FV: Satzung

I. Name, Zweck des Vereins und Mitgliedschaft

§ 1

(1)  Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Gymnasi­ums Bad Nenndorf e. V.“

(2)  Der Sitz des Vereins ist Bad Nenndorf,

(3)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Gemeinnützig­keitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Er fördert Erziehung und Volksbildung durch ideelle und materielle Unterstützung der wissenschaftlichen, erzieherischen und kulturellen Ar­beit des Gymnasiums Bad Nenndorf, insbesondere durch

a) Mithilfe am Ausbau der Schule

b) Zusammenarbeit mit dem Träger der Sachkosten in allen schulischen und     kulturellen Angelegenheiten,

c) Unterstützung förderungswürdiger Schüler,

d) Unterhaltung einer Schülerbücherei,

e) Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Schul­ju­gend (Schulsport und Schulwandern),

f) Gewährung von Beihilfen für Studienreisen,

g) Förderung der künstlerischen Ausbildung der Schul­ju­gend,

h) Bereitstellung von Mitteln für die Beschaffung von mo­dernen Lehrmitteln.

§ 2

Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können alle volljährigen, natürlichen Personen, sowie Körperschaften des privaten und öffent­lichen Rechtes werden. Soweit Körperschaften des öffent­lichen und privaten Rechts Mitglieder sind, werden sie in dem Verein durch  e i n  zu bestimmendes Mitglied vertreten.

(2) Besonders verdienstvolle Förderer der Schule und des Vereins können auf Vorschlag des Beirats von der Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.

§ 3

Zur Verwirklichung der Ziele des Vereins ist erwünscht, dass nach Möglichkeit alle Erziehungsberechtigten von Schülern, die das Gymnasium Bad Nenndorf besuchen, Mitglieder des Vereins werden.

§ 4

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Eintrittser­klä­rung jeweils zum 1. des folgenden Monats erworben werden, sofern die Mitgliedschaft vom Vorstand des Vereins genehmigt wird. Wi­derspricht der Vorstand der schriftlichen Eintrittserklärung nicht innerhalb eines Monats, so gilt die Mitgliedschaft als ge­nehmigt.

§ 5

Kündigung der Mitgliedschaft – Austritt 

(1) Die Mitgliedschaft ist zwei Jahre – gerechnet vom Tage des Wirk­samwerdens des Eintritts – unkündbar. Danach kann jedes Mitglied unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schlusse des Geschäftsjahres austreten.

(2) In besonders zu begründenden Fällen kann der Vorstand einen früheren Austrittstermin zulassen.

(3) Eltern von Schülern können, wenn diese die Schule verlassen, binnen Monatsfrist zum Schluss des Entlassungsmonats kündi­gen.

§ 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt außer in dem Fall des § 5 durch Tod des Mitgliedes und durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand kann beschließen, dass ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen wird, wenn es die Interessen des Vereins in gröblicher Weise ver­letzt oder das Ansehen des Vereins schädigt.

 

II. Beiträge, Vermögens- und Haushaltswirtschaft

§ 7

(1) Der Regeljahresbeitrag für die Mitglieder beträgt 40 Euro, kann aber nach eigenem Ermessen des Mitgliedes verringert oder erhöht werden.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind durch Bankeinzug jährlich an dem vom Vorstand zu bestimmenden Fälligkeitstag zu entrichten.

§ 8

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 9

Zu Beginn des Geschäftsjahres ist ein Haus­haltsplan aufzustellen, der alle vorauszusehenden Einnahmen und alle Ausgabe des Geschäftsjahres enthalten muss. Der Haushalts­plan wird vom Vorstand aufgestellt und bedarf der Genehmigung der Vereinsversammlung.

§ 10

Der Haushaltsplan kann durch Nachtragshaushaltspläne ergänzt wer­den. Das Verfahren richtet sich sinngemäß nach den Bestim­mungen des § 9.

§ 11

(1) Die Mittel des Vereins sind sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Alle Ausgaben – mit Ausnahme der sächlichen Ge­schäftsbedürfnisse – dürfen nur auf Beschluss des Vorstan­des geleistet werden.

(2)  Der Vorstand kann nur im Rahmen des Hauhaltsplanes Ausgaben leisten und Einnahmen entgegennehmen.

(3)  Überplanmäßige Ausgaben bedürfen in jedem Einzelfall der vor­herigen Genehmigung der einfachen Mehrheit der Beiräte.

(4)  Alle Einkünfte des Vereins dienen ausschließlich den in § 1 Abs. (3) genannten Zwecken. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigen­schaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Sie haben keinen Anspruch auf Anteile an dem Vereinsvermögen. Es darf niemand durch Verwaltungs­ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12

Im übrigen finden auf die Haushaltswirtschaft die Bestimmungen der Niedersächsischen Gemeindeordnung Anwendung.

