Einschulung

 

Schulanmeldung aktuell: Schulanmeldung blanco

Verschiebung der Einschulung (Flexi): Antrag Verschiebung Einschulung 26_27 nach 27_28

Informationen
Anmeldung der Schulanfänger/innen für dasSchuljahr 2027/2028 in der Stadt Norden


Zum Beginn des Schuljahres 2027/2028 werden alle Kinder, die in der Zeit vom
01.10.2020 bis 30.09.2021 geboren sind, schulpflichtig und müssen (ca. 15 Monate
vorher) an der Grundschule ihres Schulbezirks angemeldet werden.

Im Zuge der aktuellen Schulentwicklungsplanung werden derzeit die
Schuleinzugsbereiche der einzelnen Grundschulen überprüft und möglicherweise
verändert, um auf die Entwicklung der Schüler- und Einschulungszahlen zu reagieren.

Die endgültige Entscheidung über die Schuleinzugsbereiche wird nach Abschluss der
politischen Beratungen getroffen. Die Öffentlichkeit wird über die weiteren
Entwicklungen und Beschlüsse informiert.

Alle betreffenden Erziehungs- und Sorgeberechtigten werden von ihren zuständigen
Grundschulen benachrichtigt und über das weitere Vorgehen informiert.

 

 

Hier einige Informationen zum Beginn der Schulpflicht  (§ 183):

Anmeldefristen

Etwa 15 Monate vor der Einschulung werden die Eltern zur Anmeldung in die für ihr Kind zuständige Grundschule eingeladen. Der Schulträger -das ist die Stadt oder Gemeinde- oder die Grundschule teilen den Eltern den genauen Anmeldetermin rechtzeitig vorher mit.

Einschulungsalter, Stichtag

Alle Kinder, die bis zum 30. September des Einschulungsjahres das 6. Lebensjahr vollenden werden, sind schulpflichtig.

Voraussetzungen für vorzeitige Einschulung

Auch jüngere Kinder können auf Antrag der Eltern eingeschult werden, wenn der Entwicklungsstand eine erfolgreiche Mitarbeit im ersten Schuljahrgang erwarten lässt. Die Entscheidung über die Einschulung dieser so genannten „Kann-Kinder“ trifft die Schulleitung.

Voraussetzungen für die Rückstellung

Schulpflichtige Kinder können für ein Jahr zurückgestellt werden, wenn aufgrund ihres Entwicklungsstandes zu erwarten ist, dass sie nicht erfolgreich im ersten Schuljahr der Grundschule oder einer Förderschule mitarbeiten können. Sie können zum Besuch eines Schulkindergartens verpflichtet werden, wenn es diese Einrichtung im Bereich des Schulträgers gibt. Die Entscheidung erfolgt nach Beratung mit den Erziehungsberechtigten. 

 
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