Lehrkräfte stehen heutzutage, insbesondere vor dem Hintergrund der voranschreitenden Digitalisierung, hinsichtlich der Unterrichtsplanung vor einigen Herausforderungen. Welche Tools lassen sich sinnvoll und einfach für mein Fach verwenden? Darf ich diese überhaupt einsetzen und wie ist das mit dem Datenschutz?
Dieser Fragen hat sich das Projekt „kits – kompetent in technik und sprache“, das vom Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) gefördert wird, angenommen. In dieser Fortbildung wird das Tool zur kollaborativen Arbeit vorgestellt. – Mitmachen erwünscht!
Diese Veranstaltung wird als bildungspolitischer Schwerpunkt vom Niedersächsischen Kultusministerium finanziell gefördert und ist kostenfrei.
Dies gilt nicht für Schulen in freier Trägerschaft! Bei einer Teilnahme fallen anteilige Kosten in Höhe von 15,- Euro an.
Einhaltung des Datenschutzes im virtuellen Klassenzimmer: Forschende des KIT entwickeln ein Gütesiegel für Informationssysteme im Bildungssektor
Fernunterricht gehört seit Beginn der Corona-Pandemie für Kinder und Jugendliche zum Schulalltag. Der Markt für entsprechende schulische Informationssysteme und Lernsoftware boomt weltweit. Bei Lernplattformen, Chatprogrammen, Videokonferenz-Tools oder Cloudspeichern fürs virtuelle Klassenzimmer hapert es laut Medienberichten aber oft beim Datenschutz. Forschende des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) wollen hier mit einer Datenschutzzertifizierung Abhilfe schaffen. Im Projekt DIRECTIONS entwickeln sie verlässliche Kriterien für ein solches Zertifikat. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert das Vorhaben mit knapp 6,5 Millionen Euro.
„Wenn neue Technologien in der Lehre Einzug halten, muss Datenschutz selbstverständlich garantiert sein“, sagt Professor Ali Sunyaev vom Institut für Angewandte Informatik und Formale Beschreibungsverfahren (AIFB) des KIT. So müssten laut EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Anbieter schulischer Informationssysteme sicherstellen, dass ihre Produkte alle datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllten, gleichzeitig dürften Schulen eigentlich nur solche Systeme nutzen, die den Datenschutz garantierten. „Es gab Fälle, in denen etwa die Vertraulichkeit der Daten nicht sichergestellt war“, berichtet der Leiter der Forschungsgruppe Critical Information Infrastructures.
Erste Datenschutzzertifizierung im Bildungswesen
Ein Weg, dieser Problematik zu begegnen, seien Datenschutzzertifizierungen für schulische Informationssysteme. Eine solche entwickeln die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des KIT nun im Projekt DIRECTIONS (steht für Data Protection Certification for Educational Information Systems). Das Ziel der Forschenden ist es, eine nachhaltig anwendbare Datenschutzzertifizierung für schulische Informationssysteme zu entwerfen, beispielhaft umzusetzen und schließlich zu erproben. Denn Zertifizierungen haben sich als Mittel zur Überprüfung von Cloud-Diensten bewährt, Gütesiegel kennt man insbesondere schon aus dem Online-Handel. „Die DIRECTIONS-Zertifizierung wird als allererste Datenschutzzertifizierung im Bildungswesen entwickelt, um die Konformität zur DSGVO rechtssicher nachzuweisen“, kündigt Sunyaev an.
Klare Kriterien für Schulen bei Anschaffung von Lernsoftware
„Ein Problem ist, dass es an den Schulen zum Teil an Wissen und Erfahrung fehlt, um zu beurteilen, ob Online-Dienste und IT-Produkte den Anforderungen des Datenschutzes überhaupt genügen“, konstatiert Sunyaev. Dazu komme der Transfer von Daten in Drittländer außerhalb der EU, wenn Anbieter von Lerntools beispielsweise in Amerika säßen. „Die Kontrolle darüber zu behalten, was mit den Daten der Schülerinnen und Schüler passiert, ist dadurch um einiges erschwert“, warnt der Experte. Eine gravierende Sicherheitslücke sieht er außerdem in der oftmals fehlenden Verschlüsselung der Daten: „Personenbezogene Daten werden teilweise im Klartext abgelegt oder übermittelt, sodass diese im Prinzip gelesen werden können.“
Dazu mangele es an klaren Entscheidungsrichtlinien für die Bewertung einzelner Produkte, Empfehlungen unterschieden sich in den einzelnen Bundesländern. „Das führt dazu, dass schulische Informationssysteme gar nicht oder nur begrenzt eingesetzt werden und somit viele Potenziale des digitalisierten Unterrichts nicht ganzheitlich ausgeschöpft werden“, so Sunyaev. „Mit einer entsprechenden Zertifizierung, wie wir sie nun entwickeln, kann ein Anbieter nachweisen, dass alle Anforderungen eingehalten werden. Zertifizierungen schaffen somit Transparenz und verbessern die Vergleichbarkeit von Systemen.“
Eine Zertifizierung umfasst eine Prüfung durch eine unabhängige und akkreditierte Zertifizierungsstelle wie etwa TÜV oder DEKRA. Diese stellt fest, ob ein System und der Anbieter alle Anforderungen des Zertifizierungskriterienkatalogs erfüllen. Überprüft werden dabei etwa technische Sicherheitsmaßnahmen wie eine Firewall oder die Verwendung von Verschlüsselungs- und Anonymisierungsverfahren, aber auch organisatorische Maßnahmen, wie die Schulung von Mitarbeitenden des Anbieters oder die Benennung eines oder einer Datenschutzbeauftragten. Bei erfolgreicher Prüfung werden ein Zertifikat und ein Gütesiegel vergeben, womit der Anbieter werben kann.
