher ist es von grundlegender Bedeutung, dass das Schutzniveau der DS-GVO auch erhalten bleibt, wenn die personenbezogenen Daten den Europäischen Wirtschaftsraum verlassen.

Um dies zu erreichen werden in der Praxis vor allem Standardvertragsklauseln eingesetzt. Hierbei handelt es sich um von der Europäischen Kommission verabschiedete Vertragsmuster, auf deren Grundlage europäische Datenschutzstandards vertraglich zwischen Datenexporteuren im Europäischen Wirtschaftsraum und Datenimporteuren in Drittstaaten vereinbart werden. Bei ihrer Verwendung kann die Übermittlung personenbezogener Daten in
Drittländer ohne weitere Genehmigung der Aufsichtsbehörden erfolgen (Art.
46 Abs. 2 Buchstabe c DS-GVO).

Neuer modularer Aufbau
Die Europäische Kommission hat im Juni 2021 neue Standardvertragsklauseln erlassen. Vorausgegangen war ein Entwurf vom November 2020, zu welchem der Europäische Datenschutzausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte Anfang 2021 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben hatten, an deren Ausarbeitung meine Behörde beteiligt war.

Beschluss der EU-Kommission: https://t1p.de/svk

Die neuen Standardvertragsklauseln sind modular aufgebaut und können in folgenden Übermittlungskonstellationen eingesetzt werden:

• Modul 1: Verantwortlicher an Verantwortlichen

• Modul 2: Verantwortlicher an Auftragsverarbeiter

• Modul 3: Auftragsverarbeiter an (Unter-)Auftragsverarbeiter

• Modul 4: Rückübermittlung durch den Auftragsverarbeiter in der EU an einen Verantwortlichen im Drittland

Während bei den alten Standardvertragsklauseln der Datenexporteur stets der Verantwortliche war, können mit dem Modul 3 nun erstmals unmittelbar Dienstleisterketten abgebildet werden, in denen der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten an einen Unterauftragsverarbeiter exportiert. Neu ist zudem das Modul 4, welches die Rückübermittlung von einem Auftragsverarbeiter in der Union an einen Verantwortlichen in einem Drittland abdeckt. Mit den neuen Standardvertragsklauseln ist die Notwendigkeit entfallen, bei der Übermittlung an einen Auftragsverarbeiter zusätzlich einen Vertrag nach Art. 28 DS-GVO abzuschließen. Die Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 und 4 DS-GVO wurden in die neuen Klauseln eingearbeitet.

„Schrems II“ eingearbeitet, aber nicht gelöst

Mit dem „Schrems II“-Urteil vom 16. Juli 2020 hat der EuGH die Anforderungen an die Verwendung von Standardvertragsklauseln in der Praxis ganz erheblich verschärft (siehe dazu ausführlich meinen Tätigkeitsbericht 2020, S. 27). Danach liegt es in der Verantwortung eines Datenexporteurs, vor der Übermittlung personenbezogener Daten zu prüfen, ob in dem Drittland ein Schutzniveau für personenbezogene Daten besteht, das dem in der EU gleichwertig ist.

Dabei geht es vor allem um die Frage, ob die Vertragsparteien beim Abschluss von Standardvertragsklauseln und unter Berücksichtigung zusätzlicher Maßnahmen Grund zu der Annahme haben, dass die Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Drittland den Datenimporteur an der Erfüllung seiner Pflichten aus den Standardvertragsklauseln hindern. Sofern das der Fall ist, müssen gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung eines dem in der EU im Wesentlichen gleichwertigen Schutzniveaus ergriffen oder von der Übermittlung abgesehen werden.

An dieser Situation und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen hat sich durch die neuen Standardvertragsklauseln nichts geändert. Diese regeln lediglich die bisher aus der Rechtsprechung des EuGH folgenden Anforderungen. Der Datenexporteur muss auch bei Verwendung der neuen Klauseln die Rechtslage und -praxis des Drittlands prüfen und ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen oder von der Übermittlung Abstand nehmen.

Umsetzungsfristen beachten

Verantwortliche müssen die von der Kommission gesetzten Umsetzungsfristen beachten. Bereits seit dem 27. September 2021 sind die neuen Standardvertragsklauseln zwingend für den Abschluss von Neuverträgen zu verwenden. Spätestens zum Ablauf des 27. Dezembers 2022 muss eine Umstellung sämtlicher Altverträge auf die neuen Standardvertragsklauseln erfolgt sein

Quelle: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Tätigkeitsbericht 2021, S. 27f.

