…sollte ihre Schule über grundlegende IT-Infrastruktur bereits verfügen, dann…

…könnte dieses Beispiel aus Braunschweig für Sie interessant sein! GRUNDSÄTZLICH(!) => der Digital Pakt Schule ist für die Ertüchtigung des gesamten Schulgebäudes vorgesehen (Netzwerk-Verkabelung, WLAN, Präsentationsmöglichkeiten, Schulportalserver) siehe Förderrichtlinie NDS!

Mittel- bis langfristig spielen viele Schulen mit dem Gedanken, Tablets im Unterricht einzuführen. Dies kann von dem Schulträger, einem Förderverein oder elternfinanziert erfolgen. Dabei sind einige grundlegende und entscheidende Überlegungen (Gelingensbedingungen wie z. B. Qualifizierungskonzept) zu beachten. Das Netzwerk Mobiles Lernen (NLQ, Fachbereich Medienbildung) bietet dazu zwei sehr interessante Dokumente an.


Mobiles Lernen mit elternfinanzierten Endgeräten


Wissenschaftliche Begleitforschung zur Einführung mobiler Endgeräte in Niedersächsischen Schulklassen der Sek I

!!!BERATUNG erhalten Sie bei allen ca. 90 medienpädagogischen Beratern des Landes NDS!!!

Datenschutz-Folgenabschätzung

Die Landesschulbehörde schreibt dazu auf ihrer Seite:

„Die Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) ist wie das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ein internes Dokument, mit dem die Einhaltung der DSGVO nachgewiesen werden kann. Ein Einsichtsrecht hat nur die Landesbeauftragte für Datenschutz.

Sie dient der Bewertung von Risiken, die (insbesondere bei der
Einführung neuer Technologien) durch die Verarbeitung personenbezogener
Daten entstehen und zu einer Rechtsverletzung der Betroffenen führen
können. 

Daher ist sie auch vor der Einführung einer  ggf. risikobehafteten Datenverarbeitung durchzuführen.

Im schulischen Kontext bedarf es einer Datenschutz-Folgenabschätzung
beispielsweise bei der Einführung eines elektronischen Klassenbuches,
der Verarbeitung personenbezogener Schülerdaten durch Lernplattformen
oder der Einführung von Tablet-Klassen.

Gemäß der Datenschutzgrundverordnung muss die Datenschutz- Folgenabschätzung mindestens die folgenden Schritte enthalten:

1. Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge und Zwecke
Hierfür kann auf das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zurückgegriffen werden. Die unter dem folgenden Link zu findenden Muster, müssen im Hinblick auf die schulischen Gegebenheiten angepasst werden.

2. Bewertung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung im Verhältnis zum Zweck der Verarbeitung
Hier muss festgestellt werden, inwieweit die Verarbeitungsvorgänge zur Erreichung eines bestimmten Zwecks (z.B. Bildungsauftrag, Fürsorgeaufgaben) erforderlich sind. An dieser Stelle muss auch die Möglichkeit milderer Mittel, das heißt alternativer Verarbeitungsvorgänge mit weniger Eingriffsintensität, geprüft werden.

3. Risikobewertung
Bei der Risikobewertung werden die betroffenen personenbezogenen Daten einer Schutzstufe (siehe Schutzstufenkonzept der Landesbeauftragten für Datenschutz (Link)) zugeordnet und die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schaden für diese personenbezogenen Daten bestimmt.

4. Technische und organisatorische Maßnahmen zur Bewältigung der Risiken
Hier führen Sie die geplanten Abhilfemaßnahmen auf, die zur Bewältigung der Risiken eingesetzt werden.

5. Ergebnis

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz Datenschutz-Folgenabschätzung

Regelungen für Foto-, Video- und Tonaufnahmen auf Schulveranstaltungen

Die Landesschulbehörde schreibt dazu auf ihrer Seite:

Finden in der Schule Veranstaltungen statt, seien es Theateraufführungen, Einschulungs- oder Abschlussfeiern, kommt es regelmäßig dazu, dass Eltern, Angehörige, Freunde oder Pressevertreter Foto-, Video- und Tonaufnahmen zur Erinnerung an dieses Ereignis anfertigen möchten.