Das BMBF fördert das Projekt mit insgesamt knapp 6,5 Millionen Euro. Das KIT erhält davon knapp vier Millionen Euro. An dem Projekt beteiligt sind außerdem die Universität Kassel und die datenschutz cert GmbH.
Als „Die Forschungsuniversität in der Helmholtz-Gemeinschaft“ schafft und vermittelt das KIT Wissen für Gesellschaft und Umwelt. Ziel ist es, zu den globalen Herausforderungen maßgebliche Beiträge in den Feldern Energie, Mobilität und Information zu leisten. Dazu arbeiten rund 9 600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf einer breiten disziplinären Basis in Natur-, Ingenieur-, Wirtschafts- sowie Geistes- und Sozialwissenschaften zusammen. Seine 23 300 Studierenden bereitet das KIT durch ein forschungsorientiertes universitäres Studium auf verantwortungsvolle Aufgaben in Gesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft vor. Die Innovationstätigkeit am KIT schlägt die Brücke zwischen Erkenntnis und Anwendung zum gesellschaftlichen Nutzen, wirtschaftlichen Wohlstand und Erhalt unserer natürlichen Lebensgrundlagen. Das KIT ist eine der deutschen Exzellenzuniversitäten.
eduCheck digital und DIRECTIONS erarbeiten Kriterien und Prüfverfahren für digitale Bildungsmedien und Lernsysteme.
Bereits vor Beginn der Corona-Pandemie wurde ein zunehmender Bedarf an geeigneten digitalen Bildungsmedien und dazugehörigen Lern-Apps und Lerninfrastrukturen (bspw. virtuelle Klassenzimmer) deutlich. Die Angebote sind vielfältig und einem permanenten Wandel unterworfen. Sowohl Schulen und Schulträger als Beschaffende, als auch Lehrkräfte und Schüler*innen sind häufig bei der Auswahl und Prüfung von digitalen Schulbüchern, Bildungssoftware oder Apps überfordert. So muss beispielsweise in Schulen bei der Auswahl von digitalen Lernanwendungen im Klassenzimmer der Datenschutz beachtet werden, damit hochsensible personenbezogene Daten der Schüler*innen sicher verarbeitet werden. Auch für die Länder ergibt sich in diesem Zusammenhang ein erheblicher Mehraufwand bei Zulassungsverfahren und der Prüfung dieser digitalen Angebote. Um diesen Herausforderungen entgegenzutreten, sind vor kurzem zwei komplementäre Forschungsprojekte gestartet: eduCheck digital (EDCD) und Data Protection Certification for Educational Information Systems (DIRECTIONS).
Die Länder haben das Projekt „eduCheck digital“ für die Entwicklung eines gemeinsamen Prüfverfahrens für digitale Bildungsmedien auf den Weg gebracht. Ziel des Vorhabens ist es, Kriterien, Standards, Verfahren und technische Systeme zur Prüfung digitaler Bildungsmedien zu entwickeln, damit diese im Unterricht technisch zuverlässig und rechtskonform eingesetzt werden können. Für die Projektumsetzung wurde das Medieninstitut der Länder, FWU – Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht, beauftragt. Zur Finanzierung des Vorhabens werden Mittel aus dem DigitalPakt Schule in Höhe von rund 2,5 Millionen Euro eingesetzt. Die Federführung für das Projekt liegt beim Land Rheinland-Pfalz.
Projekt DIRECTIONS – Nachhaltig anwendbare Datenschutzzertifizierung für schulische Informationssysteme
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat das Projekt „Data Protection Certification for Educational Information Systems“ initiiert. Ziel des Förderprojekts DIRECTIONS ist die Konzeptionierung, exemplarische Umsetzung und Erprobung einer nachhaltig anwendbaren Datenschutzzertifizierung für schulische Informationssysteme, gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dabei legt das Forschungsprojekt insbesondere einen Fokus auf Lernanwendungen sowie Content-Plattformen, berücksichtigt aber auch notwendige Lerninfrastrukturen wie virtuelle Klassenzimmer, Videokonferenzsysteme oder Systeme zur Unterstützung des Unterrichts. DIRECTIONS wird vom Karlsruher Institut für Technologie, der Universität Kassel, und der datenschutz cert GmbH mit der Unterstützung vieler Assoziierter Partner aus dem Bildungswesen durchgeführt und
mit rund 6,3 Millionen Euro vom BMBF gefördert. Das Karlsruher Institut für Technologie übernimmt hierbei die Projektleitung und steht für Rückfragen zur Verfügung.