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz LfD: Neue Standardvertragsklauseln für den internationalen Datentransfer

Auf dem Weg zur Tablet-Schule – Auftaktveranstaltung der Medienberatung Niedersachsen (FB 35)

Diese Fortbildungsreihe, die auf ein Schuljahr ausgelegt ist, soll Schulen parallel zur schulinternen Planung auf dem Weg zu einer Tablet-Klasse oder eines Tablet-Jahrgangs begleiten und unterstützen, angefangen bei der ersten Idee bis hin zur Einführung der Geräte. Neben technischen Schwerpunkten werden auch die unterrichtliche Umgestaltung sowie organisatorische und rechtliche Themen schwerpunktmäßig behandelt. Schulübergreifender Austausch und Vernetzung sind weitere Ziele der Fortbildung.

Die Grundlage dieser Fortbildung ist der Moodle-Kurs “Auf dem Weg zur Tablet-Schule”, den Sie hier per Gastzugang anschauen können:

https://moodle.nibis.de/mooc_dev/course/view.php?id=6

Die Adressaten dieses Angebotes sind Schulen aller Schulformen, die eine 1:1-Ausstattung mit Tablets einer Klasse oder eines Jahrgangs für das Schuljahr 23/24 oder später planen wollen. Bitte schauen Sie sich vor einer Anmeldung unbedingt den Moodle-Kurs an! Falls Ihnen der Inhalt des Kurses für Ihre schulinterne Planung ausreicht, müssen Sie sich nicht hier anmelden! Im Gegensatz zum Online-Kurs handelt es sich hierbei um einen betreuten Kurs. Für die teilnehmenden Schulen wird ein Forum bereitgestellt, in dem man sich austauschen und von den Erfahrungen anderer Schulen profitieren kann. Zudem gibt es regelmäßige Videokonferenzen in einem zwei- bis vierwöchigem Turnus zu festgelegten Themen und zum offenen Austausch. Dies beides gibt es im öffentlich zugänglichen Kurs nicht!

Zusätzlich findet zu Beginn des nächsten Schuljahres vom 21. bis zum 23.09.22 eine dreitägige Präsenzveranstaltung in Vechta statt, auf der Sie u.a. folgendes erwartet: Sie lernen die anderen Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer kennen und können sich vernetzen, um Synergieeffekte zu schaffen. Ein Kollege der Liebfrauenschule Vechta, die bereits Tablet-Schule ist, berichtet von seinen Erfahrungen aus der Praxis und beantwortet Fragen. Zusätzlich werden Möglichkeiten eines Mobile Device Managements demonstriert. Des Weiteren steht ein Besuch der Liebfrauenschule auf der Tagesordnung, bei welchem Sie in Kleingruppen im Unterricht hospitieren, um einen Einduck zu bekommen, wie zeitgemäßer Unterricht mit Tablets gestaltet werden kann. Neben der Entwicklung eigener Unterrichtsideen wird Zeit geschaffen, um gemeinsam an Dokumenten wie z.B. einer Nutzungsordnung zu arbeiten und Projektphasen wie z.B. eine Einführungswoche für Ihre eigene Schule zu planen.

Wichtiger Hinweis: Diese Fortbildung ist auf 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmer begrenzt. Pro teilnehmer Schule kann sich nur eine Kollegin oder ein Kollege anmelden, und zwar diejenige/derjenige, die/der auch an der Präsenzveranstaltung in Vechta teilnimmt. An den regelmäßigen Videokonferenzen können natürlich weitere Kolleginnen oder Kollegen der Schule teilnehmen, für diese können nach Abschluss der Anmeldephase entsprechende Zugänge erstellt werden, mit denen auch das Forum genutzt werden kann.

Online-Fortbildungsangebot „Online-Seminar kits – Kompetent in Technik und Sprache: Klexikon – Ein Wiki nicht nur für Kinder“

Es ist das nachstehend beschriebene Fortbildungsangebot in die VeDaB eingestellt worden:

Datum: 29.06.2022
Uhrzeit: 14.00 bis 15.30 Uhr

Ort: ONLINE-Veranstaltung

Anmeldelink: https://vedab.de/veranstaltungsdetails.php?vid=127108

Beschreibung:

Kompetenzen in der Zweit- und Bildungssprache sind Voraussetzung zur Teilnahme an Unterrichtsgesprächen, zum Verstehen von Texten oder zur Bewältigung von Arbeitsaufträgen – und letztendlich zur gesellschaftlichen Teilhabe. Eine sprachsensible Begleitung der Lernenden ist eine spannende und zugleich herausfordernde Aufgabe für alle Lehrkräfte einer Schule.

