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Der Betrieb von Facebook-Fanpages durch Schulen

Facebook wird als Medium zur Kommunikation und zur Präsentation schulischer Angebote immer populärer. Daher sind einige weiterführende Schulen dazu übergegangen, sog. Facebook Fanpages zu betreiben. Andere Schulen spielen mit dem Gedanken, ihre traditionelle Homepage durch eine Facebook Fanpage zu ergänzen oder abzulösen. Bei vielen Schulen besteht jedoch Unsicherheit darüber ob derartige Pläne mit den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar sind.

Zunächst soll kurz der technische Hintergrund von Facebook Fanpages erläutert werden: Fanpages sind spezielle Nutzerkonten, die bei Facebook eingerichtet werden und dazu dienen, sich den Nutzern der Facebook Plattformen zu präsentieren. Wie normale Homepages ermöglichen sie eine reichweitenstarke Öffentlichkeitsarbeit im Internet. Es besteht allerdings die Besonderheit, dass die Facebook Nutzer Kommentare zu den auf den Fanpages veröffentlichten Inhalten dort hinterlassen können.

Die Besucher der Facebook Fanpage sind in der Regel im Facebook Netzwerk eingeloggt. Facebook kann in diesen Fällen mit Hilfe sog. Cookies das Mitglied identifizieren und den Aufruf der Website der Fanpage einer konkreten Person zuordnen. Facebook speichert, welcher Nutzer zu welchem Zeitpunkt die Fanpage besucht hat. Von dieser Person sind Facebook grundsätzlich alle Daten, die in seinem Facebook Account gespeichert sind, also insbesondere Name, Beziehungsstatus und Freunde bekannt. Diese Informationen nutzt Facebook in erster Linie dazu, um seine Mitglieder mit auf deren persönliche Interessen zugeschnittener Werbung zu versorgen.

Der Betreiber der Fanpage muss sich vollständig den von Facebook aufgestellten Regeln unterwerfen. Er hat keinen Einfluss darauf, welche Cookies beim Nutzer gesetzt werden. Auch hat er keinen Einfluss darauf, welche Daten von den Besuchern der Fanpage gespeichert werden. Schließlich kann er nicht beeinflussen, an welchem Ort die Inhalte der Fanpage gehostet werden. Der Einfluss beschränkt sich auf die grundsätzliche Entscheidung, eine Fanpage bereitzustellen, sowie auf die Auswahl der Inhalte, die er darauf veröffentlicht.

Gegen den Betrieb von Fanpages gibt es datenschutzrechtliche Bedenken. Facebook erhebt Nutzungsdaten für Zwecke der Werbung im Sinne von § 15 Abs.3 Telemediengesetz (TMG). § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG gestattet es dem Diensteanbieter für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen zu erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.

Wenn ein Nutzer die Fanpage der Schule aufruft, findet bei denjenigen Benutzern, die bei Facebook eingeloggt sind, eine Übertragung personenbezogener Nutzungsdaten an Facebook statt. Facebook erstellt somit Nutzungsprofile und ordnet diese dem konkret eingeloggten Facebook-Nutzer zu. Damit verstößt Facebook gegen das Trennungsgebot des § 15 Abs.3 Satz 3 TMG. Diese Norm schreibt vor, dass Nutzungsprofile nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden dürfen. Facebook hält sich jedoch nicht an diese Bestimmung.

Facebook hält bei der Verarbeitung dieser Daten somit nicht alle deutschen Datenschutzvorschriften ein. Über jeden Nutzer der Fanpage, der während seines Besuches bei Facebook eingeloggt ist, existieren bei Facebook Protokolldateien, aus denen hervorgeht zu welchem Zeitpunkt er welche Fanpage oder welchen Facebook Account besucht hat. Facebook kennt die Identität seiner Nutzer. Bei konventionellen Homepages ist eine derartige Protokollierung des Surfverhaltens der Nutzer nicht möglich.

Nach alledem kann der Betrieb von Fanpages durch Schulen nicht empfohlen werden. Stattdessen sollten die Schulen auf den Betrieb konventioneller Homepages verwiesen werden.

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz Der Betrieb von Facebook-Fanpages durch Schulen

Das Thema Schülerakte: Welche Daten dürfen bei der Schulanmeldung erhoben werden? Was gehört in die Schülerakte? Welche Daten sind bei einem Schulwechsel zu übermitteln?

Bei Schulen besteht nicht selten Unsicherheit darüber, welche Daten der Schülerinnen und Schüler in die Schülerakte aufzunehmen sind. Ziel dieses Beitrages ist es, bestehende Unsicherheiten zu beseitigen und für die Schulpraxis brauchbare Handlungsempfehlungen zu geben.

