Einschulung

 

Informationen
Anmeldung der Schulanfänger/innen für das
Schuljahr 2025/2026 in der Stadt Norden

Zum Beginn des Schuljahres 2025/2026 werden alle Kinder, die in der
Zeit vom 01.10.2018 bis 30.09.2019 geboren sind, schulpflichtig und müssen (ca. 15 Monate vorher) an der Grundschule ihres Schulbezirks angemeldet werden.

Schule Im Spiet

Westlich der Linie Norddeicher StraßeBurggrabenSchlachthausstraße
(einschließlich der Westseiten dieser Straßen)


Linteler Schule

Östlich der Linie Norddeicher StraßeBurggrabenSchlachthausstraße (einschließlich
der Ostseiten dieser Straßen), Bargebur, Tidofeld


Schule Süderneuland

Ortsteile Süderneuland I, Süderneuland II und Nadörst


Schule „An der Leybucht“

Ortsteile Westermarsch I, Westermarsch II, Neuwesteel,

Krummhörn Ortsteil Schoonorther Sommerpolder, Leybuchtpolder


Schule Norddeich

Ortsteil Norddeich, Ortsteil Ostermarsch


Alle betreffenden Erziehungs und Sorgeberechtigten werden nach den Osterferien 2024 von ihren zuständigen Grundschulen benachrichtigt und über das weitere Vorgehen informiert.

 

 
Hier einige Informationen zum Beginn der Schulpflicht  (§ 183):
 
Anmeldefristen

 

Etwa 15 Monate vor der Einschulung werden die Eltern zur Anmeldung in die für ihr Kind zuständige Grundschule eingeladen. Der Schulträger -das ist die Stadt oder Gemeinde- oder die Grundschule teilen den Eltern den genauen Anmeldetermin rechtzeitig vorher mit.

Einschulungsalter, Stichtag

Alle Kinder, die bis zum 30. September des Einschulungsjahres das 6. Lebensjahr vollenden werden, sind schulpflichtig.

Voraussetzungen für vorzeitige Einschulung

Auch jüngere Kinder können auf Antrag der Eltern eingeschult werden, wenn der Entwicklungsstand eine erfolgreiche Mitarbeit im ersten Schuljahrgang erwarten lässt. Die Entscheidung über die Einschulung dieser so genannten “Kann-Kinder” trifft die Schulleitung.

Voraussetzungen für die Rückstellung

Schulpflichtige Kinder können für ein Jahr zurückgestellt werden, wenn aufgrund ihres Entwicklungsstandes zu erwarten ist, dass sie nicht erfolgreich im ersten Schuljahr der Grundschule oder einer Förderschule mitarbeiten können. Sie können zum Besuch eines Schulkindergartens verpflichtet werden, wenn es diese Einrichtung im Bereich des Schulträgers gibt. Die Entscheidung erfolgt nach Beratung mit den Erziehungsberechtigten.

 

 
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