Satzung

des Vereins „Cafeteria in der Tellkampfschule, Hannover“
Fassung zuletzt geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.09.2015

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein Cafeteria in der Tellkampfschule, Hannover“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..
Der Sitz des Vereins ist Hannover.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler und des Wohlfahrtswesens.
Der Satzungszweck wird durch die Förderung der kulturellen, geistigen und sozialen Belange der Schülerinnen und Schüler, die Förderung eines aktiven Schullebens und insbesondere den Betrieb einer Cafeteria und einer Mensa im Gebäude der Tellkampfschule verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf einer Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen und fördern wollen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Aufnahmeantrag.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand durch Beschluss ein Mitglied ausschließen.

§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellv. Vorsitzenden und dem Schatzmeister, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Ferner gehören die Mitglieder des Cafeteria-Ausschusses, die nicht von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt worden sind, kraft ihres Amtes dem Vorstand an.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis sind der 2. Vorsitzende oder der Schatzmeister gegenüber dem Verein verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Der Cafeteria-Ausschuss besteht aus 5 Mitgliedern, die für die Dauer von 2 Jahren von der Gesamtkonferenz der Tellkampfschule gewählt werden. In den Ausschuss sollten je ein Schuülervertreter, ein Elternvertreter, zwei Vertreter des Lehrerkollegiums und ein Vertreter der Schulleitung gewählt werden. Mitglieder des Cafeteria-Ausschusses dürfen in Personalunion das Amt eines gewählten Vorstandsmitglieds ausüben.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wählt die Gesamtkonferenz für die laufende Amtszeit ein Ersatzmitglied.

Der Cafeteria-Ausschuss ist mit dem Betriebsablauf der Cafeteria befasst und berät den Vorstand des Vereins in allen die Cafeteria betreffenden Fragen.
Eine Stimmberechtigung besteht nicht.

Der Schatzmeister hat den Rechnungsprüfern alle drei Monate einen Rechenschaftsbericht (Vorlage des aktuellen Kassenbuchs und der Einnahmeüberschussrechnung) zu erstatten.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer gewählt.

§ 6 Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt einmal jährlich –unter Angabe einer Tagesordnung- zu einer Mitgliederversammlung ein. Die Ladung hat schriftlich zu erfolgen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage ab Absendung (Poststempel). Der Tag der Absendung ist für die Einhaltung der Ladungsfrist mitzurechnen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Der Vorsitzende erstattet der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht.

Vor Abgabe des Rechenschaftsberichts ist eine Buch- und Kassenprüfung durchzuführen.

Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über:

  • Die Wahl des Vorstandes
  • Die Entlastung des Vorstandes
  • Satzungsänderungen
  • Die Auflösung des Vereins

Außerordentliche Versammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

§ 7 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer.

§ 8 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt.

§ 10 Haftung

Der Verein haftet für alle Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hülfsverein der Tellkampfschule e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.