Wann beginnt die Schulpflicht?

Wann beginnt die Schulpflicht meines Kindes?

Die Schulpflicht beginnt in dem Jahr, in dem Ihr Kind sein sechstes Lebensjahr bis zum 30. September vollendet. Auch Kinder, die am 01. Oktober Geburtstag haben, fallen in diese Regelung.

Kannkinder

Auf Antrag der Sorgeberechtigten können auch Kinder in die Schule aufgenommen werden, die jünger sind. Voraussetzung ist, dass diese Kinder die für den Schulbesuch erforderliche geistige und körperliche Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Die Entscheidung über die vorzeitige Aufnahme trifft die Schulleiterin.

Aufschiebung der Einschulung durch die Sorgeberechtigten

Sollte Ihr Kind zwischen dem 01. Juli und dem 30. September seinen sechsten Geburtstag feiern, können Sie den Schulbesuch durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Grundschule Tostedt um ein Jahr hinausschieben. Diese Erklärung darf formlos sein und muss nicht begründet werden. Einreichen müssen Sie die Erklärung bis spätestens zum 01. Mai vor dem Beginn des betreffenden Schuljahres. Wichtig: Die Erklärung muss von beiden Sorgeberechtigten unterschrieben sein! Siehe auch https://wordpress.nibis.de/gstostedt/flexibilisierung-des-einschulungstermines/

Sollten Sie die Absicht haben, von der oben beschriebenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, muss Ihr Kind trotzdem an der ärztlichen Untersuchung in der Schule teilnehmen, da diese Untersuchung eine wichtige Grundlage für die Entscheidungsfindung über den Zeitpunkt der Einschulung ist.

Möchten Sie von dieser Regelung Gebrauch machen, hat Ihr Kind bis zu seinem Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Umfang von vier Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche.

Sprechen Sie in diesem Fall mit der Erzieherin Ihres Kindergartens.

Rückstellung durch die Schule

Für schulpflichtige, aber noch nicht schulfähige Kinder, gibt es auch für die Schule die Möglichkeit der Zurückstellung vom Schulbesuch um ein Schuljahr. Diese Entscheidung wird von der Schulleitung getroffen. In solchen Fällen wird ihr Kind dann in der Regel zum Besuch des Schulkindergartens verpflichtet.

Somit ist es rechtlich auch nicht ausgeschlossen, dass bei einem Kind der Schulbesuch um ein Jahr auf Elternwunsch und ein weiteres Jahr durch die Schule vom Schulbesuch zurückgestellt werden kann.