Verbesserte und sicherere Informationslage für Schulen, Lehrkräfte und Schüler*innen
Um die Expertise zu bündeln und die gesetzten Forschungsziele zu erreichen, haben die Projekte bereits zu Beginn eine fortlaufende Zusammenarbeit beschlossen. Beide Projekte verfolgen komplementäre Ziele, haben jedoch unterschiedliche Schwerpunkte. So fokussiert sich EDCD auf Bildungsmedien und untersucht insbesondere Anforderungen in Hinblick auf Rechtsfragen, Interoperabilität und Barrierefreiheit an Bildungsmedien. Im Gegensatz dazu entwickelt DIRECTIONS eine Zertifizierung speziell für den Datenschutz von schulischen Informationssystemen, welche oft die technische Infrastruktur zur Bereitstellung von Bildungsmedien darstellen. EDCD wird zukünftig auf die genehmigte DIRECTIONS-Zertifizierung aufbauen können, um auf die Einhaltung des Datenschutzes vertrauen zu können. DIRECTIONS stimmt sich mit EDCD u.a. bei der Entwicklung der Zertifizierungskriterien ab, um auf die besonderen Anforderungen des Bildungswesens an digitale Medien und Informationssysteme besser eingehen zu können.
Beiden Projekten gemeinsam ist das Ziel, die Einhaltung von Anforderungen durch transparente Kriterien und (genehmigte) Prüf- und Zertifizierungsverfahren sicherzustellen. Die Projekte ergänzen daher die oft geforderten Positiv-Listen von Bildungsmedien und Informationssystemen, da die Projekte vielmehr Einblick darüber verschaffen, warum (oder warum eben nicht) gewisse digitale Angebote genutzt werden sollten. Durch diese verbesserte Informationslage können Schulen, Lehrkräfte und Schüler*innen nicht nur fundierte, sondern auch vereinfachte Auswahlentscheidungen treffen. Die entwickelten Prüf- und Zertifizierungsverfahren sind zudem ein Mittel, um die Einhaltung der Anforderungen fortlaufend nachweisen zu können.
FWU Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht
Als Medieninstitut der 16 Länder ist das FWU Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht mit der Produktion von interaktiven, audiovisuellen Medien für den Schulunterricht bzw. die außerschulische Bildung betraut. Parallel erbringt es im Auftrag der Länder Dienstleistungen in den Bereichen Mediendistribution, Metadatenservices und Medienerschließung. In diesem Zusammenhang unterstützt das FWU die Bundesländer auch im Rahmen der Umsetzung des DigitalPakt Schule neben eduCheck digital auch mit den Projekten VIDIS, Portal für berufliche Bildung und SODIX/mundo.
Das FWU versteht sich einerseits als Treiber der Entwicklung innovativer Medienformate mit hohem Qualitätsanspruch, andererseits als Unterstützer der 16 Länder, eine moderne, leistungsfähige Bildungsmedieninfrastruktur für die Schulen in Deutschland aufzubauen. Hierfür nimmt es die Herausforderungen der Digitalisierung an und begleitet und gestaltet den Transformationsprozess aktiv mit, ganz im Sinne seiner über 70-jährigen Geschichte, in der es sich immer wieder erfolgreich neuen Aufgaben gestellt hat.
Kontakt eduCheck digital am FWU – Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht Andreas Koschinsky, andreas.koschinsky@fwu.de
DIRECTIONS am Karlsruher Institut für Technologie Prof. Dr. Ali Sunyaev, sunyaev@kit.edu und Dr. Sebastian Lins, lins@kit.edu
Digitale Bildungsmedien rechtskonform und technisch zuverlässig im Unterricht einsetzen
Die Länder haben das Projekt „EDUCHECK DIGITAL“ (EDCD) für die Entwicklung eines gemeinsamen Prüfverfahrens für digitale Bildungsmedien auf den Weg gebracht. Ziel des Vorhabens ist es, Kriterien, Standards, Verfahren und technische Systeme zur Prüfung digitaler Bildungsmedien zu entwickeln, damit diese im Unterricht technisch zuverlässig und rechtskonform eingesetzt werden können. Für die Projektumsetzung wurde das Medieninstitut der Länder FWU – Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht – beauftragt. Zur Finanzierung des Vorhabens werden Mittel aus dem DigitalPakt Schule in Höhe von rund 2,5 Millionen Euro eingesetzt. Die Federführung für das Projekt liegt beim Land Rheinland-Pfalz. Die Fortschritte bei der Entwicklung und Erprobung des ländergemeinsamen Prüfverfahrens können auf der Projektseite verfolgt werden.
Was steckt hinter „EDUCHECK DIGITAL“?
