Sehr geehrte Eltern,
mit der Neuerung des Infektionsschutzgesetzes hat sich auch eine Änderung der Maskenpflicht im ÖPNV nach § 28 b, Absatz I, Nr. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aktuellste Fassung wie folgt ergeben:
„Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:
9. bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder ‑fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); (…)“
Andere Masken, wie zum Beispiel OP-Masken, sind ab dem Schwellenwert von 100 damit nicht mehr ausreichend.
Ich informiere an dieser Stelle vorsorglich und im Auftrage des Landkreises. Sofern es weitere Informationen dazu gibt, erhalten Sie Nachricht.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.