Das Klexikon, ein Wiki für Kinder, bietet Lernenden und Lehrenden eine Fülle digitaler Texte, die frei verwendet und auch bearbeitet werden können. Die altersgemäßen Texte sind hervorragend für den sprachsensiblen Unterricht geeignet. Sie lassen sich an individuelle Bedarfe anpassen und ermöglichen eine sukzessive Entwicklung bildungssprachlicher Kompetenzen. Mit digitalen Endgeräten ist ein einfacher Zugriff auf Klexikon-Artikel sowie eine Weiterverwendung den Tools auf kits.blog möglich.

Im Online-Workshop »Klexikon« erhalten die Teilnehmenden am Beispiel des Klexikons eine Einführung in die Grundlagen eines Wikis. In diesem Zusammenhang werden die vielfältigen Einsatzszenarien im Unterricht beleuchtet. Die Teilnehmenden arbeiten konkret an Artikeln und erhalten die Möglichkeit zur kritischen Reflexion. Michael Schulte berichtet als Gründer des Klexikons aus erster Hand.

Für die Teilnahme ist ein zusätzliches digitales Endgerät (z. B. ein Tablet) empfehlenswert, aber nicht zwingend notwendig. Teilnehmende sollte über Basiskenntnisse hinsichtlich der Bedienung digitaler Endgeräte verfügen.

Der Workshop ist ein Angebot des Netzwerks »kits« (Kompetent in Technik und Sprache), das Ideen zur Verknüpfung von Sprach- und Medienbildung sammelt, erprobt und multipliziert.

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz Online-Fortbildungsangebot „Online-Seminar kits – Kompetent in Technik und Sprache: Klexikon – Ein Wiki nicht nur für Kinder“

Das Standard-Datenschutzmodell

Quelle: LfD Niedersachsen (2022-05-18)

Das Standard-Datenschutzmodell (SDM) ist ein Werkzeug, das die Auswahl und Bewertung technischer und organisatorischer Maßnahmen unterstützt. Diese stellen sicher und erbringen den Nachweis dafür, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Vorgaben der DS-GVO erfolgt.

Das SDM basiert auf den aus der DS-GVO abgeleiteten Gewährleistungszielen:

  • Datenminimierung (übergreifende Anforderung),
  • Verfügbarkeit,
  • Integrität,
  • Vertraulichkeit,
  • Nichtverkettung,
  • Transparenz und
  • Intervenierbarkeit.

Nach der Systematik des SDM wird jedes Verfahren, das personenbezogene Daten verarbeitet, in die Komponenten Daten, Systeme und Prozesse untergliedert und einer Schutzbedarfsanalyse aus Perspektive der Betroffenen unterzogen. Insbesondere durch die Eingriffsintensität der jeweiligen Verarbeitungsschritte bestimmt sich die Zuordnung in eine der drei Schutzbedarfsstufen (normal, hoch oder sehr hoch). Die bereits insoweit als erforderlich erkannten technischen oder organisatorischen Sicherungsmaßnahmen lassen sich einem standardisierten Maßnahmenkatalog entnehmen, der als Anhang zum SDM konzipiert ist. Der Maßnahmenkatalog befindet sich noch in der Erarbeitungsphase. Die einzelnen Bausteine des Katalogs werden sukzessive veröffentlicht und zur Anwendung freigegeben.

Den aktuellen Stand können Sie jederzeit auf der Internetseite des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern einsehen.

Das SDM richtet sich einerseits an die für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen. Diese können damit die erforderlichen Funktionen und Schutzmaßnahmen systematisch planen, umsetzen und kontinuierlich überwachen. Das Modell richtet sich zudem an die Aufsichtsbehörden, um mit einer einheitlichen Systematik zu einem transparenten, nachvollziehbaren, belastbaren Gesamturteil über eine Verarbeitung und deren Komponenten zu gelangen.

Es wird von einem Arbeitsgremium der Datenschutzkonferenz laufend fortentwickelt.

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz Das Standard-Datenschutzmodell

Online-Fortbildungsangebot „QuiS – Digitale Förderplanung macht Schule“ (mit der datenschutzkonformen Online-Anwendung SPLINT)

Es ist das nachstehend beschriebene Fortbildungsangebot in die VeDaB eingestellt worden:

Datum: 01.09.2022 (Vorkurs, 3 weitere Module im Anschluss)
Uhrzeit: 16.30 bis 18.00 Uhr

Ort: ONLINE-Veranstaltung

Anmeldelink: https://vedab.de/veranstaltungsdetails.php?vid=131635

Beschreibung:

Schulen stehen vor großen Herausforderungen. Die Klassen werden immer vielfältiger und der digitale Wandel erfordert andere Kompetenzen. Wie kann es dabei gelingen, alle Schüler*innen im Blick zu behalten.