Nicht erst seit Beginn der Corona-Pandemie wird ein zunehmender Bedarf an geeigneten digitalen Bildungsmedien deutlich. Die Angebote für die Schule sind vielfältig und einem permanenten Wandel unterworfen. Lehrkräfte sind häufig mit der technischen und rechtlichen Prüfung von digitalen Schulbüchern, Bildungssoftware, oder Apps überfordert. Auch für die Länder ergibt sich in diesem Zusammenhang ein erheblicher Mehraufwand bei Zulassungsverfahren und der Prüfung dieser digitalen Angebote. Um diese Prüfprozesse künftig zu vereinfachen, werden bei EDCD übergeordnete Standards und Verfahren entwickelt und erprobt. Dies schließt auch die Errichtung der dafür erforderlichen technischen Infrastruktur ein. Dazu zählt die Bereitstellung von Testumgebungen, der Aufbau einer Plattform für die Online-Zusammenarbeit der Beteiligten sowie die Erstellung einer Webpräsenz für die laufende Veröffentlichung der aktuellen Prüfkriterien.
Damit wird die Voraussetzung geschaffen, dass Schulen und Lehrkräfte gezielt aus der Vielzahl digitaler Bildungsmedien auswählen können, ohne in Gefahr zu geraten, dabei Medienangebote zu wählen, die zum Beispiel den Anforderungen des Datenschutzes nicht entsprechen, Werbung oder sogenannte „In-App-Käufe“ beinhalten.
Die KMK-Präsidentin und brandenburgische Bildungsministerin Britta Ernst erklärt: „Das Projekt EDUCHECK DIGITAL ist ein wichtiger Baustein im Gesamtkonzept der KMK-Strategie „Bildung in der digitalen Welt“ zur sicheren Nutzung von digitalen Bildungsmedien an unseren Schulen. Es erleichtert den Ländern die Beurteilung und Qualitätssicherung der vielfältigen digitalen Lernmittelangebote deutlich. Die ländergemeinsame Erarbeitung von Prüfverfahren und Kriterien sowie deren Anwendung vermeidet Mehrfachbefassungen in den einzelnen Ländern und schont in wesentlichem Umfang Ressourcen. Die Ergebnisse können alle Länder und Bildungsanbieter nutzen und können von diesen als Ausgangspunkt für weitere Prüfungen inhaltlicher Art und für die Online-Distribution über Landesplattformen verwendet werden. Für die Produzenten von digitalen Bildungsmedien schaffen die erarbeiteten Kriterien und Standards einen Rahmen und unterstützen so die weitere Entwicklung digitaler Bildungsangebote.“
Die rheinland-pfälzische Bildungsministerin Dr. Stefanie Hubig fügt hinzu: „EDUCHECK DIGITAL bietet einen echten Mehrwert für unsere Schulen und unsere Lehrkräfte. Die Bildungsmedien werden vorab zentral geprüft, so dass die Lehrerinnen und Lehrer sie dann unmittelbar für ihren Unterricht nutzen können. Dank der transparenten, länderübergreifend gültigen Kriterien sinkt auch für die Anbieter der Aufwand bei der Entwicklung und Markteinführung ihrer Produkte. So können wir digitale Lernangebote zukünftig schneller und nachhaltiger für unsere Schulen verfügbar machen.“
Der Geschäftsführer des FWU Michael Frost ergänzt: „Das Projekt EDUCHECK DIGITAL ist ein weiterer wichtiger Baustein beim Auf- und Ausbau einer leistungsfähigen und interoperablen Bildungsmedieninfrastruktur der Länder, der bereits mit den Projekten SODIX/MUNDO und VIDIS durch das FWU vorangetrieben wird. Während sich die anderen beiden Projekte auf den Austausch und die Anschlussfähigkeit digitaler Medienangebote der 16 Länder beziehungsweise die technischen und rechtlichen Fragen des Zugangs zu digitalen Bildungsmedien beziehen, geht es bei diesem Vorhaben um die Frage der technischen und rechtlichen Prüfung von digitalen Bildungsmedien für den Einsatz in der Schule.“
In den EDCD-Arbeitsgruppen wirken neben Expertinnen und Experten aus den Ländern, Spezialisten aus Unternehmen und Hochschulen auch Anwenderinnen und Anwender mit. Auf diese Weise werden alle wesentlichen Interessengruppen im Projekt eingebunden. Die Arbeitsgruppen werden sich insbesondere mit der Operationalisierung rechtlicher und technischer Kriterien für digitale Bildungsmedien befassen. Die Projektleitung am FWU trifft in Absprache mit einer Steuergruppe der Länder alle zur Umsetzung notwendigen Entscheidungen und sorgt für den reibungslosen Ablauf des Projektes.
Bereits vor Beginn der Corona-Pandemie wurde ein zunehmender Bedarf an geeigneten digitalen Bildungsmedien und dazugehörigen Lern-Apps und Lerninfrastrukturen (bspw. virtuelle Klassenzimmer) deutlich. Die Angebote sind vielfältig und einem permanenten Wandel unterworfen. Sowohl Schulen und Schulträger als Beschaffende, als auch Lehrkräfte und Schüler*innen sind häufig bei der Auswahl und Prüfung von digitalen Schulbüchern, Bildungssoftware, oder Apps überfordert. So muss beispielsweise in Schulen bei der Auswahl von digitalen Lernanwendungen im Klassenzimmer der Datenschutz beachtet werden, damit hochsensible personenbezogene Daten der Schüler*innen sicher verarbeitet werden. Auch für die Länder ergibt sich in diesem Zusammenhang ein erheblicher Mehraufwand bei Zulassungsverfahren und der Prüfung dieser digitalen Angebote. Um diesen Herausforderungen entgegenzutreten, sind vor kurzem zwei komplementäre Forschungsprojekte gestartet: eduCheck digital (EDCD) und Data Protection Certification for Educational Information Systems (DIRECTIONS).