§ 13

(1) Der Verein soll nach Möglichkeit keine Vermögensgegenstände erwerben, sondern diese dem Träger der Sachkosten des Gymna­siums Bad Nenndorf zur Verfügung stellen.

(2) Soweit der Verein aber selbständiges Vermögen erwirbt, ist hierüber en Vermögensverzeichnis zu führen.

§ 14

Jahresrechnung

Die Vereinsversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Rech­nungsprüfer, die die Jahresrechnung nach Ablauf des Geschäftsjahres zu prüfen haben. Die geprüfte Jahres­rechnung ist mit einem Schlussbericht über den Beirat der Ver­einsversammlung zur Entlastungserteilung vorzulegen

 

III. Verwaltung des Vereins – Organe

§ 15

(1) Die Organe des Vereins sind:

a)  Die Vereinsversammlung

b)  der Vorstand

c)   die Beiräte

(2)  Vorstand und Beirat bilden den erweiterten Vorstand. Zu sei­nen Sitzungen lädt der 1. Beirat ein.

§ 16

(1) Der Vereinsversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Sie haben Sitz und Stimme. Die Vereinsversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom 1. Beirat einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung für die Vereinsversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in der lokalen Tagespresse und in der Schule.

(2) Auf Wunsch von 20 % der Mitglieder oder des Vorstandes oder von fünf Beiräten des Vereins hat der 1. Beirat eine Ver­einsversammlung einzuberufen.

§ 17

Aufgaben der Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Wahl des Vorstandes,

2. Wahl der Beiräte,

3. Wahl der Rechnungsprüfer,

4. Genehmigung des Hauhaltsplanes und der Nachtrags­haus­haltspläne,

5. Genehmigung der Jahresrechnung,

6.  Entlastungserteilung des Vorstandes und des Kassen­war­tes,

7.  Entgegennahme des Jahresberichtes,

8.  Änderung der Satzungen,

9.  Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

§ 18

(1) Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt der 1. Beirat, er wird im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Beirat vertreten.

(2) Jede ordnungsmäßig einberufene Vereinsversammlung ist be­schlussfähig.

§ 19

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem ständi­gen Vertreter (2. Vorsitzender), dem Geschäftsführer und dem Kassenwart.

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, dann wählen die Beiräte bis zur nächsten Vereinsversammlung einen Er­satzmann.

§ 20

Aufgaben des Vorstands

(1) Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in den Vorstandssitzun­gen. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwe­send sind.

(2) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Falle sei­ner Behinderung.

(3) Der Geschäftsführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins.

(4) Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf Ausgaben erst leisten, wenn die entsprechenden Ausgabe-Anordnungen vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter oder dem Geschäftsführer unterzeichnet sind.

(5) Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins müssen von dem Vorsitzenden des Vereins oder seinem Vertreter und von dem Geschäftsführer oder dem Kassenwart unterschrieben sein.

§ 21

Beiräte

(1) Zur Beratung des Vorstandes werden 12 Beiräte gewählt. Im Beirat können den Mitgliedern bestimmte Aufgaben zugewiesen werden. Die Beiräte sollen den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten beraten und haben insbesondere außerdem fol­gende Aufgaben:

1. Beratung bei der Aufstellung des Haushaltsplanes (§ 9),

2. Genehmigung von überplanmäßigen Ausgaben (§ 11 Abs. 3),

3. Genehmigung von Ausgaben gem. § 11 Abs. 2 der Satzung,

4. Stellungnahme zu dem Prüfungsbericht der Rechnungs­prü­fer,

5.  Vorbereitung von Beschlüssen des Vorstandes und der Ver­einsversammlung.

(2) Die Beiräte werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Jeweils nach Ablauf eines Jahres scheiden 3 Beiräte aus und sind durch neugewählte Beiräte zu ergänzen. In den ersten drei Jahren scheiden die drei Beiräte durch Los aus.
Sofortige Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der 1. Beirat oder sein Vertreter leitet die Vereinsversamm­lung. In den erweiterten Vorstandssitzungen führt der 1. Beirat den Vorsitz.

§ 22

(1) Der 1. Beirat setzt die Tagesordnung der Vereinsversammlung nach Anhörung der anderen Beiräte und des Vorstandes fest.

(2) Der Einladung zu der Vereinsversammlung ist die aufgestellte Tagesordnung beizufügen.

(3) Die Einladungen zu der Vereinsversammlung sind vom 1. Beirat oder seinem Vertreter und dem 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu unterschreiben.