Wenn Sie
– die Förderplanung für Ihre Schüler*innen (in digitaler Form) optimieren möchten,
– sich Unterstützung bei der Erhebung des individuellen Lernstands Ihrer Schüler*innen wünschen,
– Vorschläge erhalten möchten, wie Sie Förderziele und Fördermaßnahmen passgenau erstellen können,
– gemeinsam mit Kolleg*innen an der Erstellung von Förderplänen arbeiten möchten,

dann befassen Sie sich in Modul 1 mit den Grundlagen der Förderplanung. Eingebettet in die Erarbeitung des Förderkreislaufs wird kurz die datenschutzkonforme Online-Anwendung SPLINT vorgestellt, die dies Jahr alle Lehrkräfte an niedersächsischen Schulen nach erfolgter Registrierung kostenlos nutzen können. Im Anschluss wird die Anwendung anhand eines eigenen Fallbeispiels aus Ihrer schulischen Praxis erprobt. Optional können konstruierte Falldarstellungen verwendet werden.

Im Anschluss erhalten Sie Gelegenheit, den Prozess der Förderplanung (mit SPLINT) in einer ca. 3 bis 4-wöchigen Erprobungsphase zu vertiefen. Bei Bedarf wird Ihnen vom Veranstaltungsteam während dieser Phase ein Termin zum telefonischen oder digitalen Support angeboten.

In Modul 2 werden Ihnen Möglichkeiten dargestellt, wie Sie die vorliegenden Ergebnisse u. a. mit der KEFF-Methode (nach Popp/Melzer/Methner) zur kooperativen Förderplanerstellung nutzen können.

Anschließend folgt eine weitere 3 bis 4-wöchige Phase der Erprobung in Ihrer schulischen Praxis. Bei Bedarf wird Ihnen vom Veranstaltungsteam während dieser Phase wiederum ein Termin zum telefonischen oder digitalen Support angeboten.

In Modul 3 reflektieren Sie die Erfahrungen aus Ihrer Praxis und entwickeln Ideen zur weiteren Förderplanarbeit sowie zum Transfer und zur Einbettung eines gut handhabbaren Förderkreislaufs in Ihre schulischen Strukturen. Eine Einbeziehung/Teilnahme der Schulleitungen ist an dieser Stelle möglich und sinnvoll. Ziel ist, dass Förderplanung für Sie und Ihre Schüler*innen noch stärker nützlich und wirksam ist. Durch die kooperative Förderplanerstellung können Sie zur Entwicklung von noch mehr Professionalität in Ihrem beruflichen Umfeld beitragen. Gleichzeitig können Sie durch den konstruktiven Austausch und die hilfreichen Tools und Methoden Ihre berufliche Beanspruchung bei der Förderplanarbeit mindern.

Eine Anmeldung erfolgt nur zum ersten Modul und verpflichtet zur Teilnahme an allen folgenden Modulen.

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz Online-Fortbildungsangebot „QuiS – Digitale Förderplanung macht Schule“ (mit der datenschutzkonformen Online-Anwendung SPLINT)

Fortbildungsangebote von multimediamobil – Region Süd

Unsere Zielgruppe sind nicht nur Lehrkräfte aller Schulformen. Auch Pädagog:innen in der Jugendarbeit und Mitarbeiter:innen in außerschulischen Bildungseinrichtungen können unsere Fortbildungen buchen. Unser Einsatzgebiet umfasst die Stadt und Region Hannover, sowie die Landkreise Schaumburg, Hameln-Pyrmont, Holzminden und Hildesheim.

Sie müssen also nicht zu uns kommen: Wir kommen zu Ihnen. Egal, ob allgemeinbildende Schule, Berufsschule, Studienseminar, Museum, Kunstschule, Kinder- und Jugendzentrum, Hochschule oder Universität, wir führen unsere Fortbildungen direkt vor Ort bei Ihnen durch (zum Beispiel als schulinterne Lehrerfortbildung/SchiLF). Technik ist dabei kein Problem: Wir bringen auf Wunsch alles mit, was benötigt wird.

Kontakt: Norbert Thien multimediamobil Region Süd