Die Länder haben das Projekt „eduCheck digital“ (EDCD; https://educheck.schule/) für die Entwicklung eines gemeinsamen Prüfverfahrens für digitale Bildungsmedien auf den Weg gebracht. Ziel des Vorhabens ist es, Kriterien, Standards, Verfahren und technische Systeme zur Prüfung digitaler Bildungsmedien zu entwickeln, damit diese im Unterricht technisch zuverlässig und rechtskonform eingesetzt werden können. Für die Projektumsetzung wurde das Medieninstitut der Länder FWU – Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht – beauftragt. Zur Finanzierung des Vorhabens werden Mittel aus dem DigitalPakt Schule in Höhe von rund 2,5 Millionen Euro eingesetzt. Die Federführung für das Projekt liegt beim Land Rheinland-Pfalz.
Um die Expertise zu bündeln und die gesetzten Forschungsziele zu erreichen, haben die Projekte bereits zu Beginn eine fortlaufende Zusammenarbeit beschlossen. Beide Projekte verfolgen komplementäre Ziele, haben jedoch unterschiedliche Schwerpunkte. So fokussiert sich EDCD auf Bildungsmedien und untersucht insbesondere Anforderungen in Hinblick auf Rechtsfragen, Interoperabilität und Barrierefreiheit an Bildungsmedien. Im Gegensatz dazu entwickelt DIRECTIONS eine Zertifizierung speziell für den Datenschutz von schulischen Informationssystemen, welche oft die technische Infrastruktur zur Bereitstellung von Bildungsmedien darstellen. EDCD wird zukünftig auf die genehmigte DIRECTIONS-Zertifizierung aufbauen können, um auf die Einhaltung des Datenschutzes vertrauen zu können. DIRECTIONS stimmt sich mit EDCD u.a. bei der Entwicklung der Zertifizierungskriterien ab, um auf die besonderen Anforderungen des Bildungswesens an digitale Medien und Informationssysteme besser eingehen zu können.
Beiden Projekten gemeinsam ist das Ziel, die Einhaltung von Anforderungen durch transparente Kriterien und (genehmigte) Prüf- und Zertifizierungsverfahren sicherzustellen. Die Projekte ergänzen daher die oft geforderten Positiv-Listen von Bildungsmedien und Informationssystemen, da die Projekte vielmehr Einblick darüber verschaffen, warum (oder warum eben nicht) gewisse digitale Angebote genutzt werden sollten. Durch diese verbesserte Informationslage können Schulen, Lehrkräfte und Schüler*innen nicht nur fundierte, sondern auch vereinfachte Auswahlentscheidungen treffen. Die entwickelten Prüf- und Zertifizierungsverfahren sind zudem ein Mittel, um die Einhaltung der Anforderungen fortlaufend nachweisen zu können.
Kontakt:
eduCheck digital am FWU – Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht Andreas Koschinsky, andreas.koschinsky@fwu.de
DIRECTIONS am Karlsruher Institut für Technologie Prof. Dr. Ali Sunyaev, sunyaev@kit.edu und Dr. Sebastian Lins, lins@kit.edu
Bereits vor Beginn der Corona-Pandemie wurde ein zunehmender Bedarf an geeigneten digitalen Bildungsmedien und dazugehörigen Lern-Apps und Lerninfrastrukturen (bspw. virtuelle Klassenzimmer) deutlich. Die Angebote sind vielfältig und einem permanenten Wandel unterworfen. Sowohl Schulen und Schulträger als Beschaffende, als auch Lehrkräfte und Schüler*innen sind häufig bei der Auswahl und Prüfung von digitalen Schulbüchern, Bildungssoftware, oder Apps überfordert. So muss beispielsweise in Schulen bei der Auswahl von digitalen Lernanwendungen im Klassenzimmer der Datenschutz beachtet werden, damit hochsensible personenbezogene Daten der Schüler*innen sicher verarbeitet werden. Auch für die Länder ergibt sich in diesem Zusammenhang ein erheblicher Mehraufwand bei Zulassungsverfahren und der Prüfung dieser digitalen Angebote. Um diesen Herausforderungen entgegenzutreten, sind vor kurzem zwei komplementäre Forschungsprojekte gestartet: eduCheck digital (EDCD) und Data Protection Certification for Educational Information Systems (DIRECTIONS).
Die Länder haben das Projekt „eduCheck digital“ (EDCD; https://educheck.schule/) für die Entwicklung eines gemeinsamen Prüfverfahrens für digitale Bildungsmedien auf den Weg gebracht. Ziel des Vorhabens ist es, Kriterien, Standards, Verfahren und technische Systeme zur Prüfung digitaler Bildungsmedien zu entwickeln, damit diese im Unterricht technisch zuverlässig und rechtskonform eingesetzt werden können. Für die Projektumsetzung wurde das Medieninstitut der Länder FWU – Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht – beauftragt. Zur Finanzierung des Vorhabens werden Mittel aus dem DigitalPakt Schule in Höhe von rund 2,5 Millionen Euro eingesetzt. Die Federführung für das Projekt liegt beim Land Rheinland-Pfalz.