Unabhängig davon, ob die Aufnahmen durch die Schule selbst, durch
anwesende Angehörige, Freunde oder Pressevertreter gefertigt werden,
genießt der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Schülerinnen und
Schüler höchste Priorität.

Für die  Schulen
selbst gilt, dass sie selbst nur Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern
erstellen und veröffentlichen dürfen, wenn wirksame
Einwilligungserklärungen vorliegen.

Erziehungsberechtigte und Pressevertreter
benötigen dagegen grundsätzlich keine Einwilligungen der Betroffenen,
wenn Sie auf Schulveranstaltungen Fotos anfertigen. Sobald jedoch eine
Veröffentlichung der digitalen Bilder in Pressepublikationen oder eine
Weitergabe z.B. per WhatsApp, Facebook oder Instagram erfolgen soll, ist
eine Einwilligung der Betroffenen erforderlich. Für Pressepublikationen
ist weiterhin die Regelung des § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG)
anwendbar, nach der Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten
verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Für die Einhaltung
dieser Vorgaben ist der Chefredakteur des Presseorgans verantwortlich.
Der Schulleiter hat aber die Verpflichtung aus § 43 Abs. 2 S.2 NSchG,
für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu sorgen. Um
dieser Pflicht nachzukommen, empfiehlt es sich für die Schulleitungen,
die anwesenden Vertreter der Presse vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über
die notwendigen Einwilligungserfordernisse zu belehren. Auf welche Art
und Weise die Presse die Einhaltung dieser Vorgaben sicherstellt, liegt
in ihrer Verantwortung.

Einhaltung der Vorgaben

Die Schulen haben verschiedene Möglichkeiten, um die Einhaltung
dieser rechtlichen Vorgaben  in Bezug auf Eltern und andere
Familienangehörige angefertigte Aufnahmen sicherzustellen:

  1. Eine Möglichkeit könnte darin bestehen, dass die Schule im Rahmen
    des Hausrechts ein generelles Verbot, Aufnahmen während schulischer
    Veranstaltungen anzufertigen, verhängt.
    Diese drastische Lösung wird allerdings nicht selten auf Unverständnis der Elternschaft stoßen.

  2. Als Alternative zu einem generellen Aufnahmeverbot könnte von Seiten
    der Schule angeboten werden, dass Aufnahmen bspw. in einer speziell
    eingerichteten „Fotoecke“ durch Lehrkräfte angefertigt und der
    Elternschaft zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung dafür wäre
    eine entsprechende Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten
    bzw. zusätzlich eine Einwilligungserklärung der Schülerinnen und
    Schüler, sofern diese bereits einwilligungsfähig sind.

  3. Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, im Vorhinein per
    Elternbrief darauf hinzuweisen, dass während der Veranstaltung von den
    Anwesenden unter Umständen Aufnahmen gefertigt werden. Es obläge dann
    dem Verantwortungsbereich der Eltern selbst Sorge dafür zu tragen, dass
    ihr Kind nicht aufgenommen wird.

Ferner könnten die Besucher vor dem Betreten der Veranstaltung mit
einem Aushang auf die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts hingewiesen
werden.

Ein Formulierungsbeispiel  könnte wie folgt aussehen:
„Für ausschließlich persönliche und familiäre
Zwecke ist das Anfertigen von Aufnahmen ohne Einwilligung der
Betroffenen zulässig. Sofern Sie die Aufnahmen mittels eines Messengers
verbreiten oder z.B. in sozialen Medien veröffentlichen wollen, ist dies
grundsätzlich nur mit vorheriger Einwilligung der/s Betroffenen
zulässig. Für die Einhaltung dieses Grundsatzes und die möglichen
Konsequenzen bei Nichtbeachtung ist die/der Aufnehmende selbst
verantwortlich.“

Bei für die Öffentlichkeit zugänglichen Pflichtveranstaltungen hat
die Schule sicherzustellen, dass der Wunsch von Teilnehmenden, nicht von
Besuchern der Veranstaltung fotografiert zu werden, respektiert wird.

