Satzung Schulverein

S a t z u n g

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Schulverein der Grundschule Neetze“ und hat seinen Sitz in Neetze. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist überparteilich und unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder die verhältnismäßig hohe Vergütungen darstellen.

Der Verein verfolgt insbesondere folgende Zwecke:
– Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus
– Beschaffung zusätzlicher Lehrmittel, Geräte und Anlagen, sowie Förderung und Unterstützung der Schule, soweit   es nicht Aufgabe des Schulträgers ist.
– Bereitstellung von Prämien und Preisen für sportliche und sonstige Veranstaltungen, auch durch Gewährung von         Zuschüssen.
– Zuschüsse zu Schulveranstaltungen, Wanderungen und Klassenfahrten und zum Ausgleich sozialer Härten.
– Organisation und Finanzierung von Veranstaltungen der Elternschaft der Schule.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, insbesondere die Eltern oder gesetzlichen Vertreter von Schülern der Grundschule Neetze. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Förderer des Vereins sind Personen, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und zur Förderung seiner Zwecke und Aufgaben Beiträge zu leisten bereit sind, ohne Mitglied zu sein.

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung seitens des Mitgliedes mindestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss wird durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt oder wenn trotz zweimaliger Aufforderung das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt.

§ 4 Beitrag

Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag beträgt zur Zeit für jedes Mitglied EUR 15,– jährlich.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird jährlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden einzuberufen, wenn ein entsprechender Vorstandsbeschluss vorliegt oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangen. Auch außerordentliche Mitgliederversammlungen sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen einzuberufen.