Um die Expertise zu bündeln und die gesetzten Forschungsziele zu erreichen, haben die Projekte bereits zu Beginn eine fortlaufende Zusammenarbeit beschlossen. Beide Projekte verfolgen komplementäre Ziele, haben jedoch unterschiedliche Schwerpunkte. So fokussiert sich EDCD auf Bildungsmedien und untersucht insbesondere Anforderungen in Hinblick auf Rechtsfragen, Interoperabilität und Barrierefreiheit an Bildungsmedien. Im Gegensatz dazu entwickelt DIRECTIONS eine Zertifizierung speziell für den Datenschutz von schulischen Informationssystemen, welche oft die technische Infrastruktur zur Bereitstellung von Bildungsmedien darstellen. EDCD wird zukünftig auf die genehmigte DIRECTIONS-Zertifizierung aufbauen können, um auf die Einhaltung des Datenschutzes vertrauen zu können. DIRECTIONS stimmt sich mit EDCD u.a. bei der Entwicklung der Zertifizierungskriterien ab, um auf die besonderen Anforderungen des Bildungswesens an digitale Medien und Informationssysteme besser eingehen zu können.
Beiden Projekten gemeinsam ist das Ziel, die Einhaltung von Anforderungen durch transparente Kriterien und (genehmigte) Prüf- und Zertifizierungsverfahren sicherzustellen. Die Projekte ergänzen daher die oft geforderten Positiv-Listen von Bildungsmedien und Informationssystemen, da die Projekte vielmehr Einblick darüber verschaffen, warum (oder warum eben nicht) gewisse digitale Angebote genutzt werden sollten. Durch diese verbesserte Informationslage können Schulen, Lehrkräfte und Schüler*innen nicht nur fundierte, sondern auch vereinfachte Auswahlentscheidungen treffen. Die entwickelten Prüf- und Zertifizierungsverfahren sind zudem ein Mittel, um die Einhaltung der Anforderungen fortlaufend nachweisen zu können.
Kontakt:
eduCheck digital am FWU – Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht Andreas Koschinsky, andreas.koschinsky@fwu.de
DIRECTIONS am Karlsruher Institut für Technologie Prof. Dr. Ali Sunyaev, sunyaev@kit.edu und Dr. Sebastian Lins, lins@kit.edu
von: Dr. jur. Florian Schröder, Leitender Städtischer Direktor, www.SchiLFs.de, Einbeck
Quelle: SchulVerwaltung Niedersachsen 6/2022, S. 188f. Wolters Kluwer Deutschland, Hürth. www.wolterskluwer-online.de mit freundlicher Genehmigung des Verlages
Konsequenzen für Schulen und Schulträger
Der endemische Streit über die rechtmäßige Nutzbarkeit von Cloud-basierter Software wie Microsoft 365 (ehemals Office 365) schwelt. Nach wie vor gibt es unterschiedliche rechtliche Einschätzungen über die Zulässigkeit entsprechender Anwendungen, auch die Datenschutzbehörden der Länder sind sich nicht einig. Was dahinter steckt und welche Konsequenzen Schulen und Schulträger daraus ziehen können, erläutert der vorliegende Beitrag.
Die Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) stellt seit ihrem Inkrafttreten im Mai 2018 relativ strenge Anforderungen an die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten, also aller Daten, die mit einer »natürlichen Person« (= Mensch) in Zusammenhang stehen. Der Anwendungsbereich der DSGVO umfasst dabei die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
Sollen Daten an Akteure außerhalb dieser geografischen Abgrenzung übermittelt werden, so ist dies nur möglich, wenn die Betroffenen natürlichen Personen dem freiwillig und frei von äußerem Druck zugestimmt haben oder eine Rechtsnorm die Übermittlung erlaubt. Ersteres scheidet im schulischen Kontext grundsätzlich aus, da Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte im Kontext verp ichtender Schulbesuche keine völlig freie Entscheidung zur Nutzung der unterrichtlichen Mittel treffen können. Letzteres ist nur möglich, wenn sichergestellt wird, dass in dem Land, in das die Daten fl ießen, mindestens der DSGVO gleichwertige Datenschutzstandards sichergestellt sind. Für die meisten Staaten der Welt, insb. der USA und ihrer einzelnen Bundesstatten, ist dies derzeit nicht der Fall.
Die wichtigsten Anbieter von Cloud-basierten Softwareangeboten (SaaS/»Software as a Service« sowie lokal installierten Programmen, die Cloud-gebundene Speichermedien nutzen oder Nutzungsdaten an den Hersteller übermitteln) und Cloud-Speicher-Angeboten haben ihre Firmensitze in den USA, so Microsoft (Microsoft 365 und Azure), Amazon (AWS/»Amazon Web Services«), Apple (»iCloud«), Google/Alphabet (Google Cloud Platform) etc.