Jede Schule sollte vor Ort unter Berücksichtigung der jeweiligen
Situation selbst entscheiden, auf welche Art und Weise sie sowohl dem
Schutz des Persönlichkeitsrechtes der Schülerinnen und Schüler als auch
dem Interesse der Elternschaft an der Anfertigung von Erinnerungsfotos
am besten gerecht werden kann.

In der Regel wird jedoch zu empfehlen sein, im Vorhinein per
Elternbrief und per Hinweis vor dem Betreten der Schulveranstaltung
darauf hinzuweisen, dass während der Veranstaltung von den Anwesenden
unter Umständen Fotos oder Videos gefertigt werden. Die
Erziehungsberechtigten können dann selbst Sorge dafür tragen, dass ihr
Kind nicht aufgenommen wird.

Den Schulleitungen ist zudem zu empfehlen, die Besucher zu Beginn der Veranstaltung auf die Achtung des Persönlichkeitsrechtes hinzuweisen.“

Den Beitrag finden Sie im Original hier: https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schulorganisation/datenschutz/datenschutz-im-schulalltag/regelungen-fuer-foto-video-und-tonaufnahmen-auf-schulveranstaltungen/regelungen-fuer-foto-video-und-tonaufnahmen-auf-schulveranstaltungen

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz Regelungen für Foto-, Video- und Tonaufnahmen auf Schulveranstaltungen

IT-Ausstattung an Schulen – Kommunen benötigen Unterstützung!

Der DigitalPakt Schule läuft nun seit einigen Wochen. Die Schulen schreiben fleißig an Medienbildungskonzepten, die Kommunen erstellen einen Medienentwicklungsplan und tüfteln an der Finanzierung für die nächsten 4-5 Jahre. Neben der Beschaffung von grundlegender Infrastruktur zeigt sich, dass die Implementierung von professionellem Support (Personalkosten), aber auch die monatlichen Kosten für z. B. den Glasfasernetzanschluss berücksichtigt werden müssen. Bei leider oft chronisch unterfinanzierten Kommunen, wird das zur finanziellen Herausforderung. Die Bertelsmann Stiftung hat exemplarische Berechnungen angestellt, welche Kosten -für die Einrichtung von lernförderlicher IT-Infrastruktur- auf den Schulträger zukommen. Dabei wird zwischen Grundschule und weiterführender Schule unterschieden. Weitere Details entnehmen Sie bitte hier (Quelle: Bertelsmann Stiftung, Gütersloh, 2017).

Trennung der lokalen Netze in Schulen (2020-01-27)

Seit vielen Jahren ist die so genannte „physikalische Trennung“ der lokalen Netze in Schulen (Verwaltungsnetzwerk, Pädagogisches Netzwerk) eine übliche Vorgehensweise. Allerdings ist diese Vorgehensweise in Niedersachsen nicht gesetzlich gefordert.

Das BSI (http://bsi.bund.de) hat in seinen Grundschutz-Katalogen Empfehlungen zur Sicherheit von Daten-Netzen gegeben. Diese Empfehlungen haben amtlichen Charakter, da sie von einer Fachbehörde herausgegeben werden. Für Netzwerke in Schulen können diese Empfehlungen bedenkenlos übernommen werden.

Bei Netzwerken in der Schulverwaltung hat der Aspekt der Datensicherheit eine hohe Bedeutung. Es muss ausgeschlossen werden können, dass Nutzer des Pädagogischen Netzes auf sensible Daten im Verwaltungsnetz zugreifen können. Da ist die strikte Trennung beider Netze eine sehr einfache und dauerhaft sichere Lösung.

Die Empfehlungen des BSI berücksichtigen, dass solche Trennungen auch mittels technischer Geräte erreicht werden können. Aus den Unterlagen des BSI lässt sich allerdings auch ablesen, dass die Einrichtung und kontinuierliche Wartung/Aktualisierung einer solchen technischen Lösung den dauerhaften Einsatz von Fachpersonal erfordern.

Link: https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/ITGrundschutz/ITGrundschutzKompendium/bausteine/NET/NET_1_1_Netzarchitektur_und_-design.html

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz Trennung der lokalen Netze in Schulen (2020-01-27)