Sinn und Zweck der Schülerakte ist es, die Daten, die zur Erfüllung des Bildungsauftrages, der Fürsorgeaufgaben, zur Erziehung oder Förderung der Schülerinnen und Schüler oder zur Erforschung oder Entwicklung der Schulqualität erforderlich sind, zu dokumentieren. Die Erforderlichkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur dann gegeben wenn der Bildungsauftrag oder die oben genannten anderen Aufgaben der Schule ohne das konkrete Datum nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können.

Um die Schülerakte einrichten zu können, erheben die Schulen bei der Anmeldung personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten. Hierbei ist darauf zu achten, dass nur die Daten erhoben werden, die für die Erfüllung der Aufgaben der Schule erforderlich sind. Dies ist z.B. beim Beruf der Erziehungsberechtigen oder bei der Anzahl der Geschwister nicht der Fall.

Mit Hilfe der bei der Anmeldung erhobenen Daten erstellt die Schule das Stammdatenblatt der Schülerin oder des Schülers und nimmt es zur Schülerakte.

Neben den Schülerstammdaten enthält die Schülerakte Schullaufbahndaten. Dies sind z.B. der Beginn der Schulpflicht, Versetzungsentscheidungen sowie das Datum und der Grund des Schulaustritts.

Weiterhin wird in der Schülerakte die Verhängung von Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen dokumentiert.

Bei einem Schulwechsel wird nicht die vollständige Schülerakte an die aufnehmende Schule übermittelt. Aus datenschutzrechtlicher Sicht dürfen lediglich die in der Schülerakte enthaltenen personenbezogenen Daten, welche für die aufnehmende Schule zur Erfüllung deren Aufgaben erforderlich sind, übermittelt werden. Dies sind in erster Linie die Schülerstammdaten und die Schullaufbahndaten. Nicht übermittelt werden dürfen Dokumentationen über Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen. Die übrigen Daten verbleiben in der Akte bei der abgebenden Schule und sind gem. den Vorgaben des Runderlasses Aufbewahrung von Schriftgut in öffentlichen Schulen; Löschung personenbezogener Daten nach § 17 Abs. 2 NDSG RdErl. d. MK v. 2.1.2012 – 11-02201/1, 05410/1.2 (Nds.MBl. Nr.3/2012 S.81; SVBl. 3/2012 S.162) – VORIS 22560 – aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungspflichten zu löschen.

Das Recht auf Einsicht in die Schülerakte haben die minderjährigen Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte. Volljährige Schülerinnen und Schüler haben selbst das Recht, ihre Schülerakte einzusehen. Die Person, welche die Schülerakte einsehen darf, kann eine andere Person, z.B. einen Rechtsanwalt, zur Einsichtnahme bevollmächtigten. Anderen Personen darf grundsätzlich keine Einsicht in die Schülerakte gewährt werden.

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz Das Thema Schülerakte: Welche Daten dürfen bei der Schulanmeldung erhoben werden? Was gehört in die Schülerakte? Welche Daten sind bei einem Schulwechsel zu übermitteln?

Ausweg gesucht

Filmwettbewerb „Ausweg gesucht“

 

Der Filmwettbewerb „Ausweg gesucht“ geht in die dritte Runde. Erneut wollen wir Jugendlichen im Alter von 15-25 Jahren aus Bremen, Niedersachsen und Hamburg die Möglichkeit geben, sich im Rahmen eines Kurzfilms kreativ mit den Themen „Sucht“, „Krisen“ und deren Lösungsansätze auseinanderzusetzen.
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Die Filme können vom 15. Mai bis zum 6. August 2017 eingereicht werden. Die Teilnahme ist kostenlos.
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Quelle: Medienzentrum der Region Hannover Ausweg gesucht

Multimediamobile Süd – Angebote von Norbert Thien (NLM)

Unsere Workshop-Angebote

Wie können Sie Bilder, Töne, Videos, Animationen oder das Internet pädagogisch sinnvoll einsetzen? Was lässt sich mit Computerspielen, 3D-Modelling oder Autorensystemen, Tablets und interaktiven Tafeln im Schulunterricht und in der Jugendarbeit machen?