Lösungsmöglichkeiten Das vorgenannte Dilemma der rechtlichen Nicht-Nutzbarkeit der populärsten und performantesten Software-Lösungen wurde durch verschiedene Alternativ-Konstrukte aufzulösen versucht: Zweimal wurden zwischen der EU und den USA Abkommen geschlossen, mittels derer sich die USA verp ichteten, ausreichend hohe Datenschutz-Niveaus zu garantieren, um Datenübermittlungen in die USA nicht per se rechtswidrig zu machen. Indes: In beiden Fällen kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Klagen der Organisation des österreichischen Datenschutz-Aktivisten Max Schrems zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarungen inhaltlich unzureichend und damit aufzuheben waren. Die »Schrems I«-Entscheidung zum »Safe-Harbour«-Abkommen datiert von 2015, die »Schrems II«-Entscheidung zum »Privacy-Shield«-Abkommen von 2020. Aktuell existieren daher nur sog. Standard-Vertragsklauseln (= Allgemeine Geschäftsbedingungen/AGB ́s), welche die EU erarbeitet hat und die – im Falle der individuellen Vereinbarung im Zuge eines Softwarenutzungsvertrages – datenschutzrechtliche Mindeststandards gewährleisten sollen.
Problem: CLOUD Act Jedoch sind entsprechende AGB’s nicht geeignet, Staaten zu binden, denn sie gelten nur zwischen den Vertragsparteien (z.B. Microsoft und beschaffendem Bundesland, Schulträger oder einzelner Schule). Das eigentliche Kern-Problem des transatlantischen Daten flusses kann damit nicht gelöst werden: Der US-CLOUD Act (»Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act«), ein US-Bundesgesetz. Dieses, als Nachfolger des im Kontext der 9/11-Anschläge entstandenen »Patriot Act« bestehende Regelwerk gibt US-amerikanischen Ermittlungsbehörden und Geheimdiensten eine bemerkenswerte Fülle von Zugriffsrechten auf Daten, die Firmen innehaben. Möglich sind gem. CLOUD Act Zugriffe von US-Behörden auf
von jeglichem Unternehmen in den USA gespeicherte Daten
von US-Unternehmen an jedem Ort der Welt gespeicherte Daten
von ausländischen Tochterfirmen von US-Unternehmen an jedem Ort der Welt gespeicherte Daten
von ausländischen Unternehmen mit Dependance oder Tochterfirmen in den USA an jedem Ort der Welt gespeicherte Daten.
Aus datenschutzrechtlicher Perspektive ist der CLOUD Act ein veritables worst case-Szenario, der bis in die individuelle Nutzer/-innen-Ebene des einzelnen Computerarbeitsplatzes bzw. Schüler/-innen-Arbeitsplatzes hineinwirkt.
Fazit Es ist weniger die schon fast sprichwörtliche Strenge der EU-DSGVO und der sie konkretisierenden nationalen Regelungen (z.B. § 31 NSchG und Runderlass »Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten Informationstechnischen Systemen (IT-Systemen) von Lehrkräften«), als vielmehr die technische wie rechtliche Pluripotenz jenseits des Atlantiks, die die Nutzung von Microsoft 365 und globalen Cloud-Diensten auf absehbare Zeit rechtlich verunmöglicht. Einziger derzeit rechtssicher gangbarer Ausweg aus diesem Dilemma ist die Nutzung europäischer Software und Speicher-Infrastruktur.
von: Dr. jur. Florian Schröder, Leitender Städtischer Direktor, www.SchiLFs.de, Einbeck Quelle: SchulVerwaltung Niedersachsen 6/2022, S. 188f. Wolters Kluwer Deutschland, Hürth. www.wolterskluwer-online.de mit freundlicher Genehmigung des Verlages
Quelle: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Tätigkeitsbericht 2021, S. 151f.
Regelmäßig erreichen mich Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern, die von ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern per GPS geortet werden. In fast allen Fällen ist die GPS-Ortung rechtswidrig, weil sie für die verfolgten Ziele nicht erforderlich ist.
Im Rahmen eines bestehenden Arbeitsvertrages dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Beschäftigtendaten nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) unter zwei Voraussetzungen verarbeiten:
Die Verarbeitung der Beschäftigtendaten muss grundsätzlich für den Zweck „Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses“ erfolgen, mit anderen Worten für die „Erfüllung des jeweiligen Arbeitsvertrages“.
Darüber hinaus muss die Verarbeitung der konkreten Beschäftigtendaten für diesen Zweck erforderlich sein.
Unter den Begriff „verarbeiten“ fallen laut der Definition in Artikel 4 Nummer 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) unter anderem die Erhebung und Nutzung von Beschäftigtendaten. Hierzu zählt auch die Erhebung und Nutzung mittels GPS erhobener Positionsdaten von Beschäftigten.
Die unternehmerische Freiheit erlaubt es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Rahmen ihres Weisungsrechts, gegenüber den Beschäftigten die Art und Weise der Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung, also Arbeitsabläufe, zu bestimmen. Folglich dürfen sie grundsätzlich die für die Gestaltung von Arbeitsabläufen erforderlichen Beschäftigtendaten erheben und nutzen.
