Sehr geehrte Erziehungsberechtigte, liebe Eltern,
da aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie durch Quarantänemaßnahmen oder krankheitsbedingte Fehlzeiten von Schülerinnen und Schülern, aber auch von Lehrkräften, in unterschiedlichem Umfang Unterricht im Distanzlernen stattfinden wird, gelten in Ergänzung zum Bezugserlass im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 für die allgemein bildenden Schulen der Schuljahrgänge 1 bis 10 die folgenden Regelungen:
- Für den Fall, dass Lerngruppen oder einzelne Schülerinnen und Schüler nicht am Präsenzunterricht in der Schule teilnehmen können, ist es Aufgabe jeder Lehrkraft, die Schülerinnen und Schüler beim Distanzlernen anzuleiten, sie zu begleiten und zu unterstützen.
- Für die Schülerinnen und Schüler besteht auch beim Distanzlernen Schulpflicht und somit die Verpflichtung, die ihnen gestellten Aufgaben in der von den Lehrkräften angegebenen Zeit zu bearbeiten.
- Die Schülerinnen und Schüler erhalten für das Distanzlernen regelmäßig verpflichtende Lernaufgaben. Der Stärkung der Basiskompetenzen kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Dabei sollen nach Möglichkeit alle Fächer Beachtung finden, die regulär nach Stundenplan vorgesehen sind und der geltenden Stundentafel entsprechen. Die Verpflichtung der Lehrkräfte, in allen Fächern Leistungsbewertungen vorzunehmen, besteht weiterhin.
Aber:
In allen Fächern in den Schuljahrgängen 3 und 4, in denen im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 schriftliche Arbeiten vorgesehen sind, ist abweichend von den Regelungen im Bezugserlass nur eine schrifltiche Arbeit zu schreiben.
Die Fachkonferenzen werden im nächsten Schritt nun tagen, um eine Veränderung der Gewichtung der zu bewertenden schriftlichen Arbeiten zu prüfen und die Gewichtung der schriftlichen Leistungen zur Ermittlung der Gesamtnote im Verhältnis anzupassen.
Ihre G. Brinkmann