(4) Anträge zur Tagesordnung können jeweils von fünf Mitgliedern eine Woche vor der Versammlung bei dem 1. Beirat eingereicht werden. Sie sind im Rahmen der Tagesordnung nach Abwicklung der anderen Punkte zu erledigen.

 

IV. Geschäftsordnung, Wahlen

§ 23

(1) Der 1. Beirat eröffnet die Vereinsversammlung, stellt die Beschlussfähigkeit fest und verliest die Tagesordnung mit den nach § 22 Abs. 4 eingereichen Ergänzungen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, zu jedem Punkt der Tages­ord­nung zweimal zu sprechen. Die Sprechzeit soll nicht länger als jeweils drei Minuten dauern. Zu jedem eingebrachten An­trag kann der Antragsteller fünf Minuten sprechen.

(3) Der 1. Beirat hat das Recht, Mitglieder, die die Versammlung stören oder sonst gegen die Geschäftsordnung verstoßen, zu verwarnen und in schweren Fällen von der Versammlung auszu­schließen.

§ 24

Protokoll

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ist eine Nie­derschrift zu fertigen. Aus ihr muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teil­genom­men hat, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen worden sind.
Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Vereinsmitglied kann verlangen, dass seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

(2) Die Niederschrift ist von dem Geschäftsführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie ist spätestens in der nächsten Sitzung vom 1. Beirat und einem weiteren Beirat zu genehmigen.

§ 25

Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, die auch die Aufgabenverteilung regeln soll, soweit dieses nicht in dieser Satzung erfolgt ist. Diese Geschäftsordnung gibt auch für erwei­terte Vorstandssitzungen und für Sitzungen der Beiräte.

§ 26

Wahlen

(1) Bei den Wahlen nach § 17 Nr. 1, 2 und 3 wird durch Handerhe­ben gewählt, wenn nicht anderes beschlossen wird.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesen­den Mitglieder auf sich vereint.

(2)Bei Stimmengleichheit findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
Ergibt die Wahl wieder Stimmengleichheit, entscheidet das Los, das vom 1. Vorsitzenden zu ziehen ist.

§ 27

Abstimmungen

(1) Bei Abstimmungen wird sinngemäß entsprechend § 26 verfahren.

(2) Satzungsänderungen bedürfen jedoch der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 28

Auflösung des Vereins 

(1) Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann von dem Vorstand oder der Mehrheit der Beiräte oder von 1/3 aller Mit­glieder gestellt werden. Hierüber beschließt die Vereins­versammlung.

(2) Der Antrag ist dem 1. Beirat zuzuleiten, der innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Vereinsversammlung einzuberufen hat.

(3) Zwischen der Einladung zur Vereinsversammlung, in der über den Antrag auf Auflösung abgestimmt werden soll und dem Tage der Versammlung müssen vier Wochen liegen.

(4) Ein Antrag nach § 22 Abs. 4 der Satzung auf Auflösung des Vereins ist unzulässig.

§ 29

(1) Der Verein kann aufgelöst werden, wenn sich 2/3 der stimmbe­rechtigten Mitglieder des Vereins für die Auflösung ausspre­chen.

(2) Sind in der Versammlung weniger als 2/3 der stimmberechtig­ten Mitglieder anwesend, so muss eine zweite Versammlung mit einer zweiwöchigen Ladungsfrist erneut einberufen werden.

(3) Diese zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die An­zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf besonders hinzuweisen.

(4) Diese Versammlung beschließt über die Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit.

§ 30

Im Fall der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das etwaige Vermögen des Vereins dem Schulträger des Gymnasiums Bad Nenndorf mit der Maß­gabe zu, dass es nur zur Förderung der in § 1 Abs. (3) angegebe­nen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden darf.

 

V. Schlussbestimmungen

§ 31

Gerichtsstand des Vereins ist Stadthagen.

§ 32

Amtliche Mitteilungsorgane des Vereins sind die lokalen Printmedien.

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Genehmigt auf den Vereinsversammlungen in Bad Nenndorf am 03.03.1956, 28.06., 10.12.1971, 22.01.2002, 15.02.2006 und 06.03.2007.

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Der Verein ist am 25. Mai 1956 in das Vereinsregister des hiesi­gen Amtsgerichts unter Nr. 30 eingetragen worden.

 

Rodenberg, den 29. Mai 1956



gez. Freitag, Justizinspektor


als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts

 

Bad Nenndorf, 07.03.2007

 

gez. Balke,

1. Vorsitzender

 

gez.Ebeling-Brand,                                                                                        

Geschäftsführer