Aktuelle  Fortbildungsangebote zum Themenkomplex Medienbildung / Medienkompetenz für Lehrkräfte finden Sie hier:

http://www.multimediamobile.de/workshops-sued.html

Medienethik – in Schule und Bildung (Tagung im Mai)

Medienethik
in Schule und Bildung

02. und 03. Mai 2017, Hannover

Bildung und Erziehung in Sachen Medien kommen ohne Wertvorstellungen nicht aus. Sie sind normative Maßstäbe und Richtgrößen pädagogischen Handelns. Allerdings
sind Bildung und Erziehung immer auch geknüpft an historische Begebenheiten und an aktuelle gesellschaftliche Verhältnisse, die Wertvorstellungen mitbestimmen. Die veränderten Rahmenbedingungen der Medien- und Infor- mationsgesellschaft – komplexe Metaprozesse wie Mediati- sierung, Ökonomisierung, Globalisierung, Konvergenz und vor allem Digitalisierung – stellen eine Struktur dar, in der mediales Handeln sich verändert: Mobile Netzzugänge und internetbasierte Produkt- und Serviceangebote lassen uns über nationale Grenzen hinweg mit Menschen in Kontakt treten und Informationen einholen; Medienformen, die von den RezipientInnen selbst gestaltet werden und/oder sich durch freiwillige Unterstützung der NutzerInnen online ver- breiten, lösen sich aus der Abhängigkeit klassischer Medien und Medienanbieter: Die NutzerInnen selbst werden zu Pro- duzentInnen, mit Axel Bruns gesprochen zu „Produtzern“.

Mehr Informationen finden hier!

Anmeldung über die VEDAB.

 

+++Netztage Springe 2017+++ Gamification – (k)eine Möglichkeit für die Schule?

Jetzt anmelden!

Spielend im Netz lernen

games-32546_1280Die aktuelle JIM Studie von 2016 hat ergeben, dass 64 Prozent der befragten Mädchen und Jungen ihre Zeit täglich oder mehrmals pro Woche mit digitalen Spielen verbringen. Dabei werden verschiedene Plattformen wie das eigene Smartphone, Spielkonsolen oder PCs genutzt. Titel wie „Minecraft“, „FIFA“ und „Candy Crush“ stehen hoch im Kurs.

Kann man digitale Spiele auch im Unterricht einsetzen? Wie kann man die beim Spielen vorherschende Motivation für das Lernen nutzbar machen und auch Routineaufgaben attraktiv gestalten? Die Antwort auf diese Frage lautet oft „Gamification“ – also das Konzept, Spielprinzipien und -mechaniken auf Alltägliches zu übertragen.

Das Spiel ist die höchste Form der Forschung.
(A. Einstein)

Kritiker monieren hier jedoch den schmalen Grat zwischen Motivation und Manipulation. Datenschützer und Menschenrechtler zeigen sich über Profilbildung besorgt. Psychologen mahnen zur reflektierten Nutzung von digitalen Spielen, um der Suchtgefahr vorzubeugen.

Die Netztage Springe 2017 haben das Motto „Spielend im Netz lernen“. Wir wollen gemeinsam über die Potentiale von digitalen Spielen im Bildungskontext diskutieren, aber neben den offensichtlichen Chancen auch die möglichen Risiken in den Blick nehmen.

Jetzt über die VeDaB (Veranstaltungsdatenbank Niedersachsen) anmelden:

Informationen für Teilnehmende

https://vedab.nibis.de/veran.php?vid=93055

Ein Pilotprojekt zur Modernisierung des Schulunterrichts – Schulcloud

Ein interessantes Projekt des Hasso-Plattner-Institut in Potsdam:

[…]

Was ist unser Ziel?

Wir wollen eine moderne Lern- und Lehrinfrastruktur schaffen, da diese unabdingbar ist, um die digitale Transformation im Bildungssektor zum Erfolg zu führen und Kinder schon im Schulalter optimal auf das Leben in einer zunehmend digitalisierten Gesellschaft vorzubereiten.

[…]

Meiner Meinung nach ein spannendes Projekt mit sinnvollem Ansatz gerade für das föderalistisch zersplitterte Deutschland.

Mehr unter:

https://hpi.de/open-campus/hpi-initiativen/schul-cloud.html

 

Mobile.Schule // MOLOL17 mit über 800 Lehrkräften

Im Jahr 2017 fand die Veranstaltung am 09./10. März bereits zum 7. Mal statt. Entstanden aus einer Referenzschulveranstaltung der Waldschule Hatten mit anfänglich kaum 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern (2012) hat sie sich in kurzer Zeit zu einer bundesweit renommierten Größe im Bereich der Fortbildungsangebote für das Lernen mit digitalen Medien gemausert. Auf dem Gelände der Oldenburger Universität konnten Interessierte sich in 139 verschiedenen Workshopangeboten über die Trends für den Unterricht mit Tablets informieren und sich untereinander vernetzen. Die Veranstaltung geht auf eine Initiative zweier Medienpädagogischer Berater des NLQ zurück und wird inzwischen durch das NLQ in Kooperation mit dem Oldenburger Fortbildungszentrum (OFZ) durchgeführt.

Quelle: Tablet Projekt NLQ Mobile.Schule // MOLOL17 mit über 800 Lehrkräften