Gesetzliche Voraussetzungen liegen nicht vor Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber geben häufig an, mittels der GPS-Ortung ihrer Beschäftigten Arbeitsabläufe bestimmen zu wollen oder aber berechtigte Interessen zu verfolgen, unter anderem: Tourenplanung, Mitarbeiter- und Mitarbeiterinneneinsatz, präventiver Diebstahlschutz für die eingesetzten Firmenfahrzeuge oder zum Nachweis für geleistete Tätigkeiten gegenüber Vertragspartnern.
Jedoch ist die GPS-Ortung von Beschäftigten in der Regel hierfür nicht erforderlich. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg bereits mit Urteil vom 19. März 2019 (Aktenzeichen 4 A 12/19) festgestellt. Hierüber habe ich bereits in meinem 25. Tätigkeitsbericht berichtet. Zwischenzeitlich ist das Urteil mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 3. April 2020 (Aktenzeichen 11 LA 154/19) rechtskräftig geworden.
In der Regel ist eine GPS-Ortung von Beschäftigten auch nicht aufgrund von berechtigten Interessen von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern möglich. Auch wenn Diebstahlsschutz sowie eine Beweisführung gegenüber Vertragspartnern berechtigte Interessen darstellen, ist eine fortlaufende GPS-Ortung der Beschäftigten nicht geeignet, Diebstähle zu verhindern. Die in der Vergangenheit erhobenen Positionsdaten der Beschäftigten können nicht dazu führen, die aktuelle Position des Täters zu bestimmen. Daher würde es ausreichen, die GPS-Ortung erst nach einem Diebstahl zu aktivieren. Weiter wird durch die GPS-Ortung der Beschäftigten gegenüber Vertragspartnern nicht nachgewiesen, dass eine Leistung tatsächlich erbracht worden ist, sondern allenfalls, dass ein Beschäftigter sich möglicherweise am Leistungsort befand.
Ortung mit Einwilligung der Beschäftigten? Immer wieder behaupten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, dass die GPS-Ortung ihrer Beschäftigten mit deren Einwilligung erfolgt. Um rechtswirksam zu sein, muss diese Einwilligung aber freiwillig erteilt worden sein. Tatsächlich freiwillig wird eine Einwilligung aber selten sein, weil zwischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ein Über- und Unterordnungsverhältnis herrscht. Beschäftigte willigen häufig nicht freiwillig ein, sondern weil sie andernfalls Nachteile befürchten.
Das Gesetz nennt Indizien, wann von einer Freiwilligkeit der Einwilligung eines Beschäftigten ausgegangen werden kann: Freiwilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen (§ 26 Absatz 2 Satz 2 BDSG). Diese Indizien sind häufig nicht gegeben.
Die Freiwilligkeit und damit Rechtswirksamkeit einer Einwilligung von Beschäftigten in die Verarbeitung ihrer Positionsdaten nehme ich zum Beispiel nur dann an, wenn den Beschäftigten hierfür ein Vorteil, wie die private Nutzung der Firmenfahrzeuge, gewährt worden ist und weitere Indizien für die Freiwilligkeit der Einwilligung in die Datenverarbeitung vorlagen. Zum Beispiel, wenn die Beschäftigten die Möglichkeit hatten, das am Firmenfahrzeug angebrachte GPS-Ortungsgerät selbständig auszuschalten. Dabei ist zu beachten, dass Verantwortliche meiner Behörde gegenüber rechenschaftspflichtig sind (Artikel 5 Absatz 2 DS-GVO). Können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht belegen, dass eine Einwilligung freiwillig erteilt wurde, bleibt die Verarbeitung der Beschäftigtendaten rechtswidrig. In diesem Fall ergreife ich aufsichtsrechtliche Maßnahmen.
Zudem müssen Einwilligungen im Beschäftigtenverhältnis schriftlich erteilt werden und formellen Ansprüchen genügen (§26 Abs. 2 S. 3 und 4 BDSG).
Quelle: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Tätigkeitsbericht 2021, S. 151f.
Sie planen eine Tabletklasse oder einen Jahrgang mit Tablets auszustatten? Grundlegende Fragestellungen und prozessbegleitende Hinweise finden Sie auf dem Youtube-Kanal der Medienberatung Niedersachsen (NLQ, FB 35).
Angebote zur Medienkompetenz in der Region Hannover
In den letzten Jahren haben sich Angebote zur Medienkompetenz deutlich vermehrt. Können Sie auch mithalten mit der Entwicklung der Medien und dem Kompetenz-Bedarf im Bildungsbereich? Findet man sich noch zurecht? Mit Sicherheit muss hier noch ausgebaut und verfeinert werden. Diese Website möchte deshalb Orientierung schaffen für alle, die nach Partnern für Fortbildungen und Projekte suchen. Auf der Seite ANBIETER sind Institutionen mit ihren kurz dargestellten Angeboten aufgelistet, die in der Region Hannover ansässig und verfügbar sind. Genauere Informationen sind über die Links direkt zu den jeweiligen Homepages zu erhalten. Näheres zu Beratung, Vermittlung und Vernetzung enthält die Seite MEDIENKOORDINATOR.